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Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
Sachverhalt
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Gerichtsreporterin G erfährt von einer mündlichen Verhandlung, die bald im Landgericht stattfindet. Als sie zur Gerichtsverhandlung erscheint, verwehrt ihr der Justizwachtmeister den Eintritt in den Gerichtssaal. Er räumt zwar ein, dass die Verhandlung öffentlich sei, jedoch habe er keine Lust auf Boulevardpresse.
Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten
Der V-Verlag hat kürzlich ein pseudonymisiertes Interview mit dem Hintermann eines Terroranschlags in seiner Zeitung veröffentlicht. Der Verfassungsschutz verlangt von V die Herausgabe von Informationen über den Hintermann. V verweigert die Herausgabe unter Berufung auf die Pressefreiheit.