Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Grundfall: Anspruch Bürger gegen Behörde
Grundfall: Anspruch Bürger gegen Behörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Investorin I zahlt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags 10.000 Euro an die Gemeinde G, damit diese die Erschließung einiger Baugrundstücke vorantreibt, auf denen I Immobilien errichten will. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stellt sich als nichtig heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Anspruch Bürger gegen Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. I will die 10.000 Euro von G zurückerhalten. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gesetzlich ausdrücklich normiert.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G hat durch Leistung der I 10.000 Euro erhalten.
Ja!
4. I zahlte aufgrund eines Vertrages. Der vermeintliche Rechtsgrund ist privatrechtlicher Natur.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auch ein nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Rechtsgrund für eine Vermögensverschiebung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
12.8.2024, 18:13:45
Könnte dem Anspruch hier auch Kondiktionssperren entgegenstehen? Soweit z.B. der Vertrag aufgrund eines rechtswidrigen Kopplungsverbots (vgl. § 59 II Nr. 4 VwVfG) vorliegt nach §§
814,
817 BGB?
Dogu
17.8.2024, 12:29:33
Vorliegend handelt es sich um eine Vermögensverschiebung vom Bürger an den Staat. Ich halte es nicht für angezeigt, dem Staat insoweit eine Kondiktionssperre zuzubilligen. Es wäre mE nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn der Staat zuerst nichtige ör Verträge schließt, weil er gegen das Kopplungsverbot verstößt und dann auch noch die Rückzahlung der Gelder verweigert. Damit wird ja eine Regelung, die den Bürger schützen soll (kein Ausverkauf von Hoheitsrechten) ins Gegenteil verkehrt. Im umgekehrten - hier nicht vorliegend - Fall der Verschiebung vom Staat an den Bürger reicht es mE die Abwägungen zwischen dem Rückforderungsanspruch der Allgemeinheit und dem Vertrauen des Bürgers anzustellen. Da bedarf es keines Rückgriffs auf die genannten Vorschriften.
_Andor_
16.10.2024, 18:45:10
Ergänzend zu den Ausführungen von @[Dogu](137074) meine ich, dass nach hM die
814, 817 unanwendbar sind. Einen Grund dafür hat Dogu bereits genannt.