Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

4. April 2025

1 Kommentar

4,8(1.882 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gangsterboss T nötigt Gehilfen O zur Mitwirkung beim Schmuggel von Zigaretten. O verlangt zumindest den gesetzlichen Mindestlohn für die Tätigkeit. Nach einem bösen Blick von T, macht O keinen Mindestlohn geltend.

Diesen Fall lösen 50,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt ein Vermögensschaden dadurch, dass O kein Entgelt für die Tätigkeit erlangt hat, da für derartige Tätigkeiten üblicherweise ein Entgelt gewährt wird. Auf der anderen Seite erhält T einen Vermögensvorteil durch die erbrachte Leistung. Gleichwohl hat der BGH einen Vermögensschaden abgelehnt, da der Tätigkeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert innewohne, da durch das Begehen von Straftaten kein rechtlich geschützter durchsetzbarer Anspruch entsteht, der einen Wert hätte.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

3.2.2025, 12:19:03

Müsste man hier nicht den Streit zwischen dem juristisch-ökonomischen und dem reinen wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

führen? Das der Tätigkeit kein wirtschaftlicher Wert bemessen ist, ist ja so nicht ganz richtig. Letztendlich kommt es darauf an, wie man den Begriff des Vermögens bestimmt. Nach dem wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

hat nämlich m.E. eine Schmuggeltätigkeit durchaus einen

Geld

wert im Gaunermilieu.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen