Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II

Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II

3. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus haftungsrechtlichen Gründen beschließt Gärtnerin B nach einiger Zeit die Gesellschaft "Gartenträume" unter luxemburgischen Recht zu gründen. Für diese ist B als Alleingesellschafterin geschäftsführend tätig und führt ihre Gärtnerei fort.

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Einordnung des Falls

Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst nur die Ausübung selbstständiger Tätigkeit durch natürliche Personen. Die Gründung von "Gartenträume" ist daher nicht umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Auch die Gründung von Gesellschaften ist von der Niederlassungsfreiheit umfasst. B gründet mit "Gartenträume" eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat. Dies ist der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit gleichgestellt, sodass der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist. Die Frage, wer sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, ist erstmal dem persönlichen Anwendungsbereich zuzuordnen - dazu später mehr. Gleichzeitig stellt die Gründung und Verlegung von Gesellschaften aber auch den sachlichen Hauptanwendungsbereich dar.
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2. Nach einiger Zeit läuft die Gärtnerei richtig gut. G eröffnet daher eine Zweigniederlassung in Frankreich. Dieses Verhalten ist von der Niederlassungsfreiheit erfasst.

Ja, in der Tat!

Die Niederlassungsfreiheit schützt gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV auch die Gründung von Tochtergesellschaften, also rechtlich selbständigen Nebenniederlassungen (Tochtergesellschaften) oder von Zweigniederlassungen und Agenturen, also rechtlich unselbständigen Nebenniederlassungen. Die Eröffnung der Zweigniederlassung in Frankreich ist eine rechtlich unselbstständige Nebenniederlassung und als sekundäre Niederlassung vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melli1312

Melli1312

24.11.2024, 15:26:22

Hier ist ein Fehler

Art. 49 AEUV

hat keine Abs. sondern nur Sätze

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

26.11.2024, 11:45:30

Hallo Melli1312, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Dodo Shi

Dodo Shi

25.2.2025, 17:36:04

Hallo Melli1312, vielen Dank für deinen Hinweis!

Art. 49 AEUV

besteht tatsächlich aus zwei Absätzen. Diese sind ausnahmsweise, anders als Du es vielleicht kennst, nicht durchnummeriert, sondern nur visuell von einander abgesetzt. Eine kleine Besonderheit/Marotte des Europarechts. Dasselbe findest du z.B. im Art. 288

AEUV

, in welchem die verschiedenen Rechtsquellen der EU aufgelistet sind. In der deutschen Literatur werden diese unnummerierten Absätze dennoch als solche zitiert. Ich hoffe, das hilft dir weiter! Beste Grüße, Dodo - für das Jurafuchs-Team


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