Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)
Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „hilflosen Lage“ (§ 221 Abs. 1 StGB)?
Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.