Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Durchsuchung von Sachen
Durchsuchung von Sachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Entführer E entführt Kind K eines Millionärs auf offener Straße. Die Polizei verfolgt E und kann ihn auf einer Landstraße stellen. Polizistin P öffnet die Seitentüren und den Kofferraum des Fluchtwagens, um K zu befreien.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Durchsuchung von Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist ermächtigt, das Auto zu durchsuchen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine Durchsuchung i.S.d. § 40 PolG NRW, da das Auto eine bewegliche Sache ist. Fällt auch die Durchsuchung von unbewegliche Sachen fällt in den Anwendungsbereich von § 40 PolG NRW?
Ja!
3. Würde E kein Auto fahren, sondern mit einem LKW fliehen, wäre die Polizei nach § 40 PolG NRW auch dazu ermächtigt, den Laderaum des LKWs zu betreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Durchsuchung ist formell rechtmäßig, da E, Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Auto, zugegen ist.
Ja, in der Tat!
5. Die Durchsuchung des Autos ist materiell rechtmäßig, weil sie zur Befreiung von K erfolgt.
Ja!
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