Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem gewaltvollen polizeilichen Übergriff kritisiert D die Polizeiaktion lautstark. Dafür platziert sich D auf dem öffentlichen Vorplatz vor dem örtlichen Polizeipräsidium. Polizeipräsidentin P meint, D könne seine Meinung ja kundtun, aber nicht vor dem Polizeipräsidium.

Einordnung des Falls

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Wahl des Ortes der Meinungskundgabe ist Bestandteil des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist der gesamte Prozess der Meinungsweitergabe geschützt. Dies lässt sich mit dem Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG begründen. Gerade die Wahl des Ortes hat einen erheblichen Einfluss darauf, ob eine Meinung effektiv verbreitet werden kann. Dies gilt gerade, wenn die Wahl des Ortes im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Meinung steht. Deshalb ist auch die Wahl des Ortes vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a.). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Zugang zu sonst für die Öffentlichkeit unzugänglichen Orten besteht.

2. Die Ortswahl des D vor dem Polizeipräsidium ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.

Ja!

Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Dabei darf der Äußernde diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung und stärkste Wirkung seiner Meinung erhofft. Dazu gehört auch die Wahl des Ortes der Meinungskundgabe. D wählt den Vorplatz vor dem Polizeipräsidium, um seine Kritik an der Polizei lautstark vorzutragen. Die Wahl dieses Ortes ist vom sachlichen Schutzbereich von Ds Meinungsfreiheit umfasst.

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