Strafrecht

Strafprozessrecht

Vorverfahren / Ermittlungsverfahren

Problemaufriss: Pflicht zur Einleitung der Ermittlungen bei außerdienstlicher Kenntniserlangung?

Problemaufriss: Pflicht zur Einleitung der Ermittlungen bei außerdienstlicher Kenntniserlangung?

2. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Staatsanwältin S kauft gerade im REWE ein, als sie in der Tiefkühlabteilung bemerkt, wie ihre Nachbarin N eine Tiefkühlpizza in ihrer Handtasche versteckt und ohne zu bezahlen den Laden verlässt.

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Einordnung des Falls

Problemaufriss: Pflicht zur Einleitung der Ermittlungen bei außerdienstlicher Kenntniserlangung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Anfangsverdacht gegen N besteht.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht besteht, wenn aufgrund konkreter tatsächlichen Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung (= tatsächliche Komponente) die Begehung einer verfolgbaren Straftat (= rechtliche Komponente) möglich erscheint. An den Anfangsverdacht werden nur geringe Anforderungen gestellt. S hat gesehen, wie N die Pizza einsteckte und ohne sie zu bezahlen mitnahm, die Begehung eines Diebstahls erscheint daher zumindest möglich.
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2. S ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen N einleiten.

Nein!

Die Staatsanwaltschaft ist zur Vermeidung von Willkür dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung sind Beamte jedoch nicht generell zum Einschreiten verpflichtet. Denn auch Beamte haben einen durch Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich menschlicher Beziehungen und Privatheit, der durch ihre beruflichen Pflichten nicht eingeschränkt werden soll (privater Rückzugsraum). S hat hier bei einem privaten Einkauf und nicht in ihrer dienstlichen Eigenschaft als Staatsanwältin den Diebstahl bemerkt. Der Schutz ihres privaten Rückzugraums überwiegt hier das staatliche Verfolgungsinteresse an dem Diebstahl.
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