Übergang von Erfüllung auf Surrogat

17. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Übereignung eines antiken Schreibtisches. Infolge eines Brandes wird der Tisch vollständig zerstört. B hat gegen seine Versicherung Anspruch auf Geldersatz für den Tisch. K klagt nun auf Abtretung dieses Anspruchs.

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Einordnung des Falls

Übergang von Erfüllung auf Surrogat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine (privilegierte) Klageänderung vor.

Ja, in der Tat!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides verändert oder ersetzt. K stellte ursprünglich einen Antrag auf Übergabe des Schreibtisch. Nunmehr stellt er einen Antrag gerichtet auf Abtretung des Anspruchs, den B gegen seine Versicherung hat. Es liegt eine Antragsänderung vor.
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2. Es ist daher die Zustimmung des B erforderlich (§ 263 ZPO).

Nein!

Die Zustimmung des Beklagten (§ 263 ZPO) ist nicht erforderlich, sofern eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO vorliegt. § 264 Nr. 3 ZPO ist einschlägig, wenn der Kläger statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Dies ist der Fall, wenn der Kläger – wie hier – statt der Sache nunmehr das Surrogat (§ 285 BGB) fordert. B muss der Klageänderung daher nicht zustimmen. Der Wortlaut des § 264 ZPO gilt überwiegend als sprachlich verunglückt. Bei § 264 Nr. 1 ZPO handelt es sich schon inhaltlich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine Ergänzung bzw. Richtigstellung. Nr. 2 und Nr. 3 sind dagegen der Sache nach sehr wohl Klageänderungen, die allerdings privilegiert behandelt werden. Sie sind stets und unabhängig davon zulässig, ob das Gericht sie nach § 263 ZPO für sachdienlich erachtet oder der Beklagte zustimmt.
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