Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Lisa (L) hat ein Gap Year in Australien verbracht und dort die Australierin A geheiratet. L macht sich nun in Litauen mit einem Übersetzungsbüro selbstständig. A möchte nach Litauen zu L ziehen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird ihr jedoch verweigert.
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Einordnung des Falls
Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für L eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der A steht aus Art. 49 AEUV ein Aufenthaltsrecht zu.
Ja!
3. A kann sich jedoch nicht unmittelbar auf Art. 49 AEUV berufen, da es sich nur um ein abgeleitetes Recht handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Ehe kriselt aufgrund der Umstände. A und L lassen sich scheiden. A kann sich immer noch auf Art. 49 AEUV berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Abwandlung: L und A haben nicht geheiratet, sondern sind seit 5 Jahren in einer exklusiven Beziehung. A steht dennoch das abgeleitete Recht aus Art. 49 AEUV zu.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
12.3.2023, 19:05:55
Im Text ist von D die Rede
Trowa Barton
15.3.2023, 13:49:43
Wenn das alles wäre, wäre es ja noch vertretbar. Der Buchstabe L wurde der Deutschen nie sauber zugeordnet. Der Text hat mehr von einem insgesamt gewürfelten Buchstabensalat.
Nora Mommsen
20.3.2023, 18:43:57
Hallo ihr beiden, danke euch für die Rückmeldung! In dem Sachverhalt waren leider wirklich einige Buchstaben durcheinander geraten. Wir haben das nun korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
FW
12.9.2024, 12:14:13
Hi, Habt ihr noch ein paar gute Argumente, wodurch man in der Klausur dieses Aufenthaltsrecht gut rechtfertigen kann? Es folgt ja nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Und nur weil ein Ehepartner eine Niederlassung in der EU gründet, finde ich es noch allein deswegen gerechtfertigt, dass der andere ausländische Ehepartner automatisch ein Aufenthaltsrecht erwirbt.