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streitig (herrschende Meinung vs. starke Mindermeinung)
besonders examenstauglich

In Thüringen ist seit August 2019 vorgesehen, dass Landeslisten durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind (sog. Paritätsgesetz), sonst werden sie zurückgewiesen. Die A-Partei leitet eine abstrakte Normenkontrolle vor dem ThürVerfGH ein.

Einordnung des Falls

Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der ThürVerfGH überprüft bei der abstrakten Normenkontrolle die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem gesamten Grundgesetz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der ThürVerfGH überprüft Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung. Dies geschieht umfassend, d.h. das Gericht ist nicht auf die Rügen der Antragsteller beschränkt (§ 44 S. 2 ThürVerfGHG). Prüfungsmaßstab für die Kontrolle des Paritätsgesetzes ist daher die Thüringer Verfassung. Darüber hinaus gehört hier auch Art. 21 GG zum unmittelbaren Prüfungsmaßstab, da anerkannt ist, dass diese bundesverfassungsrechtliche Norm in die Thüringer Verfassung hineinwirkt und zu deren ungeschriebenen Bestandteilen gehört (RdNr. 70f.).

2. Die Freiheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sichert die Ausübung des Wahlrechts gegen Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ab.

Ja, in der Tat!

VerfGH: Die in Art. 46 Abs. 1 ThürVerf verbürgte Freiheit der Wahl verlange, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck von staatlicher Seite beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes staatsfrei verläuft. Diese Norm ist inhaltsgleich mit Art. 38 Abs. 1 GG (RdNr. 78). In seiner „aktiven Dimension“ enthält der Grundsatz der Freiheit der Wahl also das Recht, ohne staatliche Beeinträchtigung zu wählen.

3. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die Freiheit der Wahl, da Wähler*innen keine Liste wählen können, auf der nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt sind.

Ja!

VerfGH: Das Paritätsgesetz schränke die Wahlfreiheit der Wähler*innen ein, da sie auf die Verteilung der Geschlechter im Parlament durch die Wahl einer bestimmten Liste keinen Einfluss nehmen können. Wähler*innen sind gerade nicht mehr frei, durch die Wahl einer ausschließlich oder überwiegend männlich oder weiblich dominierten Liste darauf hinzuwirken, dass im Landtag mehr Frauen als Männer (oder umgekehrt) vertreten sind. Durch das Paritätsgesetz werde stattdessen eine geschlechtsbezogene Zusammensetzung des Parlaments prädeterminiert (RdNr. 78).

4. Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) muss jede Stimme grundsätzlich den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert haben.

Genau, so ist das!

Jede Stimme muss gleich viel zählen (Zählwertgleichheit) und alle abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben (Erfolgswertgleichheit). Allerdings gelten diese Prinzipien nicht absolut, denn durch Sperrklauseln und unterschiedliche Wahlkreisarithmetik können sich gerechtfertigte Unterschiede ergeben. Dennoch sieht der VerfGH hier einen Eingriff, denn nicht paritätisch besetzte Listen sind zurückzuweisen (§ 30 Abs. 1 S. 5 ThürLWG). Wenn eine Partei nicht genügend Bewerber*innen hat, um die Liste paritätisch zu besetzen, wären zudem die gesetzeswidrigen Platzierungen zu streichen (§ 30 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 ThürLWG). In beiden Fällen wäre der Erfolgswert der Stimmen im Vergleich zu vollumfänglich paritätisch besetzten Listen geringer (RdNr. 83f.).

5. Alle Wahlbewerber*innen müssen ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen, in gleicher Weise ausüben können (sog. passive Wahlrechtsgleichheit).

Ja, in der Tat!

Wer das 18. Lebensjahr vollendet und in Thüringen wohnhaft ist, ist wählbar und hat daher das Recht, sich zur Wahl zu stellen (sog. passives Wahlrecht, Art. 46 Abs. 2 ThürVerf). VerfGH: Allen Wahlbewerber*innen garantiere Art. 46 Abs. 1 ThürVerf darüber hinaus ein Recht auf Chancengleichheit, d.h. jeder muss die gleichen Möglichkeiten bei der Kandidatur, im Wahlkampf und im Wahlverfahren haben (RdNr. 86).

