Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Durchsuchung von Personen
Durchsuchung von Personen
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Dorfpolizisten D und P finden auf ihrer nächtlichen Streifenfahrt den bewusstlosen Jugendlichen J. Nachdem der Rettungswagen verständig wurde, P durchsucht J. P möchte feststellen, ob J Substanzen bei sich führt, die zu seiner Bewusstlosigkeit geführt haben.
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Einordnung des Falls
Durchsuchung von Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist ermächtigt, Personen zu präventiven Zwecken zu durchsuchen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt keine Durchsuchung (§ 39 PolG NRW) von J vor, weil J bewusstlos ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. P ist befugt J zu durchsuchen, weil J bewusstlos ist.
Ja!
4. Wäre J bei Bewusstsein und würde die Polizei die Identitätsfeststellung von J begehren, könnte die Polizei J zu diesem Zwecke durchsuchen?
Genau, so ist das!
5. Vorausgesetzt J ist bei Bewusstsein und führt Kokain mit sich, kann die Polizei J durchsuchen?
Ja, in der Tat!
6. Vorausgesetzt J ist bei Bewusstsein und befindet sich an dem Drogenumschlagsplatz seines Wohnortes. Dürfte die Polizei J durchsuchen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
25.1.2025, 13:20:06
Welche Verbindung ist dafür ausreichend bzw nötig? Äußerlichkeiten (in einem Sachverhalt wurde zB die Hautfarbe und racial profiling angesprochen) oder nur „Handlungen“ (
Geldzählen, viele Tütchen in der Hand halten, etc)) Vielen Dank :)