Öffentliches Recht
Grundrechte
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Z-Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief von Leser L über ein gesellschaftlich brisantes Thema. L freut sich, dass er sich aufgrund seines Beitrags in einer Zeitung nun auf die Pressefreiheit berufen kann.
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Einordnung des Falls
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pressefreiheit ist ein spezieller Unterfall der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), der dann greift, wenn Meinungsäußerungen pressespezifisch in Erscheinung treten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Leserbriefe unterfallen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), sofern sie in einem zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnis veröffentlicht werden. Der Leser L kann sich demnach auf die Pressefreiheit berufen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PaulderGroße
20.9.2022, 15:47:21
Die Rechnung geht nicht auf. Die Pressefreiheit ist gerade kein Unterfall der Meinungsfreiheit! Während die Meinungsfreiheit nur das Äußern und Verbreiten der Meinung schützt, schützt die Pressefreiheit auch das Beschaffen der Informationen. Weiter schützt die Pressefreiheit die Verbreitung sämtlicher Informationen, während aus der Meinungsfreiheit Tatsachenbehauptungen ohne Wertungsbezug herausfallen.
Lukas_Mengestu
21.9.2022, 19:54:38
Vielen Dank für den Hinweis, PaulderGroße! Hier war leider der Antwortbutton falsch hinterlegt. Dass es sich bei der Pressefreiheit eben nicht bloß um einen Unterfall der Meinungsfreiheit handelt, hat das BVerfG übrigens explizit festgestellt (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1181). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team