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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Übereignung eines antiken Schreibtisches. Infolge eines Brandes wird der Tisch vollständig zerstört. B hat gegen seine Versicherung Anspruch auf Geldersatz für den Tisch. K klagt nun auf Abtretung dieses Anspruchs.

Einordnung des Falls

Übergang von Erfüllung auf Surrogat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Klageänderung vor.

Ja, in der Tat!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides verändert oder ersetzt. K stellte ursprünglich einen Antrag auf Übergabe des Schreibtisch. Nunmehr stellt er einen Antrag gerichtet auf Abtretung des Anspruchs, den B gegen seine Versicherung hat. Es liegt eine Antragsänderung vor.

2. Es ist daher die Zustimmung des B erforderlich (§ 263 ZPO).

Nein!

Die Zustimmung des Beklagten (§ 263 ZPO) ist nicht erforderlich, sofern eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO vorliegt. § 264 Nr. 3 ZPO ist einschlägig, wenn der Kläger statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Dies ist der Fall, wenn der Kläger – wie hier – statt der Sache nunmehr das Surrogat (§ 285 BGB) fordert. B muss der Klageänderung daher nicht zustimmen.

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SDEE

SDee

30.5.2024, 12:05:40

§ 264 ZPO spricht als Gesetzes Wortlaut davon, dass keine Klageänderung vorliegt. In der ersten Frage wird aber nach einer Klageänderung gefragt. Dogmatisch liegt vielleicht eine privilegierte Klageänderung vor, das geht aus der Frage aber so nicht hervor.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

17.7.2024, 22:43:26

Der Gesetzeswortlaut ist ein redaktioneller Fehlgriff. Dem Telos der Norm nach sind dort Klageänderungen geregelt, die nur stets zulässig sein sollen. Aber teile den Frust. In den Kapiteln hier kommt das so klar net zum Asudruck


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