Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.
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Einordnung des Falls
Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB erworben.
Genau, so ist das!
3. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1138 Alt. 1 BGB erwirbt E auch die Forderung gutgläubig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
3.9.2021, 21:18:28
Müsste bei der vorletzten Frage der 1138 mit zitiert werden, um zum Ausdruck zu bringen daaa es gerade ein Erwerb mit fingierter Forderung ist und kein normaler gutgläubiger?
Lukas_Mengestu
18.1.2022, 18:27:19
Hallo nomamo, da
§ 1138 BGBAusdruck der Akzessorietät der Hypothek ist, ist die Norm auf die Grundschuld nicht anwendbar und von dem Verweis in § 1192 Abs. 1 BGB nicht umfasst (vgl. Vieweg/Storz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 13 RdNr. 99). Die Norm ist hier also nicht mitzuzitieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
as.mzkw
20.9.2024, 17:47:29
Ist nicht die Möglichkeit Forderungen gutgläubig zu erwerben nicht grundsätzlich unmöglich mangels Rechtsscheinträgers?
Leo Lee
28.9.2024, 12:43:16
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du liegst völig richtig und trifft den Nagel auf den Kopf. Ein
gutgläubiger Forderungserwerbist grds. nicht möglich (e.con. 405 BGB). Hieran ändert der 1138 auch nichts. 1138 bewirkt allerdings eine FIKTION, d.h. es wird SO GETAN, als gäbe es die Forderung, damit die Hypothek (die akzessorisch ist und an der Forderung klebt) übergehen kann. Die Forderung existiert aber nach wie vor nicht, sondern wird nur für die juristische Sekunde eben "fingiert". Nach dem Hypothekenübergang gibt es immer noch keine Forderung, weshalb 1138 auch keinen gutgläubigen Forderungserwerb ermöglicht. Deshalb lässt sich die 1138 beschreiben als eine Norm, die vielmehr den Erwerb eine forderungsLOSEN Hypothek ermöglicht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Lieder § 1139 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo