Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Rechtsweg und statthafte Klageart
Rechtsweg und statthafte Klageart
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (11.919 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Atheist A wohnt neben einer evangelischen Kirche. Durch das stündliche Glockengeläut sowie das liturgische Läuten zu Gottesdienstzeiten fühlt A sich zunehmend gestört. Er möchte dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen.
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Einordnung des Falls
Rechtsweg und statthafte Klageart
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO erfüllt sind.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sowohl das stündliche Glockengeläut als auch das liturgische Läuten ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein!
3. Der Verwaltungsrechtsweg ist nur bezüglich des liturgischen Läutens eröffnet.
Genau, so ist das!
4. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ulmenhorst
23.11.2024, 16:41:50
Nur als Anmerkung: In aller Regel ist das Geläut einer Kirchgemeinde in einer sog. Läuteordnung (kirchliches Ortsgesetz) geregelt. Vor diesem Hintergrund dürfte die Leistungsklage in der Form der
Normerlassklagegerichtet auf Änderung einer untergesetzlichen Norm in Betracht kommen. Da ja in der Sache ein Änderung für jeden zukünftigen Einzelfall des Geläuts verlangt werden würde und sich beim Geläut ja auch nicht wirklich eine ausschließliche inter partes Wirkung erzielen lässt, erscheint das auch Sachgerecht. Das bedeutet aber nach meinem Empfinden, dass der Problemkreis der statthaften Klageart ein bisschen mehr Abgrenzungsarbeit erfordert (
§ 47 VwGOanalog (wohl nicht mehr ernsthaft vertreten), Feststellungsklage (nach Rspr. nicht subsidiär wegen Gewaltenteilung, wobei sich die Frage stellt, ob das gegenüber Kirchen auch greift, die ja nicht im klassischen Sinne Gesetzgebung gegenüber allen Bürger:innen wahrnehmen (vorrangiges Selbstverwaltungsrecht der Kirchen?)).