Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schulbekannte Schleimerin S findet, dass die anderen Schüler die Lehrer nicht genug wertschätzen. Sie verteilt vor Beginn der ersten Stunde Flyer mit der Aufschrift: „Alle Lehrer sind so fleißig!“ Rektorin R hält nichts von derartigen Flyeraktionen vor Schulbeginn und verbietet sie.
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Einordnung des Falls
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Zeitpunkts der Meinungsäußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Flyer mit der Aufschrift „Alle Lehrer sind so fleißig!“ stellen eine Meinungskundgabe dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe.
Ja, in der Tat!
3. Die Wahl des Zeitpunkts der Meinungskundgabe ist Bestandteil des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
4. Die Wahl des Zeitpunkts vor der ersten Unterrichtsstunde ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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