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Klassisches Klausurproblem

Künstler A hat ein Bild gemalt, auf dem er Politikerin P in herabwürdigender Weise zeigt. Galerist G stellt das Bild aus. P ist empört und klagt. Das angerufene Gericht untersagt dem G, das Bild weiter auszustellen. G sieht seine Kunstfreiheit verletzt.

Einordnung des Falls

Grundrechtsträger: Kunstverbreiter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nur der Künstler selbst kann sich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit schützt damit auch denjenigen, der eine "unentbehrliche Mittlerfunktion" zwischen Kunstwerk und Publikum ausübt. Zu solchen Kommunikationsmittlern gehören etwa Verleger, Produzenten, Galeristen oder Agenten. G kann sich als Galerist auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) berufen.

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