Polizeigesetzliche Standardmaßnahmen (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hält B in seiner Wohnung gegen den Willen des B gefangen. Die Polizei hat gesicherte Kenntnis hierüber entschließt sich dazu, die Wohnung des A zu durchsuchen.
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Einordnung des Falls
Polizeigesetzliche Standardmaßnahmen (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die allgemeinen Polizeigesetze der Länder enthalten eine Ermächtigung zum Durchsuchen von Wohnungen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf Grundlage der Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen darf die Polizei A gegenüber anordnen, sie in die Wohnung zu lassen. Das Betreten als Handlung ist hiervon nicht umfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Öffnet A die Tür nicht, darf die Polizei die Tür zur Wohnung auf Grundlage der Standardermächtigung auch gewaltsam aufbrechen.
Nein!
4. Die Polizei könnte ihr Handeln auch auf die polizeiliche Generalklausel stützen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter K.
7.4.2022, 09:03:00
Ist hier die richterliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug entbehrlich?
Lukas_Mengestu
7.4.2022, 18:20:57
Hallo Peter Kruck, Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet würde (Vgl. BVerfG NStZ 2019, 534). Von einer solchen Sachlage könnte man hier durchaus ausgehen, da die Durchsuchung hier ja der Befreiung des B dienen soll und durch weiteres Zuwarten möglicherweise weitere Schäden für dessen Leib u. Leben drohen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kerberos 🦦
17.2.2024, 17:06:41
§ 37 I 1 ASOG