Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen

22. Mai 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bundesministerin A warnt öffentlich vor der Glaubensgemeinschaft der Zauberhüte Z. Sie bezeichnet diese als „Psychosekte“ - wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - , die sich öffentlich homophob positioniere - was inhaltlich zutrifft. Oberzauberhut O ist empört und will, dass A solche „Warnungen“ in Zukunft unterlässt.

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Einordnung des Falls

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. As Aussage war ein hoheitlicher Eingriff in Os Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

Genau, so ist das!

Zum Tatbestand des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gehört die (1)Betroffenheit eines subjektiven Rechts durch einen (2) hoheitlichen Eingriff. Der Eingriff muss nicht andauern, sondern (3) bevorstehen. Weiterhin muss das Handeln (4) rechtswidrig sein. As öffentlichen Äußerungen in ihrer Funktion als Regierungsmitglied sind hoheitlicher Natur. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet die freie Religionsausübung. Dazu gehört grundsätzlich auch die Verbreitung des Glaubens. Durch die „Warnung“ wird dieses subjektive Rechte des O aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verkürzt. Ein Eingriff liegt damit vor. In der Klausur könnte es auch sein, dass O sowohl die Beseitigung der vergangenen Äußerung - etwa in Form einer Richtigstellung - als auch das Unterlassen zukünftiger „Warnungen“ begehrt. Dann müsstest Du einmal einen Folgenbeseitigungsanspruch und einmal einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch prüfen.
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2. Öffentliche Warnungen eines Hoheitsträgers sind immer rechtswidrig.

Nein, das trifft nicht zu!

Der öffentlichen Gewalt ist es nicht per se untersagt, öffentlich Warnungen auszusprechen. Vielmehr kann dies sogar zur staatlichen Fürsorgepflicht gehören. Danach ist der Staat berechtigt und im Einzelfall verpflichtet, die Bürger vor Gefahren zu warnen. Die Aussage des Hoheitsträgers ist inhaltlich zu betrachten, um zwischen einer grundsätzlich rechtmäßigen Warnung und einer rechtswidrigen Äußerung zu unterscheiden. As Aussagen könnten von der öffentlichen Fürsorgepflicht gedeckt und damit nicht rechtswidrig sein. Maßgeblich dafür ist der konkrete Inhalt ihrer Aussagen.Es ist umstritten, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für dieses sog. staatliche Informationshandeln besteht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt die Rechtsgrundlage aus den amtlichen Zuständigkeitsregeln, für die Bundesregierung aus Art. 65 GG (Aufgabe der Staatsleitung). Eine starke Literaturmeinung verlangt angesichts der Eingriffsintensität staatlicher Warnungen demgegenüber eine ausdrückliche parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage.

3. Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit hoheitlicher Äußerungen wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden.

Ja!

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn der Gehalt der Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein reines Werturteil vor. Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nur rechtswidrig, wenn sie unwahr sind. Schwieriger ist dagegen die Beurteilung des hoheitlichen Werturteils. Hier muss regelmäßig eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtspositionen vorgenommen werden. Die Aussage, dass Z sich öffentlich homophob positioniere, ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Diese ist nicht rechtswidrig. Problematischer ist die Bewertung der Aussage, Z sei eine „Psychosekte“.

4. In Bezug auf die Aussage, Z sei eine „Psychosekte“, muss die staatliche Aufgabe zur Warnung der Bevölkerung vor Gefahren gegen die Rechte der Mitglieder der Z-Gemeinschaft abgewogen werden.

Genau, so ist das!

Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen durch eine hoheitliche Aussage ist nur rechtmäßig, wenn er im Rahmen einer Aufgabenzuweisung, jedenfalls aber zur Wahrnehmung grundrechtlicher Schutzpflichten, zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen erfolgt. Zudem muss ein gewichtiger Anlass bestehen. Werturteile dürfen nicht unsachgemäß sein, sondern müssen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar begründeten Tatsachenkern beruhen. Das Wort „Psychosekte“ ist eine unsachliche Bewertung der Z, ohne einen erkennbaren Tatsachenkern. Die Rechte der Mitglieder aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG überwiegen hier.Letztlich nimmst Du hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. In der Klausur wirst Du dafür noch mehr Verwertbares im Sachverhalt finden.

5. Die Bezeichnung der Z als „Psychosekte“ durch A war rechtswidrig. Eine Wiederholungsgefahr ist indiziert.

Ja, in der Tat!

