Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)

Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B liebt Cheeseburger über alles. Er sieht sich als „Burger-Gläubigen“ und betet mit dem „Burger unser“ während seiner Vorlesungen an der Universität U laut den "Burger-Gott“ an. Dies tut er aus rein satirischer Motivation. U verbietet B das Beten während der Vorlesung.

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Einordnung des Falls

Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten.

Genau, so ist das!

Wegen der Höchstpersönlichkeit religiöser Überzeugung sowie der Vielfalt und Unterschiedlichkeit von Glaubensüberzeugungen ist eine juristische Definition des Begriffs naturgemäß schwierig. Gleichwohl hat sich durchgesetzt, dass Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG, die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten meint. Grundsätzlich ist bei der Begriffsbestimmung ein großzügiger Maßstab anzulegen, denn Glaube und Religion sind offene Begriffe, die das GG umfassend schützt.
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2. Die Definition des Glaubens beschränkt sich auf Weltreligionen oder traditionell bekannte Religionen und Überzeugungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Definition des Glaubens beschränkt sich nicht auf Weltreligionen oder traditionell bekannte Religionen und Überzeugungen. Vielmehr sind für die Einordnung einer Gruppierung als Religion verschiedene Kriterien relevant. Darunter fallen die aktuelle Lebenswirklichkeit, Kulturtradition sowie das religionswissenschaftliche Verständnis. Auf die Größe der Gruppierung kommt es ebenfalls nicht an. Dass B seine Glaubensfreiheit nicht im Rahmen einer der bekannten und traditionellen Weltreligionen ausübt, steht einem Schutz durch die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht entgegen. Auch andere Gemeinschaften und deren glaubensgeleitetes Verhalten können von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sein.

3. Bei der Gruppierung der "Burger-Gläubigen" handelt es sich um eine Religionsparodie.

Ja!

Um eine Religionsparodie handelt es sich, wenn die Gruppierung keinen ernsthaft glaubensgeleiteten Bezug erkennen lässt. Vielmehr beschränkt sich eine Religionsparodie auf die satirische oder humoristische Auseinandersetzung mit Dogmen, Gebeten oder Werken bekannter (Welt-)Religionen. Über die Tatsache hinaus, dass B seine Liebe zu Cheeseburgern als selbst ernannter "Burger-Gläubiger" auslebt, umfasst diese Bezeichnung keinen weiteren religiösen Bezug. Vielmehr parodiert B das allseits bekannte Gebet des "Vater unser" als "Burger unser", womit einzig erkennbarer Gegenstand der "Burger-Gläubigen" die satirische Auseinandersetzung mit dem Christentum darstellt. Bei den "Burger-Gläubigen" handelt es sich somit um eine Religionsparodie.

4. Religionsparodien wie die der „Burger-Gläubigen“ werden von der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist eröffnet, sofern plausibel dargelegt werden kann, dass das relevante Verhalten einen religiösen Bezug hat und der Gottesfrage eine zentrale Bedeutung zukommt. Bei den „Burger-Gläubigen“ handelt es sich um eine Religionsparodie. Diese zeichnen sich gerade durch das Fehlen eines ernsthaft glaubensgeleiteten Bezugs aus. Religionsparodien werden somit nicht von der Glaubensfreiheit geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAN

jannis21

9.8.2023, 16:51:00

Rechtschreibfehler in der Definition: dass dass....

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2023, 10:02:46

Vielen Dank, jannis! Das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ROBE

Robert

7.8.2024, 09:29:09

Warum nur musste ich beim Anblick des Bildes sofort an Spaghetti denken? ;-)

HAGE

hagenhubl

31.8.2024, 14:36:43

Weil dies an die Kirche des Spaghettimonsters erinnert.

AS

as.mzkw

30.9.2024, 15:29:19

Würde man also die Eröffnung des Schutzbereichs nach Art. 4 GG ablehnen und dann auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingehen?


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