Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P ist auf Streife am Dortmunder Phoenix-See. Schnell wird sie auf eine Gruppe Jugendlicher aufmerksam, die hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen. P fordert die Jugendlichen auf, den Schnaps herauszugeben. Zähneknirschend kommen sie dem Verlangen nach.

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Einordnung des Falls

Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) gestützt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für bestimmte polizeiliche Maßnahmen sieht das PolG NRW spezielle Sondertatbestände vor, die sog. polizeilichen Standardermächtigungen. Sie sind in den 9 §§ 9-46 PolG NRW geregelt. Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die polizeiliche Generalklausel.
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2. § 43 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Kann die Wegnahme des Alkohols auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Sobald ein polizeiliches Handeln vom Regelungsgehalt einer Standardermächtigung umfasst ist, kann nicht auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) zurückgegriffen werden. Die Standardermächtigungen sind spezieller und müssen als leges speciales vorrangig angewendet werden. Die Wegnahme des Alkohols durch P stellt eine Sicherstellung nach § 43 PolG NRW NRW dar. Ein Rückgriff auf die Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) ist ausgeschlossen. Gedanklich solltest Du bei der Identifizierung der richtigen Ermächtigungsgrundlage immer zuerst an die Standardmaßnahmen denken, anstatt vorschnell auf die Generalklausel zu springen. Liegt eine Maßnahme vor, die die Polizei regelmäßig und typischerweise ergreift, ist es naheliegend, dass eine spezielle Befugnisnorm einschlägig ist.
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