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Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar

Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.

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Einordnung des Falls

Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB erworben.

Nein!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war jedoch nicht berechtigt, da die Grundschuld nicht bestand.
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2. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB erworben.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundschuld, (3) Legitimation des Verfügenden als Grundschuldinhaber aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Grundschuld tatsächlich nicht besteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation des G als Grundschuldgläubiger. E war gutgläubig und ein Widerspruch nicht eingetragen.

3. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1138 Alt. 1 BGB erwirbt E auch die Forderung gutgläubig.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1138 BGB ist schon nicht anwendbar, da dieser Ausdruck der Akzessorietät zwischen Forderung und Hypothek ist. Im Übrigen hätte § 1138 BGB auch nicht die Wirkung einen gutgläubigen Forderungserwerb herbeizuführen: § 1138 Alt. 1 BGB fingiert nur den Übergang der Forderung auf den Zessionar, um den Übergang der Hypothek zu ermöglichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

3.9.2021, 21:18:28

Müsste bei der vorletzten Frage der 1138 mit zitiert werden, um zum Ausdruck zu bringen daaa es gerade ein Erwerb mit fingierter Forderung ist und kein normaler gutgläubiger?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2022, 18:27:19

Hallo nomamo, da

§ 1138 BGB

Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek ist, ist die Norm auf die Grundschuld nicht anwendbar und von dem Verweis in § 1192 Abs. 1 BGB nicht umfasst (vgl. Vieweg/Storz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 13 RdNr. 99). Die Norm ist hier also nicht mitzuzitieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AS

as.mzkw

20.9.2024, 17:47:29

Ist nicht die Möglichkeit Forderungen gutgläubig zu erwerben nicht grundsätzlich unmöglich mangels Rechtsscheinträgers?

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 12:43:16

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du liegst völig richtig und trifft den Nagel auf den Kopf. Ein

gutgläubiger Forderungserwerb

ist grds. nicht möglich (e.con. 405 BGB). Hieran ändert der 1138 auch nichts. 1138 bewirkt allerdings eine FIKTION, d.h. es wird SO GETAN, als gäbe es die Forderung, damit die Hypothek (die akzessorisch ist und an der Forderung klebt) übergehen kann. Die Forderung existiert aber nach wie vor nicht, sondern wird nur für die juristische Sekunde eben "fingiert". Nach dem Hypothekenübergang gibt es immer noch keine Forderung, weshalb 1138 auch keinen gutgläubigen Forderungserwerb ermöglicht. Deshalb lässt sich die 1138 beschreiben als eine Norm, die vielmehr den Erwerb eine forderungsLOSEN Hypothek ermöglicht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Lieder § 1139 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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