Öffentliches Recht

Grundrechte

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der V-Verlag hat kürzlich ein pseudonymisiertes Interview mit dem Hintermann eines Terroranschlags in seiner Zeitung veröffentlicht. Der Verfassungsschutz verlangt von V die Herausgabe von Informationen über den Hintermann. V verweigert die Herausgabe unter Berufung auf die Pressefreiheit.

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Einordnung des Falls

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt nur die Informationsbeschaffung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt alle mit der Pressearbeit zusammenhängende Tätigkeiten. Sie damit gerade nicht bloß auf die Beschaffung der Information beschränkt, sondern umfasst jede Tätigkeit von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung sowie alle Stufen dazwischen.
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2. Die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zu Informanten fällt aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) heraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) umfasst auch diejenigen Voraussetzungen, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Dazu zählt neben der Geheimhaltung von Informationsquellen auch das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unabdingbar: Die Presse kann nicht auf private Mitteilungen verzichten. Diese Informationsquelle fließt aber nur dann ergiebig, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Damit ist auch der Kontakt zu Personen geschützt, die selbst Teil der Berichterstattung sind. In Grundrechtsklausuren, in denen die Pressefreiheit dran kommt, werden oftmals mehrere staatliche Eingriffe an verschiedenen Stellen des Pressebetriebs eingebaut, um ein Verständnis des Schutzumfangs der Pressefreiheit abzuprüfen. Sei darauf vorbereitet!
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