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, der einen noch andauernden Eingriff voraussetzt, ist der Unterlassungsanspruch auf zukünftiges hoheitliches Handeln gerichtet. Der Eingriff muss gerade nicht aktuell bestehen, sondern es muss eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr vorliegen. Eine vorangegangene rechtswidrige Handlung des Hoheitsträgers indiziert die Wiederholungsgefahr. O hat einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch gegen die Regierung, als deren Organ A gehandelt hat. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass Z zukünftig nicht mehr als „Psychosekte“ bezeichnet wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Donald

14.2.2023, 20:32:13

Kommt für die Richtigstellung nicht eher ein

Folgenbeseitigungsanspruch

in Betracht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 11:53:39

Hallo Donald, hier gilt es ganz genau zu schauen was das Begehren des Kläger ist. Laut Sachverhalt ist das Unterlassen vergleichbarer Äußerungen in der Zukunft gewollt, nicht auch die Richtigstellung. Für diese beiden sind auch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen einschlägig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KR

kristinaelghazi

20.3.2023, 13:04:10

Im Klausurhinweis (bei der ersten Aufgabe) steht, dass, wenn eine Richtigstellung begehrt werden würde, dann wäre der Abwehranspruch zu prüfen. Die Frage oben bezieht sich sehr wahrscheinlich darauf. Würde für eine Richtigstellung nicht ein FBA zu prüfen sein, statt einem Abwehranspruch?

CLA

Clara.annie

9.1.2025, 10:59:20

Würde ich auch gerne noch wissen :) @[Nora Mommsen](178057)

OKA

okalinkk

11.3.2025, 14:34:30

@[kristinaelghazi](202026) das würde mich auch interessieren. Der schlichte Abwehranspruch ist ja nur auf das Unterlassen gerichtet, demnach kann hier nicht eine bestimmte Maßnahme (Richtigstellung) verlangt werden. Ich würde daher sagen, dass hier nur der FBA statthaft ist. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist durch eine Richtigstellung zu erreichen. Demnach sollte das hier meiner Meinung nach im Hinweistext „richtig gestellt“ werden 😅 @[Nora Mommsen](178057)

DI

Dini2010

25.3.2025, 09:43:54

Ich habe gelernt, dass ein FBA nur die Richtigstellen einer unwahren

Tatsachen

behauptung ermöglicht, nicht hingegen die eines

Werturteil

s, da diese nicht wahr oder falsch sein können. Die Aussage "Psychosekte" ist aber ein

Werturteil

ohne erkennbaren

Tatsachen

kern (s. Aufgabe). Demnach liegt eine tatsächliche

Unmöglichkeit

bzgl. des FBA vor (Richtigstellen in Form einer Gegendarstellung kann kann man ja schon begrifflogisch nur etwas, was entweder richtig oder falsch ist, was bei

Werturteil

en gerade nicht der Fall ist) und damit ein Ausschlussgrund. Ein FBA wäre demnach nicht einschlägig.

yusdix

yusdix

14.4.2025, 13:36:03

@[Dini2010](109777) Würde dir da tatsächlich zustimmen. Ich frage mich gerade, im welchem Prüfungspunkt ich die Problematik dann ansprechen würde. Beim Prüfungspunkt "Kein Ausschluss" und das dann mit der

Unmöglichkeit

begründen? Oder wie würdest du das machen?

DI

Dini2010

17.4.2025, 12:08:18

@[yusdix](284046), ja ich denke ich würde es dort ansprechen. Zumindest wird es in einem Buch auch so dargestellt, dass im Rahmen des Prüfungspunktes "Kein Ausschluss" eben u.a. geprüft wird, dass die Wiederherstellung auch tatsächlich möglich ist. Und dort dann die tatsächliche

Unmöglichkeit

feststellen. Bzw. hier bei Jurafuchs nennt sich der Prüfungspunkt "Anspruchsgrenzen". mE passt es vorher auch nirgends wirklich rein, ohne, dass es "in der Luft hängen" würde. Allenfalls in Betracht käme der Prüfungspunkt "Eingriff", aber abgesehen davon, dass ich es unpassend finde, im Rahmen der Tatbestandsprüfung auf den Anspruchsausschluss bzw. seine Grenzen einzugehen, würde man sich ja auch die restliche Prüfung abschneiden. Also ja, ich würde es bei "Kein Ausschluss bzw. Anspruchsgrenzen" prüfen :)

