+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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O verabredet mit zwei Freunden einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nach dem Raub verlangt O seinen Teil der Beute. Die beiden anderen drohen O mit einem empfindlichen Übel, sollte er seinen Teil verlangen. O verzichtet deshalb.

Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt nach dem BGH ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB)?

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt ein Vermögensschaden durch den Verlust des Anteils an der Beute. Nach dem BGH ist ein solcher Anspruch jedoch nicht durchsetzbar und daher wertlos; aus juristischer Sicht existiert kein solcher Anspruch. Wird daher die Erfüllung des wertlosen Anspruchs verweigert, folgt daraus kein Vermögensschaden.

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GO

gova

24.6.2024, 18:15:42

Ist eine andere Ansicht vertretbar? Widerspricht diese Ansicht nicht der bisherigen Position des BGH in vergleichbaren Fällen (z.B. wirtschaftlicher Vermögensbegriff), in denen der BGH das Argument bringt, dass eine Straffreiheit im „Ganovenumfeld“ verhindert werden soll.


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