Nötigung: Abgrenzung Warnung oder Drohung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet dem T €200. T stellt dem O für den Fall, dass dieser seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb einer Woche samt Zinsen begleicht, in Aussicht, dass dem O dann die stadtbekannte Schlägertruppe einen Besuch abstatten werde. In Wirklichkeit weiß T jedoch nicht, wie er an diese Schlägertruppe herankommen soll. O nimmt die Aussage des T ernst und begleicht am nächsten Tag seine Schulden.

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Einordnung des Falls

Nötigung: Abgrenzung Warnung oder Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2).
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2. T hat eine "Drohung" (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) an den O ausgesprochen .

Ja, in der Tat!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. T stellt O in Aussicht, einen Schlägertrupp bei ihm vorbeizuschicken, wenn O nicht rechtzeitig seine Schulden begleicht. Diese Ankündigung nimmt O auch ernst. Dass der T entsprechende Schläger nicht kennt und auch nicht weiß, wie er an diese herantreten kann, schließt das Vorliegen einer Drohung keineswegs aus.

3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich zur Vermeidung unschöner Konsequenzen zur Zahlung des Geldes an T.

4. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O zahlt gerade deshalb, weil T ihn dazu genötigt hat.

5. T hat mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Die Ankündigung des Besuchs einer Schlägertruppe ist ein empfindliches Übel.
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