Öffentliches Recht

Grundrechte

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information

Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gerichtsreporterin G erfährt von einer mündlichen Verhandlung, die bald im Landgericht stattfindet. Als sie zur Gerichtsverhandlung erscheint, verwehrt ihr der Justizwachtmeister den Eintritt in den Gerichtssaal. Er räumt zwar ein, dass die Verhandlung öffentlich sei, jedoch habe er keine Lust auf Boulevardpresse.

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Einordnung des Falls

Geschützte Tätigkeit 1a: Beschaffung der Information

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Informationsbeschaffung ist ein von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) geschütztes Verhalten.

Ja, in der Tat!

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt alle mit der Pressearbeit zusammenhängende Tätigkeiten - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Das Aufsuchen und Dokumentieren von Gerichtsverhandlungen zum Zwecke einer Gerichtsberichterstattung stellt eine von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Informationsbeschaffung dar.
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2. Die Informationsbeschaffung ist von der Pressefreiheit geschützt, weil die Pressefreiheit als Unterfall von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch den Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG) umfasst.

Nein!

Die Pressefreiheit ist mehr als nur ein Unterfall der der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenden Garantien, da sie die institutionelle Eigenständigkeit der Presse gewährleistet. Ihr kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Sie lässt sich nicht lediglich als Teil oder Ausdruck der Meinungsfreiheit verstehen. Gleichzeitig ist die der Pressefreiheit inhärente Gewährleistung der Informationsbeschaffung nicht auf die Informationsfreiheit zurückzuführen. Sie leitet sich als geschütztes Verhalten direkt aus der Pressefreiheit selbst ab.
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