Referendariat

Die ZVR-Klausur

„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung

Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung

2. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat ihren Ehering bei ihrer Liebhaberin L vergessen. Als der Ring bei der Zwangsvollstreckung des G gegen L gepfändet wird, erhebt sie Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht. Noch während des Prozesses wird der Ring jedoch versteigert und der Erlös dafür an G ausgezahlt. ‌

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Einordnung des Falls

Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ls Drittwiderspruchsklage war zum Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst zulässig.

Ja!

Eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Statthaftigkeit (2) Zuständigkeit des Gerichts (3) Rechtsschutzbedürfnis. Eine Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) am Gegenstand der Zwangsvollstreckung geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Sie ist beendet, sobald der betreffende Gegenstand versteigert und der Erlös an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist. Als Eigentümerin des Rings konnte D bei Klageerhebung ein Interventionsrecht geltend machen. Die Drittwiderspruchsklage war statthaft und D hat sie beim zuständigen Gericht eingelegt. Da die Zwangsvollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war, bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
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2. D ist der Ansicht, dass ihr Ring nach Erhebung der Drittwiderspruchsklage nicht mehr hätte versteigert werden dürfen. Regelt § 771 ZPO ausdrücklich, dass die Zwangsvollstreckung nach Klageerhebung unterbrochen werden muss?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Drittwiderspruchsklage hat keine aufschiebende Wirkung bzw. keinen Suspensiveffekt. Dies bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung trotz Erhebung einer Drittwiderspruchsklage zunächst fortgesetzt werden darf. Um die Zwangsvollstreckung sofort zu stoppen, müsste der Kläger zusätzlich beantragen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung vorläufig einstellt (§§ 771 Abs. 3, 769 ZPO). Eine solche einstweilige Anordnung begründet ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 2 ZPO. Obwohl D eine Drittwiderspruchsklage erhoben hatte, durfte der Ring versteigert werden. Um die Versteigerung zu verhindern, hätte D nach §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen müssen.

3. Durch die Versteigerung des Ringes und die Erlösauskehr an G wurde Ls Dittwiderspruchsklage unzulässig.

Ja, in der Tat!

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Drittwiderspruchsklage. Es besteht, wenn die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Sie ist beendet, sobald der betreffende Gegenstand versteigert und der Erlös an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist. Die Drittwiderspruchsklage der D war zunächst zulässig. Durch die Versteigerung des Ringes und die Erlösauskehr wurde die Zwangsvollstreckung jedoch zwischenzeitlich beendet. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wodurch die Klage unzulässig geworden ist. Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen grundsätzlich bei Schluss der mündlichen Verhandlung (immer noch) vorliegen. Es reicht gerade nicht, dass diese bei Klageerhebung gegeben waren.

4. Wenn D an ihrem ursprünglichen Klagebegehren festhält, wird das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Kann D ihr Begehren für erledigt erklären oder die Klage auf Erlösherausgabe umstellen, um dies zu vermeiden?

Ja!

Eine Erledigung liegt vor, wenn eine zunächst zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wird. Der Kläger kann dann für erledigt erklären. Nach h.M. (Klageänderungstheorie) handelt es sich hierbei um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Der Kläger stellt die Klage um auf die Feststellung der Erledigung. Hierdurch kann er einer Klageabweisung und der damit einhergehenden Kostentragung (§ 91 Abs. 1 ZPO) entgehen. Wenn sich eine Drittwiderspruchsklage wegen Beendigung der Zwangsvollstreckung erledigt, hat der Kläger jedoch regelmäßig einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlösherausgabe. Es ist daher für ihn vorteilhafter, die Klage nicht für erledigt zu erklären, sondern auf Erlösherausgabe umzustellen (§ 264 Nr. 3 ZPO). Die Drittwiderspruchsklage ist nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden. D kann die Klage für erledigt erklären oder auf Erlösherausgabe umstellen. Hier ging es uns nicht darum, die Klageänderung im Detail darzustellen. Einen Fall dazu findest Du aber z.B. hier .
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