Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundrechtsträger: Kunstverbreiter
Grundrechtsträger: Kunstverbreiter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler A hat ein Bild gemalt, auf dem er Politikerin P in herabwürdigender Weise zeigt. Galerist G stellt das Bild aus. P ist empört und klagt. Das angerufene Gericht untersagt dem G, das Bild weiter auszustellen. G sieht seine Kunstfreiheit verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Kunstverbreiter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nur der Künstler selbst kann sich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
1.2.2023, 08:47:17
Moin, würde es sich an dieser Stelle empfehlen, den sachlichen vor dem persönlichen Schutzbereich zu prüfen? Meines Erachtens nach erklärt sich nämlich der persönliche Schutzbereich erst durch den sachlichen. Ist ein solcher Aufbau methodisch zu beanstanden? LG und größten Dank im Voraus :)
Nora Mommsen
4.2.2023, 10:44:59
Hallo Nart, es ist grundsätzlich der persönliche vor dem sachlichen Schutzbereich zu prüfen. Es bleibt leider nirgendwo aus, dass man gedanklich den Schutzbereich an den sachlichen anlehnt. Du musst aber für den persönlichen Schutzbereich nicht ins Detail der geschützten Verhaltensweisen gehen. Es reicht aus darzustellen, dass es sich um ein Jedermanngrundrecht handelt. Ob die Ausstellung durch G geschützt wird, ist dann eine Frage des sachlichen Schutzbereichs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Bioshock Energy
28.8.2024, 14:31:32
Ich habe sogar schon Falllösungen gesehen, die bereits in der Beschwerdefähigkeit einer etwaigen Verfassungsbeschwerde das Problem des Schutzbereiches ansprechen und klären. In der Beschwerdefähigkeit wird dann geprüft, ob der Kläger bzgl. des konkret gerügten Grundrechts (hier dann Kunstfreiheit) beschwerdefähig=grundrechtsfähig ist. im persönlichen Schutzbereich wurde dann auf oben verwiesen. Wahrscheinlich eher atypisch, aber vertretbar, denn den Klausuraufbau muss man in Jura ja bekanntlich nicht erklären.