Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung
Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S ist Katholik, lehnt jedoch etliche Dogmen und Positionen der katholischen Kirche ab. Vergeblich möchte S am wöchentlich abgehaltenen Bibelkreis seiner Universität teilnehmen, der Angehörigen aller „anerkannten Religionen“ offensteht.
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Einordnung des Falls
Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Konfessionelle Ausprägungen von Religionen und individuelle Haltungen der Gläubigen fallen aus dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 GG heraus.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verschiedene Konfessionen des Katholizismus sind als Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zu sehen.
Genau, so ist das!
3. Die individuelle Haltung von S ist vom Schutzbereich umfasst.
Ja, in der Tat!
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