Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft X vertreibt Datteln auf dem afrikanischen Markt. X hat ihren Satzungssitz in Paris, während sich die Hauptverwaltung und - Niederlassung in Algerien befinden. X will nun eine Zweigstelle in Budapest eröffnen, um so auch den europäischen Markt zu versorgen.
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Einordnung des Falls
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die institutionelle Unionsverbindung ist vorliegend gegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frage, ob für Gesellschaften bei der sekundären Niederlassungsfreiheit ein Ansässigkeitserfordernis besteht, ist umstritten.
Genau, so ist das!
3. Eine Gegenposition sieht die Ansässigkeit der Gesellschaft als erforderlich an.
Ja, in der Tat!
4. Die Rechtsprechung des EuGH folgt einer vermittelnden Ansicht.
Ja!
5. Nach der vermittelnden Ansicht kann sich X vorliegend auf die Niederlassungsfreiheit berufen, um die Zweigstelle zu eröffnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
13.9.2023, 13:34:08
handelt es sich hierbei um das ansässigkeitserfordernis aus der vorherigen aufgabe , wonach Unionsbürger im hoheitsgebiet eines mitgliedstaates mit seinem wirtschaftlichen schwerpunkt ansässig sein muss?
hannabuma
30.12.2023, 19:44:35
Ja, es geht um das Ansässigkeitskriterium aus Art. 49 I 2 AEUV, welches jedoch nur auf Unionsbürger direkt anwendbar ist. In diesem Fall geht es um eine Gesellschaft und somit um die Frage, ob das Ansässigkeitskriterium auch für diese erforderlich ist (und somit entsprechend angewandt wird).
L.Goldstyn
29.8.2024, 19:27:51
Fehlt im Sachverhalt nicht die Information, nach welchem Recht die X-Gesellschaft gegründet wurde (s. Art. 54 Unterabs. 1 Hs. 1 AEUV)?