Öffentliches Recht
Grundrechte
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten
Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der V-Verlag hat kürzlich ein pseudonymisiertes Interview mit dem Hintermann eines Terroranschlags in seiner Zeitung veröffentlicht. Der Verfassungsschutz verlangt von V die Herausgabe von Informationen über den Hintermann. V verweigert die Herausgabe unter Berufung auf die Pressefreiheit.
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Einordnung des Falls
Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt nur die Informationsbeschaffung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zu Informanten fällt aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) heraus.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
14.11.2024, 12:35:35
Wie sieht es denn hier mit einer Rechtfertigung aus?