Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter einer „hilflosen Lage“ (§ 221 Abs. 1 StGB)?

Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.

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