Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Gerichtlicher Vergleich ersetzt notarielle Form
Gerichtlicher Vergleich ersetzt notarielle Form
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B sind in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie beenden das Verfahren durch einen Vergleich. Dieser kommt durch einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zustande, den K und B dem Gericht unterbreitet haben. In diesem Vergleich verpflichtet sich B, dem K ein Grundstück zu übereignen.
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Einordnung des Falls
Gerichtlicher Vergleich ersetzt notarielle Form
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der gerichtliche Vergleich ist rein prozessualer Natur.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verpflichtung, ein Grundstück zu übereignen, bedarf der notariellen Beurkundung.
Genau, so ist das!
3. Gerichtliche Vergleiche kommen immer durch Schriftsätze zustande.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der gerichtliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 Alt. 1 ZPO wahrt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung, § 127a BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
22.3.2022, 12:18:39
Wird § 127a BGB im Fall des § 278 VI Alt. 1 ZPO dann auch analog oder direkt angewendet?
Blackpanther
22.3.2022, 12:20:51
Korrektur: im Fall des § 278 VI Alt. 2 ZPO (Annahme eines vorgeschlagenen Vergleichs)
Lukas_Mengestu
23.3.2022, 15:14:10
Hallo Blackpanther, auch bei einem Vorschlag durch den Richter, also § 278 Abs. 6 Alt. 2 ZPO, kommt nur eine analoge Anwendung in Betracht, da es in diesem Fall ebenfalls an einer Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll fehlt (vgl. auch BAG NJW 2007, 1831). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team