Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem gewaltvollen polizeilichen Übergriff kritisiert D die Polizeiaktion lautstark. Dafür platziert sich D auf dem öffentlichen Vorplatz vor dem örtlichen Polizeipräsidium. Polizeipräsidentin P meint, D könne seine Meinung ja kundtun, aber nicht vor dem Polizeipräsidium.
Einordnung des Falls
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wahl des Ortes der Meinungskundgabe ist Bestandteil des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
2. Die Ortswahl des D vor dem Polizeipräsidium ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Ja!