Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Klage voll begründet, Hilfsaufrechnung teilweise

Klage voll begründet, Hilfsaufrechnung teilweise

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €6.000. B bestreitet den Klägervortrag und erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €6.000. Die Zahlungsforderung ist begründet. Die Gegenforderung ist in Höhe von €2.000 begründet.

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Einordnung des Falls

Klage voll begründet, Hilfsaufrechnung teilweise

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist es zulässig, dass B die Aufrechnung lediglich hilfsweise erklärt (§ 388 S. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Zwar ist die Erklärung der Aufrechnung grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S.2 BGB), jedoch gilt dies nicht für die Hilfsaufrechnung. Es handelt sich dabei lediglich um eine innerprozessuale Bedingung. Ihre Voraussetzungen, also die Begründetheit der Klage und das Scheitern der vorrangigen Einwendungen, werden vom Gericht umfassend geprüft. Damit wird der Eintritt der Bedingung im Prozess abschließend geklärt, sodass keine Rechtsunsicherheit für den Kläger über den Erfolg der Aufrechnung besteht. Die von B hilfsweise erklärte Aufrechnung ist zulässig.Die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung ist ein Klassiker, den Du stets kurz ansprechen musst. Lege Dir hierfür eine knackige Standardformulierung zurecht, um in der Prüfung keine Zeit zu verlieren.
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2. Da die begründete Gegenforderung des B die Klageforderung in Höhe von €2.000 zum Erlöschen bringt, lautet der Hauptsachetenor: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen.“

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die sich aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie bestehen und sich decken, erlöschen. Ist die Klage voll begründet, die Hilfsaufrechnung nur teilweise, dann ist der Beklagte zur Zahlung des noch bestehenden - nicht infolge der Aufrechnung erloschenen - Teils der Klageforderung zu verurteilen. Da der Klage hier nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise stattgegeben wird, ist stets an die Klageabweisung im Übrigen zu denken.Im vorliegenden Tenor fehlt die Teil-Klageabweisung.

3. Der Hauptsachetenor lautet hier also: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Ja!

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