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Klassisches Klausurproblem

Staatsanwältin S kauft gerade im REWE ein, als sie in der Tiefkühlabteilung bemerkt, wie ihre Nachbarin N eine Tiefkühlpizza in ihrer Handtasche versteckt und ohne zu bezahlen den Laden verlässt.

Einordnung des Falls

Außerdienstliche Kenntniserlangung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Anfangsverdacht gegen N besteht.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht besteht, wenn aufgrund konkreter tatsächlichen Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung (= tatsächliche Komponente) die Begehung einer verfolgbaren Straftat (= rechtliche Komponente) möglich erscheint. An den Anfangsverdacht werden nur geringe Anforderungen gestellt. S hat gesehen, wie N die Pizza einsteckte und ohne sie zu bezahlen mitnahm, die Begehung eines Diebstahls erscheint daher zumindest möglich.

2. S ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen N einleiten.

Nein!

Die Staatsanwaltschaft ist zur Vermeidung von Willkür dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung sind Beamte jedoch nicht generell zum Einschreiten verpflichtet. Denn auch Beamte haben einen durch Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich menschlicher Beziehungen und Privatheit, der durch ihre beruflichen Pflichten nicht eingeschränkt werden soll (privater Rückzugsraum). S hat hier bei einem privaten Einkauf und nicht in ihrer dienstlichen Eigenschaft als Staatsanwältin den Diebstahl bemerkt. Der Schutz ihres privaten Rückzugraums überwiegt hier das staatliche Verfolgungsinteresse an dem Diebstahl.

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LAURA

Laura

25.11.2021, 06:00:03

Wäre es was anderes, wenn die StAin eine schwere Straftat (bzw. ein Verbrechen) beobachtet hätte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.11.2021, 10:04:50

Hallo Laura, vielen Dank für Deine Frage und herzlich willkommen im Forum! Bei schweren Straftaten wird in der Tat regelmäßig eine Verfolgungspflicht bestehen. Die Frage ist nur, ab wann die Pflicht zur Verfolgung eingreift. Die Rechtsprechung wägt im Einzelfall ab und verlangt, dass die "strafbare Handlung in die Phase seiner Dienstausübung [hineinreicht] und das privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses" zurücktritt (vgl. BVerfG NJW 2003, 1030). Das BVerfG hat die "Schwere der Tat" noch als ausreichend bestimmbar angesehen und diese Abgrenzung insofern für verfassungsgemäß erklärt. In der Literatur versucht man die Trennlinie an Normen anzubinden. So wird teilweise die Unterscheidung danach getroffen, ob ein Verbrechen (dann ja) oder nur ein Vergehen (dann nein) im Raum steht, oder ob eine Katalogtat nach § 138 StPO vorliegt. (vgl. Peters, in: MüKo-StPO, 1.A. 2016, § 152 RdNr. 45 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

27.6.2022, 21:08:48

@[Lukas Mengestu](136780) meinst du mit Katalogtat wirklich § 138 StPO und nicht vll § 74 GVG?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.6.2022, 21:16:34

Lieben Dank für den Hinweis, @[frausummer](134011). Hier hat sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen. Gemeint war von mir nicht die StPO, sondern 138 Abs. 1 StGB. Aber da bestehen natürlich weite Schnittmengen zu 74 Abs. 2 GVG. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jakob G.

Jakob G.

31.7.2022, 12:08:38

Eine weitere (etwas ältere) Ansicht stellt nicht auf § 138 StGB ab, sondern darauf, ob sich die außerdienstliche Wissenserlangung auf ein Verbrechen bezieht (vgl. Hellmann Rn 52)

DominickKantor

DominickKantor

5.8.2023, 00:39:15

Für ein so klausurträchtiges Thema kommt die Maßstabsbildung hier zu kurz. Es wäre wünschenswert, wenn zumindest die verschiedenen Ansichten beleuchtet und die wichtigsten Argumente in den Fragen auftauchen.

Nils

Nils

15.12.2023, 16:40:07

https://www.iurastudent.de/streitstaende/strafrecht/trifft-das-strafverfolgungsorgan-auch-dann-eine-garantenpflicht-wenn-es-au


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