Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerker H betreibt allein eine kleine Werkstatt. Ein Beamter des Ordnungsamtes möchte die Einhaltung gewerblicher und baulicher Standards in der Werkstatt überprüfen. H lehnt dies mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.
Diesen Fall lösen 91,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Art. 13 Abs. 1 GG den Bereich der individuellen Privatsphäre des Bürgers schützt, ist davon nach BVerfG und h.M. ausschließlich die privat genutzte Wohnung erfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume von Einzelunternehmern werden nach BVerfG und h.M. vom Schutz des Art. 13 GG erfasst.
Ja, in der Tat!
4. Die Werkstatt des H fällt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.