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Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften

einfach
schwer79 % lösen richtig
22. Juni 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die Gesellschaft X vertreibt Datteln auf dem afrikanischen Markt. X hat ihren Satzungssitz in Paris, während sich die Hauptverwaltung und - Niederlassung in Algerien befinden. X will nun eine Zweigstelle in Budapest eröffnen, um so auch den europäischen Markt zu versorgen.

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