Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

23. Juni 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gangsterboss T nötigt Gehilfen O zur Mitwirkung beim Schmuggel von Zigaretten. O verlangt zumindest den gesetzlichen Mindestlohn für die Tätigkeit. Nach einem bösen Blick von T, macht O keinen Mindestlohn geltend.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt ein Vermögensschaden dadurch, dass O kein Entgelt für die Tätigkeit erlangt hat, da für derartige Tätigkeiten üblicherweise ein Entgelt gewährt wird. Auf der anderen Seite erhält T einen Vermögensvorteil durch die erbrachte Leistung. Gleichwohl hat der BGH einen Vermögensschaden abgelehnt, da der Tätigkeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert innewohne, da durch das Begehen von Straftaten kein rechtlich geschützter durchsetzbarer Anspruch entsteht, der einen Wert hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

3.2.2025, 12:19:03

Müsste man hier nicht den Streit zwischen dem juristisch-ökonomischen und dem reinen wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

führen? Das der Tätigkeit kein wirtschaftlicher Wert bemessen ist, ist ja so nicht ganz richtig. Letztendlich kommt es darauf an, wie man den Begriff des Vermögens bestimmt. Nach dem wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

hat nämlich m.E. eine Schmuggeltätigkeit durchaus einen

Geld

wert im Gaunermilieu.

FO

forste35

28.5.2025, 15:11:44

würde mich auch interessieren :) @jurafuchs

JES

Jessica

11.6.2025, 15:00:51

Habe mich dasselbe gefragt. Finde der BGH ist hier ein bisschen inkonsistent. Grundsätzlich wird gegen den wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

ja oft angeführt, dass es keinen rechtsfreien Raum geben soll. IRv

817 BGB

ist dies allerdings bei Schwarzarbeit ja quasi auch ein Fall des "rechtsfreien Raums". Diese Wertung scheint der BGH hier ebenfalls entgegen seines sonst vertretenen Standpunkts anzulegen.

OKA

okalinkk

25.4.2025, 21:36:42

?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

26.4.2025, 09:35:15

Hallo @[okalinkk](253888), wir fliegen ja auch im objektiven Tatbestand raus mangels Vermögens

schaden

. Hinsichtlich der

Drohung

ist unser Sachverhalt tatsächlich etwas dünn. Wenn man jetzt beispielsweise unterstellt, dass der Gangsterboss regelmäßig gewalttätig ist, kann man hierin aber durchaus eine

konkludent

e

Drohung

mit Gewalt sehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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