Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gangsterboss T nötigt Gehilfen O zur Mitwirkung beim Schmuggel von Zigaretten. O verlangt zumindest den gesetzlichen Mindestlohn für die Tätigkeit. Nach einem bösen Blick von T, macht O keinen Mindestlohn geltend.

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Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt ein Vermögensschaden dadurch, dass O kein Entgelt für die Tätigkeit erlangt hat, da für derartige Tätigkeiten üblicherweise ein Entgelt gewährt wird. Auf der anderen Seite erhält T einen Vermögensvorteil durch die erbrachte Leistung. Gleichwohl hat der BGH einen Vermögensschaden abgelehnt, da der Tätigkeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert innewohne, da durch das Begehen von Straftaten kein rechtlich geschützter durchsetzbarer Anspruch entsteht, der einen Wert hätte.
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