6. Eine Beeinträchtigung der passiven Wahlrechtsgleichheit scheidet aus, denn durch das Paritätsgesetz sind die Chancen für beide Geschlechter, auf einen Listenplatz gewählt zu werden, jeweils gleich.

Nein!

VerfGH: Dies sei zwar zutreffend, aber „verfassungsrechtlich […] nicht von Belang“. Die passive Wahlrechtsgleichheit sei ein Recht aller Bürger*innen, d.h. eine auf das jeweilige Individuum bezogene Gleichheit in Bezug auf dessen Wahlchancen. Infolge des Paritätsgesetzes haben aber Bewerber*innen nicht mehr die gleichen Chancen, einen Listenplatz zu erringen. Für Kandidat*innen, gleich ob Mann oder Frau, fällt – im Vergleich zur Rechtslage ohne das Gesetz – jeweils die Hälfte der Listenplätze weg. Sie können sich nicht mehr auf jeden Platz bewerben, sondern nur noch auf jeden zweiten. Darin liege ein Eingriff (RdNr. 86f.).

7. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt auch die von Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Betätigungs- und Programmfreiheit von politischen Parteien.

Genau, so ist das!

VerfGH: Politische Parteien haben eine umfassende Betätigungs-, Organisations- und Programmfreiheit (Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG). Dazu gehöre erstens die Freiheit, das Personal zu bestimmen, mit dem sie in den politischen Wettbewerb eintreten wollen. Diese werde hier beeinträchtigt, denn Parteien können nicht mehr selbst entscheiden, wie viele weibliche und wie viele männliche Kandidat*innen auf der Liste vertreten sein sollen. Zweitens können Parteien können ihr politisches Anliegen nicht mehr durch einen besonders hohen Frauen- oder Männeranteil unterstreichen, sodass etwa reine Frauenparteien faktisch verboten würden (RdNr. 89ff.).

8. Art. 21 Abs. 1 GG beinhaltet ein Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit.

Ja, in der Tat!

Die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verbietet der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien. Ein korrespondierender Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. auf gleiche Wettbewerbsbedingungen ist zur Erfüllung der Aufgabe der Parteien, an der politischen Meinungsbildung mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG), zwingend erforderlich. Hier stellt der VerfGH klar, dass auch ein im Wortlaut abstrakt gehaltenes Gesetz grundsätzlich in der Lage ist, diesen Anspruch zu beeinträchtigen, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine „offenbare Ungleichheit“ ergibt (RdNr. 94).

9. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).

Ja!

VerfGH: Zum einen ergebe sich eine Beeinträchtigung bei Parteien mit hohem Frauen-/Männeranteil. Diese müssten ggf. mit weniger Kandidat*innen antreten, als sie sonst ins Parlament bringen könnten oder könnten gezwungen sein, aus ihrer Sicht weniger gut geeignete Kandidat*innen vorzuschlagen. Dies betreffe auch Parteien mit geringer Mitgliederzahl (RdNr. 95f.). Zum anderen bestehe ein programmatischer Effekt: Das Paritätsgesetz benachteilige v.a. Parteien, die sich die besondere Förderung eines Geschlechts „auf ihre Fahnen geschrieben“ haben und dies durch eine entsprechende Besetzung der Listenplätze zum Ausdruck bringen wollen (RdNr. 97).

10. Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sowie der Parteienrechte aus Art. 21 Abs. 1 GG sind stets unzulässig und können nicht gerechtfertigt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

VerfGH: Eine Rechtfertigung komme grundsätzlich in Betracht. Zunächst sei aber zu berücksichtigen, dass einige der festgestellten Eingriffe besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen. Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze infolge von Differenzierungen beim Erfolgswert können nur durch einen „zwingenden Grund“ gerechtfertigt werden, d.h. „solche Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten können“. Beeinträchtigungen der Chancengleichheit der Parteien müssen sogar durch einen „besonders zwingenden Grund“ gerechtfertigt sein (RdNr. 100f.).

