Grundfall Austauschvertrag

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B verpflichtet sich gegenüber Rosalie (R) zum Erlass einer Gaststättenerlaubnis. R verpflichtet sich dafür, die in den den Räumlichkeiten der Gaststätte vorhandenen Toilettenräume barrierefrei zu gestalten.

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Einordnung des Falls

Grundfall Austauschvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber R erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben dem Erlass eines Verwaltungsakts steht der Behörde das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Verfügung. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt insbesondere vor, wenn sich die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakt verpflichtet oder der Vertrag den Erlass eines Verwaltungsakts ersetzen soll (vgl. § 54 S. 2 VwVfG). B hat hier (noch) keine Gaststättenerlaubnis (= Verwaltungsakt) zu Rs Gunsten erlassen. B hat sich aber gegenüber R vertraglich verpflichtet, den Verwaltungsakt später zu erlassen. R und B haben einen (subordinationsrechtlichen) öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.
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2. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG regelt den sog. (öffentlich-rechtlichen) Austauschvertrag.

Ja, in der Tat!

In § 55 VwVfG findet sich die besondere Vertragsart des sog. Vergleichsvertrags, § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG regelt den Austauschvertrag. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG definiert den Austauschvertrag als subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Dass auch die Behörde eine Leistung erbringt, setzt die Norm jedoch nicht voraus. B und R haben einen Austauschvertrag geschlossen, wenn sich R gegenüber der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Behörde nicht zwingend auch eine vertragliche Leistung erbringen muss, ist die gesetzliche Terminologie des „Austausch“-Vertrags missverständlich gefasst.

3. Hier fehlt es an einer vertraglichen Gegenleistung der R. Ein Austauschvertrag scheidet aus.

Nein!

§ 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG definiert den Austauschvertrag als subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. R hat sich hier vertraglich verpflichtet, die vorhandenen Toilettenräume so umzubauen, dass sie barrierefrei sind. Darin ist die Gegenleistung dafür zu sehen, dass sich B verpflichtet, eine Gaststättenerlaubnis zu erlassen. Es liegt ein (öffentlich-rechtlicher) Austauschvertrag i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1 VwVfG vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

8.1.2023, 08:39:41

Wenn sie sich jetzt nur verpflichtet hätte "normale" Toiletten zu bauen, dann wäre es keine Gegenleistung von R oder? Weil Toiletten muss sie ja für ne Gaststätte zwingend haben... Lg

ASA

asanzseg

6.4.2023, 11:42:17

@Blotgrim. Naja das kommt drauf an. Die

Behörde

ist gezwungen eine Baugenehmigung immer dann zu erlassen wenn keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. D.h. Im Regelfall wird falls bspw. Aus den Plänen des Antragstellers hervorgeht, dass best. Vorschriften (aus Landesrecht weil Gaststättengesetz ist Landesrecht) nicht eingehalten werden (ausreichend Toiletten, Brandschutz, Lärmschutz etc) entweder einen Verwaltungsakt mit Hinweis auf die Rechtslage, einen Verwaltungsakt mit der Auflage dass solche Toiletten eingebaut werden müssen, oder es handelt sich um ein großes Projekt und die Gemeinde wählt auf Grund der umfangreichen Regelungen einen öffentlich rechtlichen Vertrag. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (sei es dass gesetzl. Barrierefreie Toiletten (bspw. In öffentlichen Einrichtungen) oder normale Toiletten im Gaststättengewerbe vorliegen müssen ist immer(!) Voraussetzung.) Schließlich verpflichtet sich die Gemeinde mit dem öffentlich rechtlichen Vertrag nur dahingehend DASS eine Baugenehmigung erfolgen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen (abgesehen von Verfahrensvoraussetzungen für die Antragstellung) müssen immer eingehalten werden. Ich hoffe das hilft :)

FEN

Fenja

26.3.2024, 17:37:21

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

2.4.2024, 15:18:52

Hallo Fenja, bei dem

Austauschvertrag

handelt es sich tatsächlich immer um einen subordinationsrechtlichen Vertrag! Das ergibt sich daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den

Austauschvertrag

benennt als "

öffentlich-rechtlicher Vertrag

im Sinne des § 54 Satz 2 [...]." § 54 Satz 2 VwVfG normiert nun aber gerade das, was als

subordinationsrechtlicher Vertrag

verstanden wird. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)

GutgläubigerRitter

GutgläubigerRitter

12.9.2024, 16:12:02

Hallo Fenja, hallo Merle, korrigiert mich gerne, falls ich hier falsch liege, aber es gibt doch auch koordinationsrechtliche Austauschverträge, bspw. zwischen zwei Verwaltungsträgern (siehe Schoch/Schneider/Rozek, 4. EL November 2023, VwVfG § 56 Rn. 9). Deshalb finde ich die Aussage, Austauschverträge seien immer subordinationsrechtliche Verträge, etwas ungenau. Das mag auf Austauschversträge i.S.d. § 56 VwVfG zutreffen. Die Zulässigkeit von koordinationsrechtlichen Austauschverträgen richtet sich dann aber (ohne die besonderen Voraussetzungen des § 56 VwVfG) nur nach §§ 54 S. 1, 57, 59 Abs. 1 VwVfG (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 800 ff.). Viele Grüße :)


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