Grundfall Austauschvertrag

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B verpflichtet sich gegenüber Rosalie (R) zum Erlass einer Gaststättenerlaubnis. R verpflichtet sich dafür, die in den den Räumlichkeiten der Gaststätte vorhandenen Toilettenräume barrierefrei zu gestalten.

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Einordnung des Falls

Grundfall Austauschvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber R erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben dem Erlass eines Verwaltungsakts steht der Behörde das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Verfügung. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt insbesondere vor, wenn sich die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakt verpflichtet oder der Vertrag den Erlass eines Verwaltungsakts ersetzen soll (vgl. § 54 S. 2 VwVfG). B hat hier (noch) keine Gaststättenerlaubnis (= Verwaltungsakt) zu Rs Gunsten erlassen. B hat sich aber gegenüber R vertraglich verpflichtet, den Verwaltungsakt später zu erlassen. R und B haben einen (subordinationsrechtlichen) öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.
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2. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG regelt den sog. (öffentlich-rechtlichen) Austauschvertrag.

Ja, in der Tat!

In § 55 VwVfG findet sich die besondere Vertragsart des sog. Vergleichsvertrags, § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG regelt den Austauschvertrag. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG definiert den Austauschvertrag als subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Dass auch die Behörde eine Leistung erbringt, setzt die Norm jedoch nicht voraus. B und R haben einen Austauschvertrag geschlossen, wenn sich R gegenüber der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Behörde nicht zwingend auch eine vertragliche Leistung erbringen muss, ist die gesetzliche Terminologie des „Austausch“-Vertrags missverständlich gefasst.

3. Hier fehlt es an einer vertraglichen Gegenleistung der R. Ein Austauschvertrag scheidet aus.

Nein!

§ 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG definiert den Austauschvertrag als subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. R hat sich hier vertraglich verpflichtet, die vorhandenen Toilettenräume so umzubauen, dass sie barrierefrei sind. Darin ist die Gegenleistung dafür zu sehen, dass sich B verpflichtet, eine Gaststättenerlaubnis zu erlassen. Es liegt ein (öffentlich-rechtlicher) Austauschvertrag i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG vor.
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