Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II
Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II
3. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (3.196 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus haftungsrechtlichen Gründen beschließt Gärtnerin B nach einiger Zeit die Gesellschaft "Gartenträume" unter luxemburgischen Recht zu gründen. Für diese ist B als Alleingesellschafterin geschäftsführend tätig und führt ihre Gärtnerei fort.
Diesen Fall lösen 90,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst nur die Ausübung selbstständiger Tätigkeit durch natürliche Personen. Die Gründung von "Gartenträume" ist daher nicht umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einiger Zeit läuft die Gärtnerei richtig gut. G eröffnet daher eine Zweigniederlassung in Frankreich. Dieses Verhalten ist von der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melli1312
24.11.2024, 15:26:22

Linne_Karlotta_
26.11.2024, 11:45:30
Hallo Melli1312, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Dodo Shi
25.2.2025, 17:36:04
Hallo Melli1312, vielen Dank für deinen Hinweis!
Art. 49 AEUVbesteht tatsächlich aus zwei Absätzen. Diese sind ausnahmsweise, anders als Du es vielleicht kennst, nicht durchnummeriert, sondern nur visuell von einander abgesetzt. Eine kleine Besonderheit/Marotte des Europarechts. Dasselbe findest du z.B. im Art. 288
AEUV, in welchem die verschiedenen Rechtsquellen der EU aufgelistet sind. In der deutschen Literatur werden diese unnummerierten Absätze dennoch als solche zitiert. Ich hoffe, das hilft dir weiter! Beste Grüße, Dodo - für das Jurafuchs-Team