Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G hat sich verpflichtet, Ls Reetdachhaus zu restaurieren. Als G dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhebt L die Leistungsklage. Bevor das Gericht entscheidet, brennt Ls Haus vollständig ab. L will nun feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Restauration hatte.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L begehrt weiterhin die Herbeiführung der Restauration durch G. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil sich Ls ursprüngliches Klagebegehren vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Nein!
3. Die Frage, ob L einen Anspruch auf die Restaurierung hatte oder nicht, dreht sich darum, ob ein Rechtsverhältnis zwischen L und G bestand, als das Haus noch vorhanden war.
Genau, so ist das!
4. Tauglicher Prüfungsgegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) kann nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein.
Nein, das trifft nicht zu!
5. L will gerichtlich feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf Restauration des Hauses gegen G hatte. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
4.7.2022, 10:51:05
Ich habe mal eine ganz dumme Frage: was würde es denn noch bringen, dies feststellen zu lassen ?
Nora Mommsen
8.7.2022, 14:02:39
Hallo bibu knows best, Feststellungsinteresse kann zum Beispiel eine Kostenfrage sein oder rechtlicher Natur, wenn L mehr Häuser hat, bei denen eine vergleichbare Situation gegeben ist. In der Praxis ist natürlich immer die Frage, ob - selbst bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses- der Kläger davon profitiert den Anspruch feststellen zu lassen.
Juraluchs
20.1.2023, 19:38:32
Die vierte Frage ist etwas eigentümlich formuliert bzw. die Logik zweifelhaft.
Nora Mommsen
25.1.2023, 14:21:01
Hey Juraluchs, wir haben die Frage umformuliert. Danke für deine Rückmeldung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team