Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung
Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O schuldet T €200. T sagt O, dass ihn die stadtbekannte Schlägertruppe besuchen werde, sollte O seine Schulden nicht bald begleichen. In Wahrheit weiß T nicht, wie er an die Schlägertruppe herankommt. O nimmt die Aussage des T ernst und zahlt am nächsten Tag.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nötigungsmittel kann außer Gewalt auch eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ sein (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Ankündigung des Besuchs der stadtbekannten Schlägertruppe grundsätzlich ein empfindliches Übel?
Ja, in der Tat!
3. T hatte tatsächlich keine Möglichkeit, seine Ankündigung in die Tat umzusetzen. Ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB, dass der Täter die Drohung auch in die Tat umsetzen können muss?
Nein, das trifft nicht zu!
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