Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung


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Schulbekannte Schleimerin S findet, dass die anderen Schüler die Lehrer nicht genug wertschätzen. Sie verteilt vor Beginn der ersten Stunde Flyer mit der Aufschrift: „Alle Lehrer sind so fleißig!“ Rektorin R hält nichts von derartigen Flyeraktionen vor Schulbeginn und verbietet sie.

Einordnung des Falls

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Flyer mit der Aufschrift „Alle Lehrer sind so fleißig!“ stellen eine Meinungskundgabe dar.

Genau, so ist das!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die Aussage "Alle Lehrer sind so fleißig!" lässt die subjektive Einstellung der S zur Arbeitsmoral der Lehrer erkennen. Dabei bewertet S die Arbeitsmoral der Lehrer aus ihrer persönlichen Sicht. Auch ist ihre Äußerung nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe.

Ja, in der Tat!

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe. Es sind daher sämtliche Modalitäten des Kommunikationsprozesses von der Kundgabe der Meinung bis zur Ankunft beim Empfänger geschützt. Der sich Äußernde darf dabei die Form und die Art und Weise seiner Äußerung frei wählen. Insbesondere darf er diejenigen Umstände wählen, die seiner Meinung die größte Wirkungskraft verleihen.

3. Die Wahl des Zeitpunkts der Meinungskundgabe ist Bestandteil des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja!

Von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist der gesamte Prozess der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung geschützt. Dies lässt sich mit dem Telos von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG begründen. Gerade die Wahl des Zeitpunkts hat einen erheblichen Einfluss darauf, ob eine Meinung effektiv verbreitet werden kann. Der sich Äußernde hat daher auch das Recht, diejenigen zeitlichen Umstände zu wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., RdNr. 103).

4. Die Wahl des Zeitpunkts vor der ersten Unterrichtsstunde ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst.

Genau, so ist das!

Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Dabei darf der Äußernde diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung und stärkste Wirkung seiner Meinung erhofft. Auch die Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung ist geschützt. Um ihrer Meinung Gehör zu verschaffen, wählt S den Zeitpunkt vor Beginn der ersten Schulstunde. Dadurch wählt sie diejenigen zeitlichen Umstände, die dazu führen, dass sie möglichst viele Schüler und Lehrer antrifft.

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