Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher S kauft von Unternehmerin G online ein Fahrrad. Die Widerrufsbelehrung fehlt. Als S nicht zahlt, verklagt G ihn erfolgreich auf Zahlung des Kaufpreises. Nach Verurteilung und zehn Monate nach Abschluss des Kaufvertrags erklärt S den Widerruf des Vertrags. G will vollstrecken.

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Einordnung des Falls

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage gegen G (§ 767 ZPO) erheben.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S richtet sich hier mit dem materiell-rechtlichen Einwand, der Zahlungsanspruch sei durch seinen Widerruf untergegangen (§ 355 BGB), gegen den in dem Urteil titulierten Anspruch. Die Vollstreckungsabwehrklage ist daher statthaft. G will vollstrecken; die Zwangsvollstreckung „droht“ also, sodass für S auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S und G sind als Vollstreckungsschuldner bzw. -gläubiger sachbefugt. S steht ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g Abs. 1, 312c Abs. 1 BGB). Er hat den Widerruf fristgerecht (§ 356 Abs. 3 BGB) erklärt. Der Zahlungsanspruch ist daher untergegangen (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Einwendung steht S also zu.

3. S ist mit der Einwendung des Widerrufs präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO).

Ja!

Einwendungen sind ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO), wenn die Tatsachen, auf denen sie beruhen, schon zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben waren. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Gestaltungsrechten (Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt) darauf an, wann diese ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Schuldners entstanden sind, nicht wann der Schuldner sie ausgeübt hat oder ausüben konnte. Nach dem BGH gilt das auch bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten. Der Zweck der Präklusionsvorschrift, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen, überwiege hier den Verbraucherschutz. S hat den Verbraucherwiderruf nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt. Der Widerruf ist präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). S kann mit der Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung nicht verhindern.Zahlreiche Stimmen in der Literatur räumen dagegen dem Widerrufsrecht den Vorrang vor der Rechtskraft ein.
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