11. Das Demokratieprinzip verlangt eine tatsächliche Widerspiegelung der in der Wählerschaft vertretenen Bevölkerungsgruppen im Parlament. Dies rechtfertigt die mit dem Paritätsgesetz verbundenen Eingriffe.

Nein, das trifft nicht zu!

VerfGH: Eine solche „Spiegelungstheorie“ sei dem deutschen Verfassungsrecht fremd. Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) sind Abgeordnete nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich. Im Parlament schlagen sich dementsprechend „die parteipolitischen Präferenzen des Volkes nieder, nicht dessen geschlechtermäßige, soziologische oder sonstige Zusammensetzung“ (RdNr. 104). Aus dem Demokratieprinzip ergebe sich also keine Pflicht, für eine Zusammensetzung des Parlaments zu sorgen, die spiegelbildlich das Geschlechterverhältnis der Bevölkerung widergibt.

12. Das Paritätsgesetz ist gerechtfertigt, weil dadurch der Charakter von Wahlen als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung gesichert wird.

Nein!

VerfGH: Die „Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung“ sei zwar ein vom BVerfG anerkannter Rechtfertigungsgrund, der grundsätzlich Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze und der Chancengleichheit von Parteien rechtfertigen kann. Dieser Rechtfertigungsgrund ziele jedoch auf die Integration politischer Kräfte bzw. Strömungen, nicht dagegen auf eine Integration der Geschlechter ab. Frauen und Männer seien keine „zu integrierenden politischen Kräfte“ im Sinne dieses anerkannten Rechtfertigungsgrundes (RdNr. 107ff.).

13. (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf) beinhaltet die staatliche Verpflichtung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und zu sichern.

Genau, so ist das!

Der VerfGH stellt klar, dass es sich hierbei um eine Staatszielbestimmung handelt, die kein subjektives Recht begründet. Die Norm sei aber grundsätzlich geeignet, die Eingriffe zu rechtfertigen, da sie auf derselben Rangstufe (materielles Landesverfassungsrecht) steht wie (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) bzw. Art. 21 Abs. 1 GG als „hineinwirkendes“ Bundesverfassungsrecht. Beachtlich ist, dass die Gleichstellungsverpflichtung inhaltlich über die bundesverfassungsrechtliche Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG hinausgeht; in Thüringen muss der Staat die Gleichstellung nicht zur „fördern“, sondern auch „sichern“ (RdNr. 112ff.).

14. Die staatliche Gleichstellungsverpflichtung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf) rechtfertigt die Eingriffe, die mit dem Paritätsgesetz verbunden sind.

Nein, das trifft nicht zu!

VerfGH: Dies lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dieser habe angesichts der vielen gewichtigen Eingriffe auch eine zu geringe Aussagekraft, um das Paritätsgesetz vollumfänglich zu stützen. Die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen („zwingender Grund“) gebieten es auch, höhere Anforderungen an Klarheit und Aussagekraft des Wortlauts zu stellen. Zweitens spreche auch die Entstehungsgeschichte dagegen: Der damalige Vorschlag, die paritätische Vertretung in Entscheidungsgremien in der ThürVerf zu erwähnen, wurde explizit abgelehnt. Daher sehe sich der VerfGH gehindert, das Gleichstellungsgebot in diesem Sinne auszulegen (RdNr. 130ff.).

15. Da das Paritätsgesetz der Thüringer Verfassung widerspricht, erklärt der VerfGH die entsprechenden Vorschriften des LWahlG für nichtig.

Ja!

Richtig, somit gilt fortan das LWahlG in der vorherigen Fassung (RdNr. 141). Drei (von neun) Richter*innen stimmten gegen das Urteil und erklärten in einem Minderheitsvotum (S. 46ff, 52ff), das Gleichstellungsgebot rechtfertige auch quotierte Listen; die Entstehungsgeschichte dürfe nicht überbewertet werden, eine Verfassung sei in erster Linie nach Sinn und Zweck auszulegen. Es gilt zu beachten, dass dieses Urteil nur für die ThürVerf gilt und keine Bindungswirkung für die Rechtslage nach dem GG oder nach anderen Landesverfassungen entfaltet.Auch in Brandenburg ist ein Paritätsgesetz am 23.10.2020 von dem Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden.

