Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesministerin A warnt öffentlich vor der Glaubensgemeinschaft der Zauberhüte Z. Sie bezeichnet diese als „Psychosekte“ - wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - , die sich öffentlich homophob positioniere - was inhaltlich zutrifft. Oberzauberhut O ist empört und will, dass A solche „Warnungen“ in Zukunft unterlässt.
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Einordnung des Falls
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. As Aussage war ein hoheitlicher Eingriff in Os Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Öffentliche Warnungen eines Hoheitsträgers sind immer rechtswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit hoheitlicher Äußerungen wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden.
Ja!
4. In Bezug auf die Aussage, Z sei eine „Psychosekte“, muss die staatliche Aufgabe zur Warnung der Bevölkerung vor Gefahren gegen die Rechte der Mitglieder der Z-Gemeinschaft abgewogen werden.
Genau, so ist das!
5. Die Bezeichnung der Z als „Psychosekte“ durch A war rechtswidrig. Eine Wiederholungsgefahr ist indiziert.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Donald
14.2.2023, 20:32:13
Nora Mommsen
16.2.2023, 11:53:39
Hallo Donald, hier gilt es ganz genau zu schauen was das Begehren des Kläger ist. Laut Sachverhalt ist das Unterlassen vergleichbarer Äußerungen in der Zukunft gewollt, nicht auch die Richtigstellung. Für diese beiden sind auch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen einschlägig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kristinaelghazi
20.3.2023, 13:04:10
Im Klausurhinweis (bei der ersten Aufgabe) steht, dass, wenn eine Richtigstellung begehrt werden würde, dann wäre der
Abwehranspruchzu prüfen. Die Frage oben bezieht sich sehr wahrscheinlich darauf. Würde für eine Richtigstellung nicht ein FBA zu prüfen sein, statt einem
Abwehranspruch?
Alicia Helena
18.4.2023, 06:38:49
Die Wiederholungsgefahr bzw Erstbegehungsgefahr wäre dann bei der Zulässigkeit der Klage in Rahmen des
Rechtsschutzbedürfnisses zu thematisieren oder wo spricht man das an?
JCF
8.1.2024, 10:27:02
Die Wiederholungsgefahr ist ein eigener Prüfungspunkt i.R.d. Begründetheit. Der Anspruch besteht nur, wenn eine Wiederholungsgefahr bejaht wird.
Raphaeljura
5.7.2023, 06:19:02
Kommt es hier nicht darauf an, welches Minister diese Aussagen tätigt?
lw1
13.7.2023, 17:15:51
Das ist eine Frage der
Ermächtigungsgrundlage, eine Ministeräußerung kann sich nur auf Art 65 S. 2 GG stützen. Äußert der jeweilige Minister sich zu einem Thema außerhalb des eigenen Ressorts (bspw. BM der Verteidigung zu Reform des Gesundheitswesens) kann er sich nicht auf die Ressortkompetenz aus Art. 65 S. 2 als EGL berufen. Die Äußerung wäre damit rechtswidrig. Äußert sich der Minister innerhalb eines thematischen Bezugs zu seinem Ressort, kann er sich auf Art. 65 S. 2 GG als EGL zu prüfen. Dann ist anschließend zu prüfen, ob die Aussage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist und bei letzterem dann die VMK zu beurteilen.