Grundrechtsträger: Kunstverbreiter
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler A hat ein Bild gemalt, auf dem er Politikerin P in herabwürdigender Weise zeigt. Galerist G stellt das Bild aus. P ist empört und klagt. Das angerufene Gericht untersagt dem G, das Bild weiter auszustellen. G sieht seine Kunstfreiheit verletzt.
Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Kunstverbreiter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nur der Künstler selbst kann sich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) berufen.
Nein, das trifft nicht zu!