Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
23. Juni 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (2.290 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gangsterboss T nötigt Gehilfen O zur Mitwirkung beim Schmuggel von Zigaretten. O verlangt zumindest den gesetzlichen Mindestlohn für die Tätigkeit. Nach einem bösen Blick von T, macht O keinen Mindestlohn geltend.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
3.2.2025, 12:19:03
Müsste man hier nicht den Streit zwischen dem juristisch-ökonomischen und dem reinen wirtschaftlichen
Vermögensbegriffführen? Das der Tätigkeit kein wirtschaftlicher Wert bemessen ist, ist ja so nicht ganz richtig. Letztendlich kommt es darauf an, wie man den Begriff des Vermögens bestimmt. Nach dem wirtschaftlichen
Vermögensbegriffhat nämlich m.E. eine Schmuggeltätigkeit durchaus einen
Geldwert im Gaunermilieu.
forste35
28.5.2025, 15:11:44
würde mich auch interessieren :) @jurafuchs
Jessica
11.6.2025, 15:00:51
Habe mich dasselbe gefragt. Finde der BGH ist hier ein bisschen inkonsistent. Grundsätzlich wird gegen den wirtschaftlichen
Vermögensbegriffja oft angeführt, dass es keinen rechtsfreien Raum geben soll. IRv
817 BGBist dies allerdings bei Schwarzarbeit ja quasi auch ein Fall des "rechtsfreien Raums". Diese Wertung scheint der BGH hier ebenfalls entgegen seines sonst vertretenen Standpunkts anzulegen.
okalinkk
25.4.2025, 21:36:42
?

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:35:15
Hallo @[okalinkk](253888), wir fliegen ja auch im objektiven Tatbestand raus mangels Vermögens
schaden. Hinsichtlich der
Drohungist unser Sachverhalt tatsächlich etwas dünn. Wenn man jetzt beispielsweise unterstellt, dass der Gangsterboss regelmäßig gewalttätig ist, kann man hierin aber durchaus eine
konkludente
Drohungmit Gewalt sehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team