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CAR

Carl

19.12.2020, 17:41:28

Zwei Anmerkungen: 1. Frage zum Erfolgswert: Der Erfolgswert muss nicht zu 100% gegeben sein. Sonst dürfte es auch keine Sperrklauseln geben. Er gilt also nicht absolut. 2. in der Frage zur Spiegeltheorie wird in der Frage auf die Meinung und in der Antwort auf die soziologische Zusammensetzung Bezug genommen. Müsste mMn beide Male letzteres sein.

Eigentum verpflichtet 🏔️

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3.1.2021, 22:34:49

Danke für den Hinweis Carl! Haben wir korrigiert.

Mr_Monsense

Mr_Monsense

3.1.2021, 15:46:35

Die Frage nach dem Erfolgszählwert bei quotierten Listen kann nicht ganz so einfach beantwortet werden. Wenn die Listen, die nicht quotiert sind von LWahlL zurückgewiesen werden, können die Bürger*innen hierüber nicht abstimmen. Bei den zugelassenen Listen ist der Erfolgszählwert dann aber wieder gleich, weil nichts an der Zählung der Stimmen geändert wird. Die Listen sind ein politisches Angebot und mit dem Paritätsgesetz werden bestimmte Angebote nicht mehr zugelassen. Mit den Erfolgszählwert der Stimme der Bürger*innen hat das aber nichts zu tun.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 22:22:30

Hallo Mr Monsense, die Argumentation ließt sich gut. Der ThüVerfGH sieht das allerdings anders. (Siehe nächster Post)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 22:23:25

Würde eine Liste gebildet, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Paritätsgesetzes entsprä- che, etwa weil eine Partei nicht genügend bzw. nicht genügend geeignete weibliche oder männliche Bewerber hatte, um die Liste paritätisch zu besetzen, wären die ge- setzeswidrigen Platzierungen zu streichen (§ 30 Satz 4, 2. Halbsatz ThürLWG). Er- hielte eine Partei aus diesem Grund weniger Mandate als sie erhalten hätte, wenn sie auch die nicht zurückgewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten hätte zur Wahl stel- len dürfen, so führte auch dies zu einem anderen Erfolgswert.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 22:24:48

Der Erfolgswert der Stimmen, die für diese Partei mit den zurückgewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten abgegeben worden wären, wäre geringer als der Erfolgswert der Stimmen, die eine Partei mit einer in vollem Umfang dem Paritätsgesetz entsprechenden Liste erhalten würde.

Koehli

Koehli

5.1.2021, 10:14:30

Liebes Jurafuchsteam, ich finde, dass durch die Verwendung der Gender * der Lesefluss doch beträchtlich leidet. Ein schnelles Lesen der Erklärungen ist nicht mehr gut möglich. Es handelt sich ja hier nicht um eine Rede, politische Äußerungen o.ä., sondern um wissenschaftliche Ausführungen. Ich glaube von uns Juristen bezweifelt niemand, dass „Wähler“ egal welchen Geschlechts sein können. Wäre es deshalb nicht vielleicht der Einfachheit und Verständlichkeit halber möglich, auf das generische Maskulinum zurückzugreifen?

Mr_Monsense

Mr_Monsense

5.1.2021, 10:26:21

Haben Sie schon mal die Wörter Spiegel-ei oder The-ater ausgesprochen? Ich bin sicher, dass Sie auch ein Bürger*innen oder Wähler*innen schaffen. Wenn wir uns nur bestimmte Orte aussuchen, an denen wir korrekt gendern, dann wird es mit der Akzeptanz in der ganzen Gesellschaft nie etwas. Deshalb sollten wir Vorbilder sein und es ganz unbedingt tun. (Disclaimer: Ich gehöre nicht zum Jurafuchs-Team.)

