Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung: Abgrenzung Warnung oder Drohung
Nötigung: Abgrenzung Warnung oder Drohung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O schuldet dem T €200. T stellt dem O für den Fall, dass dieser seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb einer Woche samt Zinsen begleicht, in Aussicht, dass dem O dann die stadtbekannte Schlägertruppe einen Besuch abstatten werde. In Wirklichkeit weiß T jedoch nicht, wie er an diese Schlägertruppe herankommen soll. O nimmt die Aussage des T ernst und begleicht am nächsten Tag seine Schulden.
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Einordnung des Falls
Nötigung: Abgrenzung Warnung oder Drohung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat eine "Drohung" (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) an den O ausgesprochen .
Ja, in der Tat!
3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
5. T hat mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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