Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung

Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S ist Katholik, lehnt jedoch etliche Dogmen und Positionen der katholischen Kirche ab. Vergeblich möchte S am wöchentlich abgehaltenen Bibelkreis seiner Universität teilnehmen, der Angehörigen aller „anerkannten Religionen“ offensteht.

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Einordnung des Falls

Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Konfessionelle Ausprägungen von Religionen und individuelle Haltungen der Gläubigen fallen aus dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 GG heraus.

Nein!

Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG ist die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Darunter fallen sowohl Konfessionen als auch die individuelle Haltung eines Gläubigen. Grund hierfür ist, dass Glaube ein offener Begriff ist. Ferner ist die Wahl des Glaubens eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb auch die individuelle Haltung vom Schutzbereich umfasst ist. Hinsichtlich einer Konfession sind die historischen Wurzeln beachtlich: Schutzzweck der Glaubensfreiheit als traditionsreiches Grundrecht war die Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten sowie die Gleichbehandlung von Konfessionen.
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2. Verschiedene Konfessionen des Katholizismus sind als Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zu sehen.

Genau, so ist das!

Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Der Katholizismus ist eine konfessionelle Ausprägung des Christentums. Er begründet eine Lehre, die die Stellung des Menschen in der Welt durch Gottesbezug erklärt.

3. Die individuelle Haltung von S ist vom Schutzbereich umfasst.

Ja, in der Tat!

Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Erfasst werden dabei gerade auch individuelle Haltungen der Gläubigen. Zwar lehnt S vorliegend einige Dogmen der katholischen Kirche ab, jedoch besitzt seine Glaubensüberzeugung einen transzendentalen Bezug. Da die Glaubensfreiheit eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, genießt auch die individuelle Haltung des S den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die individuelle Glaubensüberzeugung ist nicht grenzenlos von der Glaubensfreiheit erfasst. Dazu mehr später im Kurs.
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