Koehli

Koehli

10.1.2021, 08:48:02

Es geht doch nicht um die Aussprache! Beim Speed-Reading ist es aber so dass das * einen erheblichen Stolperstein (genauso wie beispielsweise unangemessen viele Bindestriche) darstellt. Warum schließen wir nicht einen Kompromiss und nehmen die Formulierung Bürgerinnen und Bürger?

GEL

gelöscht

16.2.2021, 21:00:41

Beim Lesen des Gendersternchen bekomme ich immer Schluckauf.

ri

ri

24.7.2021, 02:32:50

Kannst du bitte auf unnötige Anglizismen (insbesondere in Kombination mit BINDESTRICH) verzichten? Das stört mich beim Geschwindigkeitslesen ganz beträchtlich.

A666

Anton 666

31.1.2022, 11:00:46

Ich finde die *** auch sehr störend. Wenn es sein muss, verwendet doch die Männliche und Weibliche Form oder halt sowas wie Studierende.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

24.10.2023, 21:18:30

Die Kommentare der *-Befürworter sind schon mehr als toxisch.

BADRE

Bad Reputation

3.3.2024, 22:26:43

Gerade bei diesem Thema der Aufgabe, finde ich die geschlechtergerechte Formulierung der Texte sehr vorbildlich und lobenswert hervorzuheben.

Isabell

Isabell

12.1.2021, 19:45:51

Ich bin mir gerade nicht sicher, ob es dieser oder der andere Landgerichtshof war, könntet ihr in euren Fundstellen das Sondervotum mit aufnehmen. Das ist sehr lesenswert.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.1.2021, 22:03:08

Hallo Isabell, du hast Recht, die beiden Sondervoten der 3 Richter*innen am ThüVerfGH sind lesenswert. Diese befinden sich am Ende des unten verlinkten Urteils auf S. 46ff und 52ff. Den Hinweis auf die Seitenzahl haben wir im Aufgabentext ergänzt. LG ;)

FABY

Faby

27.10.2021, 16:33:57

Im Ergebnis ist die Rede von Brandenburg und einer Verhandlung am „20. August“. Gibt es dazu schon etwas Neues? Ggf. sollte der Textteil aktualisiert werden :)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.10.2021, 18:59:53

Damit ist das brandenburgische Paritätsgesetz gemeint, das die politischen Parteien verpflichten sollte, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten für die Wahlen zum Landtag Brandenburg abwechselnd Frauen und Männer zu berücksichtigen. Die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg fand am 20.08.2020 statt. Das Gericht hat mit Urteil vom 23.10.2020 - AZ.: VfgBbg 9/19, VfgBbg 55/19 das Gesetz für nichtig erklärt. Siehe hierzu die Pressemitteilung: https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/presse-statistik/pressemitteilungen/detail/~23-10-2020-paritaetsgesetz-verfassungswidrig Hier das Urteil: https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~23-10-2020-vfgbbg-919_4041 M. E. hat Jurafuchs auch dieses Urteil besprochen 🤔 Aber Du hast recht, den Hinweistext könnte man etwas aktualisieren 😇

Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.10.2021, 19:01:38

Wenn Du in der Rubrik „Rechtsprechung im Öffentlichen Recht“ unter „Entscheidungen aus 2020“ schaust, findest Du das Urteil des Verfassungsgerichts Brandenburg 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 10:47:59

Danke @Faby für den Hinweis und @Tigerwitsch für die Erläuterung! Den Hinweistext haben wir nun ergänzt. Den entsprechenden Fall findet ihr zudem unter folgendem Link: https://jurafuchs.app.link/JtamL6ABIkb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

28.10.2021, 11:47:01

Vielen Dank und wie cool, dass Fälle verlinkt werden können ☺️

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 13:54:35

@Faby: die Verlinkung kannst Du übrigens auch vornehmen (zB wenn Du mit Freund:innen einen bestimmten Fall teilen willst). Hierzu musst Du einfach die linke der drei oberen Blasen in einem Fall anklicken. Da werden direkt diverse Messenger aufgeführt oder es besteht die Möglichkeit den Link in die Zwischenablage zu kopieren.

