Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
31. Mai 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.128 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gangsterboss T nötigt Gehilfen O zur Mitwirkung beim Schmuggel von Zigaretten. O verlangt zumindest den gesetzlichen Mindestlohn für die Tätigkeit. Nach einem bösen Blick von T, macht O keinen Mindestlohn geltend.
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Einordnung des Falls
Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
3.2.2025, 12:19:03
Müsste man hier nicht den Streit zwischen dem juristisch-ökonomischen und dem reinen wirtschaftlichen Vermögensbegriff führen? Das der Tätigkeit kein wirtschaftlicher Wert bemessen ist, ist ja so nicht ganz richtig. Letztendlich kommt es darauf an, wie man den Begriff des Vermögens bestimmt. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff hat nämlich m.E. eine Schmuggeltätigkeit durchaus einen
Geldwert im Gaunermilieu.
okalinkk
25.4.2025, 21:36:42
?

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:35:15
Hallo @[okalinkk](253888), wir fliegen ja auch im objektiven Tatbestand raus mangels Vermögensschaden. Hinsichtlich der
Drohungist unser Sachverhalt tatsächlich etwas dünn. Wenn man jetzt beispielsweise unterstellt, dass der Gangsterboss regelmäßig gewalttätig ist, kann man hierin aber durchaus eine
konkludente
Drohungmit Gewalt sehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team