Öffentliches Recht

Grundrechte

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

6. Juli 2025

3 Kommentare

4,8(7.581 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der V-Verlag hat kürzlich ein pseudonymisiertes Interview mit dem Hintermann eines Terroranschlags in seiner Zeitung veröffentlicht. Der Verfassungsschutz verlangt von V die Herausgabe von Informationen über den Hintermann. V verweigert die Herausgabe unter Berufung auf die Pressefreiheit.

Diesen Fall lösen 76,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Geschützte Tätigkeit 1b: Geheimhaltung der Informationsquellen / Vertrauensverhältnis zu Informanten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt nur die Informationsbeschaffung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt alle mit der Pressearbeit zusammenhängende Tätigkeiten. Sie damit gerade nicht bloß auf die Beschaffung der Information beschränkt, sondern umfasst jede Tätigkeit von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung sowie alle Stufen dazwischen.
Öffentliches Recht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Öffentliches Recht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zu Informanten fällt aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) heraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) umfasst auch diejenigen Voraussetzungen, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Dazu zählt neben der Geheimhaltung von Informationsquellen auch das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unabdingbar: Die Presse kann nicht auf private Mitteilungen verzichten. Diese Informationsquelle fließt aber nur dann ergiebig, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Damit ist auch der Kontakt zu Personen geschützt, die selbst Teil der Berichterstattung sind. In Grundrechtsklausuren, in denen die Pressefreiheit dran kommt, werden oftmals mehrere staatliche Eingriffe an verschiedenen Stellen des Pressebetriebs eingebaut, um ein Verständnis des Schutzumfangs der Pressefreiheit abzuprüfen. Sei darauf vorbereitet!
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AME

Amelie7

14.11.2024, 12:35:35

Wie sieht es denn hier mit einer Rechtfertigung aus?

di203

di203

28.2.2025, 12:31:18

Würde mich auch interessieren!

Celina

Celina

1.6.2025, 21:14:23

Hallo :) ich habe jetzt nicht ganz verstanden was nunmehr das Ergebnis dieser Aufgabe ist. Könnte mir das vielleicht jemand erklären?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen