Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Lisa (L) hat ein Gap Year in Australien verbracht und dort die Australierin A geheiratet. L macht sich nun in Litauen mit einem Übersetzungsbüro selbstständig. A möchte nach Litauen zu L ziehen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird ihr jedoch verweigert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für L eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der A steht aus Art. 49 AEUV ein Aufenthaltsrecht zu.
Ja!
3. A kann sich jedoch nicht unmittelbar auf Art. 49 AEUV berufen, da es sich nur um ein abgeleitetes Recht handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Ehe kriselt aufgrund der Umstände. A und L lassen sich scheiden. A kann sich immer noch auf Art. 49 AEUV berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Abwandlung: L und A haben nicht geheiratet, sondern sind seit 5 Jahren in einer exklusiven Beziehung. A steht dennoch das abgeleitete Recht aus Art. 49 AEUV zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.