Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)
Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt Cheeseburger über alles. Er sieht sich als „Burger-Gläubigen“ und betet mit dem „Burger unser“ während seiner Vorlesungen an der Universität U laut den "Burger-Gott“ an. Dies tut er aus rein satirischer Motivation. U verbietet B das Beten während der Vorlesung.
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Einordnung des Falls
Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Definition des Glaubens beschränkt sich auf Weltreligionen oder traditionell bekannte Religionen und Überzeugungen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei der Gruppierung der "Burger-Gläubigen" handelt es sich um eine Religionsparodie.
Ja!
4. Religionsparodien wie die der „Burger-Gläubigen“ werden von der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jannis21
9.8.2023, 16:51:00
Rechtschreibfehler in der Definition: dass dass....
Lukas_Mengestu
10.8.2023, 10:02:46
Vielen Dank, jannis! Das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Robert
7.8.2024, 09:29:09
Warum nur musste ich beim Anblick des Bildes sofort an Spaghetti denken? ;-)
hagenhubl
31.8.2024, 14:36:43
Weil dies an die Kirche des Spaghettimonsters erinnert.
as.mzkw
30.9.2024, 15:29:19
Würde man also die Eröffnung des Schutzbereichs nach Art. 4 GG ablehnen und dann auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingehen?