Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Außerdienstliche Kenntniserlangung 2

Außerdienstliche Kenntniserlangung 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Staatsanwältin S bekommt bei einem Feierabendbier in ihrer Stammkneipe mit, dass der am Nachbartisch sitzende T durch betrügerische Manipulationen eine Kreditzusage der B-Bank in Höhe von €20 Mio. erwirkt hat, die allerdings noch nicht ausgezahlt wurden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Außerdienstliche Kenntniserlangung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Anfangsverdacht gegen T besteht.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht besteht, wenn aufgrund konkreter tatsächlichen Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung (= tatsächliche Komponente) die Begehung einer verfolgbaren Straftat (= rechtliche Komponente) möglich erscheint. An den Anfangsverdacht werden nur geringe Anforderungen gestellt.S hat gehört, wie T die Bank täusche um einen Vermögensvorteil zu erlangen, die Begehung eines Betrugs daher zumindest möglich.
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2. Staatsanwälte sind bei jeglicher Kenntniserlangung von Straftaten verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Nein!

Die Staatsanwaltschaft ist zur Vermeidung von Willkür dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung sind Beamte jedoch nicht generell zum Einschreiten verpflichtet. Denn auch Beamte haben einen durch Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich menschlicher Beziehungen und Privatheit, der durch ihre beruflichen Pflichten nicht eingeschränkt werden soll (privater Rückzugsraum).

3. Für S besteht hier eine Verfolgungspflicht.

Genau, so ist das!

Eine Pflicht zum Einschreiten gibt es nach hM nur dort, wo aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre das öffentliche Interesse angesichts der Schwere der Straftat überwiegt. Dies ist vor allem bei Taten aus dem Katalog des § 138 StGB und bei anderen schwerwiegenden Straftaten der Fall, insbesondere wenn die Straftat während der Dienstausübung des Beamten fortwirkt, wie etwa bei Dauerdelikten oder bei auf ständige Wiederholung angelegten Handlungen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Polizisten (vgl. § 163 StPO).Vorliegend ist erstens die Schadenssumme massiv, zweitens wirkt die Straftat in die Dienstzeit der S fort, weil sich der Betrugsschaden noch nicht in der Auszahlung der Darlehenssumme realisiert hat, sodass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

24.9.2024, 15:19:41

Hi, Also das die Straftaten aus dem Katalog des § 138 StGB erfasst sind, ergibt Sinn. Welche anderen schweren Straftaten wären denn noch denkbar?


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