Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Grundfall: § 122 Abs. 1 BGB (Aufwendungen bei Vertragserfüllung)
Grundfall: § 122 Abs. 1 BGB (Aufwendungen bei Vertragserfüllung)
17. August 2025
25 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Sessel für €800 in der Erwartung, er sei antik. V verpflichtet sich, den Sessel unentgeltlich an K zu übersenden. Als K dort merkt, dass es sich um einen neuen Sessel handelt, erklärt er gegenüber V den „Rücktritt“. V fordert Schadensersatz.
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