Grundfall zur Standardmaßnahme

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hooligan H ist nach einer Niederlage seines Lieblingsvereins Schalke 04 frustriert. Auf der Shoppingstraße von Gelsenkirchen tritt er wahllos gegen Mülleimer. Polizistin P wird auf H aufmerksam und erteilt ihm einen Platzverweis für die Shoppingstraße.

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Einordnung des Falls

Grundfall zur Standardmaßnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) gestützt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für bestimmte polizeiliche Maßnahmen sieht das PolG NRW spezielle Sondertatbestände vor, die sog. polizeilichen Standardermächtigungen. Sie sind in den §§ 9-46 PolG NRW geregelt. Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die polizeiliche Generalklausel. Die Unterscheidung zwischen Generalklausel und Standardermächtigungen ist eines der Grundprobleme der polizeirechtlichen Klausur. Warum Du dies kennen solltest und wie Du die Ermächtigungsgrundlagen voneinander abgrenzt, lernst Du im weiteren Verlauf.
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2. Nach Polizeigesetz NRW gibt es eine Standardermächtigung für den Platzverweis (§ 34 Abs. 1 PolG NRW). Kann Ps Platzverweis gegen H auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die Generalklausel. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist im Anwendungsbereich der Standardermächtigungen ausgeschlossen. Das Handeln der P kann nicht auf die Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) gestützt werden. Vielmehr dienen besondere Standardermächtigungen als Ermächtigungsgrundlage. Vorliegend ist § 34 Abs. 1 PolG NRW (Platzverweis) einschlägig.

3. Die Standardermächtigungen dienen der Gefahrenabwehr.

Ja!

Die Standardermächtigungen dienen genau wie die polizeiliche Generalklausel der Gefahrenabwehr. Sie sind präventiver Natur. Im Unterschied zur Generalklausel erfordern Standardermächtigungen häufig eine besondere Gefahrensituation. Sie modifizieren und konkretisieren die Eingriffsvoraussetzungen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang von polizeilichen Standardermächtigungen ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet. Wird die Polizei hingegen repressiv tätig, so entscheiden die ordentliche Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme (Art. 23 Abs. 1 EGGVG). Es liegt eine abdrängende Sonderzuweisung vor, sodass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Mehr dazu im Kurs VwGO.

4. Die Standardermächtigungen berechtigen die Polizei zur Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen.

Genau, so ist das!

Standardermächtigungen ermächtigen die Polizei zur Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen. Damit beschränken sie zugleich auch die Entscheidungsspielraum der Polizei: Die Rechtsfolge des polizeilichen Handelns ist gesetzlich klar bestimmt. Somit ist das sog. Auswahlermessen der Polizei reduziert. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Generalklausel, die der Polizei ein breites Auswahlermessen eröffnet.

5. Allein die Polizei ist zur Vornahme von Standardmaßnahmen befugt.

Nein, das trifft nicht zu!

Über den Verweis aus § 24 OBG NRW ist auch die Ordnungsbehörde ermächtigt, einige Standardmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings verweist § 24 OBG NRW nicht auf alle Standardmaßnahmen, die im PolG NRW normiert sind. Beispielsweise kann die Ordnungsbehörde kein Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) erlassen. Klausuren, in denen Ordnungsbehörden tätig werden, sind vergleichsweise selten. Hier brauchst Du nicht in Unruhe zu verfallen: Die Klausur läuft im Wesentlichen genauso ab wie eine „normale“ Polizeirechtsklausur, nur u.a. mit der hier beschriebenen Besonderheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rambo

Rambo

23.10.2022, 18:18:55

Ist POR auch für Hessen geplant? Wäre super!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.10.2022, 09:23:09

Hi Rambo, mittelfristig planen wir die Landesrechtskurse auch auf andere Bundesländer noch auszudehnen. Derzeit steht allerdings noch die Fertigstellung der Kurse im Vordergrund, bevor wir diese dann entsprechend der übrigen Landesgesetze anpassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JI

Jimmy105

12.8.2024, 22:28:45

Es wäre super hilfreich wenn man eine Lerneinheit dazu erstellen könnte die die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem Polizei und Ordnungsrecht verdeutlichen.


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