Öffentliches Recht
Grundrechte
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Z-Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief von Leser L über ein gesellschaftlich brisantes Thema. L freut sich, dass er sich aufgrund seines Beitrags in einer Zeitung nun auf die Pressefreiheit berufen kann.
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Einordnung des Falls
Das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pressefreiheit ist ein spezieller Unterfall der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), der dann greift, wenn Meinungsäußerungen pressespezifisch in Erscheinung treten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Leserbriefe unterfallen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), sofern sie in einem zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnis veröffentlicht werden. Der Leser L kann sich demnach auf die Pressefreiheit berufen.
Nein!
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