Durchsuchung Überblick

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hat gesicherte Tatsachen, dass Bankräuber B die örtliche Sparkasse überfallen will. Polizistin P klingelt bei B, welcher öffnet. P betritt die Wohnung und durchsucht die Wohnung sowie B selbst.

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Einordnung des Falls

Durchsuchung Überblick

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW sieht verschiedene Standardermächtigung für Durchsuchungen vor.

Ja, in der Tat!

Das PolG NRW enthält mehrere Standardermächtigungen für Durchsuchungen. Differenziert werden muss zwischen der Durchsuchung von Personen (§ 39 PolG NRW und § 12 Abs. 2 S. 4 PolG NRW), der Durchsuchung von Sachen (§ 40 PoLG NRW) und der Durchsuchung von Wohnungen (§ 41 PoLG NRW).
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2. Je nach Art der Durchsuchung sind die Schutzbereiche verschiedener Grundrechte eröffnet.

Ja!

Liegt eine Durchsuchung der Wohnung oder vom Wohnungsbegriff umfasste Räume vor, ist der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eröffnet. Bei der Durchsuchung von Sachen ist der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) eröffnet. Bei der Durchsuchung von Personen ist wiederum die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen (Art. 2 Abs. 1 GG). Bei einem Persönlichkeitsbezug kann auch die allgemeine Handlungsfreiheit tangiert sein (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ist im Regelfall bei einer Durchsuchung nicht betroffen, da eine Durchsuchung die körperliche Integrität regelmäßig nicht beeinträchtigt.

3. Die Durchsuchung der Wohnung und von B sind beide als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entscheidend für die Frage, ob die polizeiliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, ist der Regelungscharakter der Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG NRW). Das polizeiliche Handeln muss auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein, damit ein Regelung vorliegt. Spricht die Polizei ein klares Handlungsgebot oder -verbot aus, ist das Handeln auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Fehlt es an der Setzung einer Rechtsfolge, ist das Handeln ein reiner Realakt. § 39 PolG NRW und § 41 PoLG NRW räumen P die Befugnis ein, B unmittelbar und eigenhändig zu durchsuchen. P spricht gegenüber B vorher kein Handlungsgebot oder -verbot aus und setzt damit keine Rechtsfolge. Die Durchsuchungen stellen einen reinen Realakt dar. An dieser Stelle kannst Du kurz ansprechen, dass teilweise noch immer vertreten wird, dass zusätzlich zum Realakt eine konkludente Duldungsverfügung erlassen werde. Diese Meinung ist aber aufgrund des Rechtsschutzes über die Feststellungsklage überholt.
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