Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
16. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (17.131 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerker H betreibt allein eine kleine Werkstatt. Ein Beamter des Ordnungsamtes möchte die Einhaltung gewerblicher und baulicher Standards in der Werkstatt überprüfen. H lehnt dies mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.
Diesen Fall lösen 91,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Art. 13 Abs. 1 GG den Bereich der individuellen Privatsphäre des Bürgers schützt, ist davon nach BVerfG und h.M. ausschließlich die privat genutzte Wohnung erfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume von Einzelunternehmern werden nach BVerfG und h.M. vom Schutz des Art. 13 GG erfasst.
Ja, in der Tat!
4. Die Werkstatt des H fällt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
4.2.2025, 16:36:31
habe ich es richtig verstanden, dass Betriebs und Geschäftsräume selbst dann nach BverfG eine Wohnung sind, wenn sie öffentlich zugänglich sind?
cann1311
4.2.2025, 16:55:14
Ja hast du richtig verstanden
Leo Lee
13.2.2025, 09:40:02
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es: Auch Betriebs- und Geschäftsräume, die öffentlich(!) zugänglich sind - etwa Verkaufsflächen - werden vom Schutzbereich erfasst. Dies ist auch konsequent, da das BVerfG den Schutzbereich im Zweifel bejaht, da eine Korrektur später (vor allem bei der Vhmk) möglich ist (das ist der Grds. "in dubio pro libertate"). Das BVerfG geht dann beim Eingriff restriktiv vor und sagt, dass öff. zugängliche Orte zwar Wohnungen sind, dann aber keine Eingriffe vorliegen (dies ist etwas umstritten, weshalb es sich in der Klausur empfiehlt, abweichend hiervon den Eingriff zu bejahen, da man nicht schon ganz oben rausfliegen will). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jarass/Pieroth 18. Auflage, Jarass Art. 13 Rn. 5 und 10a sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo