Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen

Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche Lisa (L) hat ein Gap Year in Australien verbracht und dort die Australierin A geheiratet. L macht sich nun in Litauen mit einem Übersetzungsbüro selbstständig. A möchte nach Litauen zu L ziehen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird ihr jedoch verweigert.

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Einordnung des Falls

Fall: Angehörige von Niederlassungswilligen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für L eröffnet.

Ja, in der Tat!

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2. Der A steht aus Art. 49 AEUV ein Aufenthaltsrecht zu.

Ja!

Familienmitglieder fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, ihnen steht jedoch ein aus der Rechtsstellung des Niedergelassenen abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Das gilt auch für Familienangehörige aus Nicht-Mitgliedstaaten.A ist die Ehefrau von L und damit ein Familienmitglied. Behinderungen bzgl. Einreise und Aufenthalt, die enge Familienangehörige betreffen, sind daher vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst. Als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Außerdem gelten die Verwandten in aufsteigender Linie als Familienangehörige, denen der Berechtigte Unterhalt gewährt.

3. A kann sich jedoch nicht unmittelbar auf Art. 49 AEUV berufen, da es sich nur um ein abgeleitetes Recht handelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die abgeleitete Berechtigung stellt eine eigenständige Rechtsposition dar, die es ihrem Träger ermöglicht, sich unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen und Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit des originär Berechtigten geltend zu machen. A kann sich aufgrund der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis daher unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Geltendmachung abgeleiteter Rechte zur Verwirklichung der Freiheit geeignet und erforderlich ist [effet-utile-Grundsatz].

4. Die Ehe kriselt aufgrund der Umstände. A und L lassen sich scheiden. A kann sich immer noch auf Art. 49 AEUV berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das aus dem Status des freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers abgeleitete Recht erlischt, wenn die familienrechtliche Sonderbeziehung endet. Nach der Scheidung ist A kein Familienmitglied der L mehr, sodass ihr auch nicht mehr das aus Art. 49 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht zusteht.

5. Abwandlung: L und A haben nicht geheiratet, sondern sind seit 5 Jahren in einer exklusiven Beziehung. A steht dennoch das abgeleitete Recht aus Art. 49 AEUV zu.

Ja!

Auch sonstigen nahestehenden Personen steht das abgeleitete Recht aus Art. 49 AEUV zu. Dazu gehören auch Lebensgefährten, mit denen die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. A und L führen eine auf Dauer angelegte, exklusive Lebensgemeinschaft. A kann sich als sonstige nahestehende Person somit für ihr Aufenthaltsrecht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
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