DIAA

Diaa

22.8.2023, 13:53:03

Inwiefern ist dieses Urteil für andere Bundesländer von Bedeutung? Ich meine in Bezug auf Examen.

DIAA

Diaa

22.8.2023, 15:30:20

Ich verstehe auch gerade nicht was für nichtig erklärt wurde? Das Paritätsgesetz oder ein andere?

DIAA

Diaa

22.8.2023, 15:37:02

Liebes Jura-Fuchs-Team, könntet ihr bitte das Gendern unterlassen? Es kann ja nicht sein, dass man zusätzlich zu dem Schwierigkeitsgrad des Jurastudiums noch mit weiteren Steinen im Weg wie das Gendern zu kämpfen haben muss. Oder führt bitte eine Umfrage durch und so könnt ihr sehen, wer dafür und wer dagegen ist und dann entscheiden, ob es weiter gegendert werden sollte oder nicht. Es war ja immer so, dass die Mehrheit zu entscheiden hat. Das Gendern macht das Lernen mit der Jura-Fuchs-App nur noch komplizierter.

Felice

Felice

23.8.2023, 10:10:51

Sehe ich auch so. Gerade als Jurist sollte man wissen, wie wichtig Sprache ist… Sachverhalte/ Erklärungen (und noch schlimmer: Gesetze) damit künstlich zu erschweren, entbehrt für mich zum einen jeder demokratischen Grundlage & zum anderen jedes Sinnes, da die allermeisten hier zur Auslegung eines Begriffes fähig sind und damit das generische Maskulinum als sexusindifferent verstehen können.

JUL

juliusuff

26.9.2023, 19:49:04

Wenn Gendern für dich eine Schwierigkeit darstellt, solltest du das Jurastudium vielleicht nochmal überdenken.

DIAA

Diaa

26.9.2023, 19:52:49

@[juliusuff](188568) deine Meinung ist nicht gefragt. Mein Kommentar richtet sich an die Verantwortlichen dieser Plattform, also spar dir deinen unnötigen Kommentar für dich selbst.

Felice

Felice

27.9.2023, 10:21:11

Wer nicht dazu in der Lage ist argumentativ zu einer Diskussion beizutragen sollte das Jurastudium vielleicht nochmal überdenken :)

SOF

Sofia

17.10.2023, 16:23:57

Inwiefern stellt es einen erhöhten Schwierigkeitsgrad dar wenn du statt einem Wort zwei Wörter lesen musst? Inhalt bleibt komplett identisch

Pilea

Pilea

22.11.2023, 09:38:40

Mal angenommen, das BVerfG entschiede in dieser Sache zukünftig anders - welche Auswirkungen hätte dies dann auf die Urteile der LVerfGe?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 14:42:53

Liebe Pilea, danke für deine Frage! Die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander in ihren Rechtskreisen. Landesverfassungsgerichte können auch Rechtssätze nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich auf die Vereinbarkeit mit der Landesverfassung prüfen und für unvereinbar mit der Landesverfassung erklären. Sie sind diesbezüglich nicht an das Bundesverfassungsgericht gebunden, dürfen aber (wichtig!) nicht über die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entscheiden. Folglich überprüft das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte nur im Ausnahmefall im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts sind aber nicht grundsätzlich unzulässig. So sind diese z.B. möglich wegen Verletzung der sog. Justizgrundrechte nach Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG. Auch zur Wahrung der Rund- funkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts bereits durch das Bundesverfassungsgericht für zulässig erach- tet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts besteht dann, wenn dieses durch die Verfahrensgestaltung oder die Auslegung des angewandten Rechts eine eigene Verletzung eines im Grundgesetz geregelten Grundrechts begangen hat. Ferner ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn die Länder abschließend über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung entschieden haben. Vertiefend dazu kann ich die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags empfehlen: WD 3 - 3000 - 161/21. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

26.11.2023, 14:27:20

Danke für die ausführliche und hilfreiche Antwort!


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