Öffentliches Recht
Grundrechte
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information
Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gerichtsreporterin G erfährt von einer mündlichen Verhandlung, die bald im Landgericht stattfindet. Als sie zur Gerichtsverhandlung erscheint, verwehrt ihr der Justizwachtmeister den Eintritt in den Gerichtssaal. Er räumt zwar ein, dass die Verhandlung öffentlich sei, jedoch habe er keine Lust auf Boulevardpresse.
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Einordnung des Falls
Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Informationsbeschaffung ist ein von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) geschütztes Verhalten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Informationsbeschaffung ist von der Pressefreiheit geschützt, weil die Pressefreiheit als Unterfall von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch den Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG) umfasst.
Nein!
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