Öffentliches Recht

Grundrechte

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit

Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Z-Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief von Leser L über ein gesellschaftlich brisantes Thema. L freut sich, dass er sich aufgrund seines Beitrags in einer Zeitung nun auf die Pressefreiheit berufen kann.

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Einordnung des Falls

Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pressefreiheit ist ein spezieller Unterfall der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), der dann greift, wenn Meinungsäußerungen pressespezifisch in Erscheinung treten.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar sind (auch gedruckte) Meinungen grundsätzlich über das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet. Jedoch wird dieses Recht bei Vorliegen bestimmter Kriterien von der Pressefreiheit „konsumiert“: Der Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) ist dann eröffnet, wenn es um Handlungen der im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Druckerzeugnis, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution der freien Presse geht. Das Grundrecht gewährleistet neben der Verbreitung der Meinung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung.
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2. Leserbriefe unterfallen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), sofern sie in einem zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnis veröffentlicht werden. Der Leser L kann sich demnach auf die Pressefreiheit berufen.

Nein!

Zwar ist der Begriff der Pressefreiheit extensiv auszulegen, um auch neuere Erscheinungsformen von Presseerzeugnisse erfassen zu können. Jedoch schützt die Pressefreiheit nur die im Pressewesen tätigen Personen. Um den Schutzbereich der Pressefreiheit eröffnen zu können, kommt es demnach nicht nur darauf an, ob das in Rede stehende Medium dem Pressebegriff zuzuordnen ist. Es kommt auch darauf an, dass die betroffene Person einen Pressebezug aufweist. L selbst weist keine Pressebezug auf, sondern ist lediglich als Leser Konsument der Z-Zeitung. Daran ändert auch die Veröffentlichung seines Leserbriefes durch die Z-Zeitung nichts. L kann sich demnach nicht auf die Pressefreiheit berufen. Die Berufung auf die Meinungsfreiheit steht ihm aber offen. Der Verleger der Z-Zeitung kann sich aber auf die Pressefreiheit berufen, um die Meinungen Dritter - hier: den Leserbrief des L - vor staatlichen Eingriffen zu schützen, die in seinem Presseorgan abgedruckt sind.
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