Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
19. April 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (6.787 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem gewaltvollen polizeilichen Übergriff kritisiert D die Polizeiaktion lautstark. Dafür platziert sich D auf dem öffentlichen Vorplatz vor dem örtlichen Polizeipräsidium. Polizeipräsidentin P meint, D könne seine Meinung ja kundtun, aber nicht vor dem Polizeipräsidium.
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Einordnung des Falls
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wahl des Ortes der Meinungskundgabe ist Bestandteil des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ortswahl des D vor dem Polizeipräsidium ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
20.2.2025, 08:54:54
In der Aufgabe heißt es: "Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Zugang zu sonst für die Öffentlichkeit unzugänglichen Orten besteht." Der Schutzbereich wäre dann aber trotzdem eröffnet, oder? Das wäre dann bei der Prüfung der Schranken zu thematisieren, oder?