Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute

31. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O verabredet mit zwei Freunden einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nach dem Raub verlangt O seinen Teil der Beute. Die beiden anderen drohen O mit einem empfindlichen Übel, sollte er seinen Teil verlangen. O verzichtet deshalb.

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Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt nach dem BGH ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB)?

Nein!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt ein Vermögensschaden durch den Verlust des Anteils an der Beute. Nach dem BGH ist ein solcher Anspruch jedoch nicht durchsetzbar und daher wertlos; aus juristischer Sicht existiert kein solcher Anspruch. Wird daher die Erfüllung des wertlosen Anspruchs verweigert, folgt daraus kein Vermögensschaden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

24.6.2024, 18:15:42

Ist eine andere Ansicht vertretbar? Widerspricht diese Ansicht nicht der bisherigen Position des BGH in vergleichbaren Fällen (z.B.

wirtschaftlicher Vermögensbegriff

), in denen der BGH das Argument bringt, dass eine Straffreiheit im „Ganovenumfeld“ verhindert werden soll.

FW

FW

3.2.2025, 12:23:17

@[gova](211395) Stimme ich Dir vollkommen zu. Eigentlich muss man hier doch en klassischen Streit führen.

OKA

okalinkk

25.4.2025, 21:55:00

Könntet ihr hierzu bitte Stellung nehmen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

2.5.2025, 15:59:29

Hallo @[gova](211395), @[FW](139488) und @[okalinkk](253888), in Bezug auf den vorliegenden Fall gibt es keinen Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen und dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Die Forderung ist wirtschaftlich wertlos, da sie de facto nicht durchsetzbar ist. Der BGH begründet das damit, dass die Forderung nicht "rechtlich geschützt" ist, das ist jedoch meines Erachtens nur die Begründung dafür, dass sie wirtschaftlich wertlos ist und nicht eine Zuwendung zum juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Der Streit und das Argument um die Straffreiheit im Ganovenumfeld werden nur relevant, wenn die Position einen wirtschaftlichen Wert hat, denn dann liegt nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ein Schaden vor und nach dem juristisch-wirtschaftlichen nicht. Nichtsdestotrotz ist die Problematik hinsichtlich der Erpressung bei nichtigen Forderungen ausdifferenziert und ziemlich umstritten, vergleiche MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 628-658. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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