FL

Florian

24.4.2025, 23:01:05

Könntet ihr dazu bitte etwas sagen?:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

25.4.2025, 23:18:32

Hallo @[Donald](111670), @[kristinaelghazi](202026), @[Clara.annie](282611), @[okalinkk](253888), tatsächlich ist uns hier ein Fehler unterlaufen. Richtigerweise wäre, wie ihr sagt, ein

Folgenbeseitigungsanspruch

zu prüfen. Das haben wir nun korrigiert, vielen Dank für den Hinweis. @[Dini2010](109777) und @[yusdix](284046): In der Tat ist schon begrifflich keine Richtigstellung einer Meinungsäußerung möglich. Ob ein

Folgenbeseitigungsanspruch

deswegen für Meinungsäußerungen insgesamt ausgeschlossen ist, oder ob nicht dennoch ein Anspruch auf Widerruf der ehrverletzenden Meinungsäußerung bestehen kann, ist umstritten. Insofern verweise ich vertiefend auf Faber, NVwZ 2003, 159. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Alicia Helena

Alicia Helena

18.4.2023, 06:38:49

Die Wiederholungsgefahr bzw Erstbegehungsgefahr wäre dann bei der Zulässigkeit der Klage in Rahmen des

Rechtsschutzbedürfnis

ses zu thematisieren oder wo spricht man das an?

JCF

JCF

8.1.2024, 10:27:02

Die Wiederholungsgefahr ist ein eigener Prüfungspunkt i.R.d.

Begründetheit

. Der Anspruch besteht nur, wenn eine Wiederholungsgefahr bejaht wird.

JURAFU

jurafuchsles

14.10.2024, 12:01:08

Dennoch hat

Alic

ia wohl auch recht, da ansonsten wohl kein

Rechtsschutzbedürfnis

bestehen würde und dann die Klage schon unzulässig wäre.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

25.4.2025, 22:55:13

Hallo @[

Alic

ia Helena](194010), ich würde @[JCF](53331) grundsätzlich zustimmen. @[jurafuchsles](108594) Da die Wiederholungsgefahr durch eine Abwägung oder jedenfalls ausführliche sachliche Prüfung festzustellen ist, ist das grundsätzlich eine Frage der

Begründetheit

. Zur Unzulässigkeit dürfte es nur führen, wenn ganz offensichtlich keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

5.7.2023, 06:19:02

Kommt es hier nicht darauf an, welches Minister diese Aussagen tätigt?

lw1

lw1

13.7.2023, 17:15:51

Das ist eine Frage der

Ermächtigungsgrundlage

, eine Ministeräußerung kann sich nur auf Art 65 S. 2 GG stützen. Äußert der jeweilige Minister sich zu einem Thema außerhalb des eigenen Ressorts (bspw. BM der Verteidigung zu Reform des Gesundheitswesens) kann er sich nicht auf die Ressortkompetenz aus Art. 65 S. 2 als EGL berufen. Die Äußerung wäre damit rechtswidrig. Äußert sich der Minister innerhalb eines thematischen Bezugs zu seinem Ressort, kann er sich auf Art. 65 S. 2 GG als EGL zu prüfen. Dann ist anschließend zu prüfen, ob die Aussage eine

Tatsachen

behauptung oder ein

Werturteil

ist und bei letzterem dann die VMK zu beurteilen.

NME

nmew

24.2.2025, 14:45:38

Wäre hier auch der öffentl. rechtl. Abwehranspruch statthaft? Bezüglich der Abwehr der Diffamierung der Sekte? Oder ist die Sekte nicht mehr "

beschwer

t", da die Diffamierungen bereits ausgesprochen wurden ?

K.Attalla

K.Attalla

26.2.2025, 19:32:34

Hey, m.E. ist der ÖR-AbwehrA nicht statthaft, weil er auf die Beendigung einer BESTEHENDEN Beeinträchtigung abzielt. Die Aussage der Ministerin wurde aber schon ausgesprochen, ist also bereits beendet. Beeinträchtigend ist daher nicht mehr die Aussage bzw. der Ausspruch an sich, sondern ihre Wirkung in der breiten Öffentlichkeit. Diese Beeinträchtigung kann mit dem FBA angegangen werden. Habe mir das jedenfalls so erklärt. Gerne korrigieren, wenn was falsch sein sollte. :)


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