Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft X vertreibt Datteln auf dem afrikanischen Markt. X hat ihren Satzungssitz in Paris, während sich die Hauptverwaltung und - Niederlassung in Algerien befinden. X will nun eine Zweigstelle in Budapest eröffnen, um so auch den europäischen Markt zu versorgen.
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Einordnung des Falls
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die institutionelle Unionsverbindung ist vorliegend gegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frage, ob für Gesellschaften bei der sekundären Niederlassungsfreiheit ein Ansässigkeitserfordernis besteht, ist umstritten.
Genau, so ist das!
3. Eine Gegenposition sieht die Ansässigkeit der Gesellschaft als erforderlich an.
Ja, in der Tat!
4. Die Rechtsprechung des EuGH folgt einer vermittelnden Ansicht.
Ja!
5. Nach der vermittelnden Ansicht kann sich X vorliegend auf die Niederlassungsfreiheit berufen, um die Zweigstelle zu eröffnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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