Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf
24. Januar 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (10.585 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher S kauft von Unternehmerin G online ein Fahrrad. Die Widerrufsbelehrung fehlt. Als S nicht zahlt, verklagt G ihn erfolgreich auf Zahlung des Kaufpreises. Nach Verurteilung und zehn Monate nach Abschluss des Kaufvertrags erklärt S den Widerruf des Vertrags. G will vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage gegen G (§ 767 ZPO) erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.
Ja, in der Tat!
3. S ist mit der Einwendung des Widerrufs präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
14.7.2023, 00:29:33
Ist das überhaupt mit Unionsrecht vereinbar? Richtlinie 2011/83/EU spricht in Art. 10 von einer 12-monatigen Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung ausbleibt. Müsste - aufgrund der Supranationalität des Unionsrechts und Art. 288 III AEUV - § 767 II ZPO nicht richtlinienkonform ausgelegt werden? Ansonsten wäre die 12-monatige Frist ja verkürzt.
onlyjura
15.5.2024, 13:32:18
Die unionsrechtliche vorgegebene Widerrufsfrist ist in §356 III 2 BGB doch gewahrt? Der Widerruf an sich kann also noch fristgerecht erfolgen. Im Rahmen der
Vollstreckungsabwehrklageist es dann allerdings nicht möglich sich auf diesen Einwand zu berufen, weil man
präkludiertist, §767 II ZPO.
Dogu
14.8.2024, 14:42:11
@[onlyjura](188741) Aber sie ist doch gerade nicht gewahrt, wenn sie faktisch ohne Auswirkung bleibt? Wenn ich den Widerruf bei einer
Vollstreckungsabwehrklagenicht durchsetzen kann, bringt er mir doch nichts, außer es liegt ein Fall des
826 BGBvor. Insofern sehe ich das wie @[Simon](131793)
unvorsätzlicher Totschläger
18.12.2024, 15:23:37
Der Schuldner hat ja noch die Möglichkeit der
Zweckverfehlungskondiktion. Nur trägt er eben das Insolvenzrisiko..
Denislav Tersiski
15.8.2023, 15:42:06
Meint ihr nicht 355 Abs. 1 Satz 1 BGB als richtige Wirknorm in der Konstellation statt Abs. 3 Satz 1 BGB?
evanici
9.9.2023, 15:35:44
S könnte nach dieser Lösung aber schon noch
Leistungsklagez.B. im Zuge einer Eventualklage erheben, mit einem Hilfsantrag gestützt auf § 812 I 2 F. 1, wenn er unbedingt die VAK erheben möchte? Bzw. in der Praxis würde er wohl die VAK gar nicht erheben und gleich auf die
Leistungsklagespringen, die Vollstreckung mithin über sich ergehen lassen müssen bzw. was wäre S letztendlich zu raten? Unterm Strich wäre das auch nicht rechtsmissbräuchlich (unter dem Aspekt Entlastung der Gerichte), weil die Klage ja vom Vollstreckungsschuldner ausgeht und gerade nicht vom Vollstreckungsgläubiger, er wählt nur nicht den richtigen Weg... Man sanktioniert den schlampigen Gestaltungsrechteinhaber im Übrigen (neben der Rechtssicherheit) also dadurch, dass er sich diese vorbehält, mit den Prozesskosten, versucht auch aus prozessökonomischen Gründen Dinge bereits im Erkenntnisverfahren zu klären, sehe ich das richtig?
Nocebo
18.5.2024, 14:10:40
Ich denke nein, da die
Präklusionauch eine materiell-rechtliche Wirkung hat. Sie wäre damit auch im Rahmen des Erkenntnisverfahrens so berücksichtigen. S hats vermasselt und der
Widerspruchist egal auf welche Weise nicht mehr geltend zu machen.