Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligen Handeln (Fall 2)
Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligen Handeln (Fall 2)
5. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zauberer Z hat ein seit Jahren unbenutztes Grundstück im Wald. Gemeinde G erklärt öffentlich, das Grundstück zwei Monate lang für eine Corona-Teststation für Elfen und Kobolde im Wald nutzen zu wollen. Z will das verhindern, weil er Coronaleugner ist.
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Einordnung des Falls
Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligen Handeln (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z klagt. Er wendet sich gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln. In Betracht kommt die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den vorbeugenden Rechtsschutz reicht es aus, dass Z allgemein rechtsschutzbedürftig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis des Z scheitert bereits an der erforderlichen Begehungsgefahr.
Nein!
4. Wendet sich der Kläger gegen bevorstehendes Realhandeln der Verwaltung, kann es ihm in der Regel zugemutet werden, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Es dürfte Z nicht zumutbar sein, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden. Das ist hier der Fall. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
17.11.2021, 19:13:52
Auf welche Ermächtigungsgrundlage muss die Verwaltung die geplante Nutzung des Grundstücks des Z stützen? Art. 14 III 2 i.V.m. Entschädigungsgesetz? Danke vorab :)

Wendelin Neubert
18.11.2021, 17:59:15
Hallo Tamer, in diesem - wohlgemerkt fiktiven - Fall haben wir uns keine Gedanken über die Rechtsgrundlage gemacht, weil es hier um etwas anderes geht. Aber lass es uns einmal durchspielen: (1) Typischerweise erfolgen solche Grundstücksnutzungen konsensual auf Grundlage eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrags. Das scheidet hier aber aus, das Z das ja nicht will. (2) Die von dir genannte Ermächtigungsgrundlage kommt unseres Erachtens nicht in Betracht. Sie setzt eine Enteignung voraus, also die Entziehung von durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (hier +) zum Zweck der
hoheitlichen Güterbeschaffung (wohl noch +), bei der das entzogene Eigentumsrecht auf einen andere übertragen wird. An der letzten Voraussetzung dürfte es hier fehlen, jedenfalls ist nichts aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück dauerhaft Z entziehen und einem anderen übertragen will. Sie will das Grundstück nur vorübergehend für zwei Monate nutzen. Überdies ist Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. dem Enteignungsgesetz die Rechtsgrundlage für die Entschädigung. (3) Denkbar wäre die polizeirechtliche Standardmaßnahme der
Sicherstellungvon Sachen (zB 25 BayPAG; 38 ASOG Berlin), aber es erscheint zweifelhaft, ob die Voraussetzungen vorliegen. (4) Im Infektions
schutzgesetzist mir eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht bekannt. (5) Nicht ausgeschlossen erschiene es mir, dass eine vorübergehende Nutzungsberechtigung durch landesrechtliche Spezialvorschrift eröffnet wird. Insgesamt dürfte es hier in jedem Fall schwierig werden, eine Rechtsgrundlage zu finden. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs Team
Tamer
18.11.2021, 18:15:37
Vielen Dank für diese sehr aufschlussreiche Antwort.
bibu knows best
4.7.2022, 07:55:57
Ich verstehe nicht, warum es sich bei der Nutzungsmitteilung nicht um einen VA handelt..

Simon
7.7.2022, 22:36:49
Hier muss man mE unterscheiden: Möchte G das Grundstück des Z tatsächlich nutzen, kann man mit guten Gründen einen VA annehmen. Entweder in der Form eines VA, der Z zur Duldung der Nutzung durch die Gemeinde verpflichtet. Oder man qualifiziert die Teststation als kommunale Einrichtung (vgl. bspw. Art. 21 BayGO), sodass man einen (
konkludenten) Widmungs-VA annehmen könnte. Davon getrennt zu betrachten ist die bloße Mitteilung der Gemeinde, das Grundstück des Z nutzen zu wollen. Diese stellt mE noch keinen VA dar, da es ihr an einer Regelungswirkung fehlt. Die Ankündigung, ein rechtlich erhebliches Verhalten vornehmen zu wollen, ist nicht darauf gerichtet irgendeine rechtlich erhebliche Folge zu setzen und setzt eine solche Rechtsfolge auch nicht. Die Duldungsverpflichtung bzw. die Widmungswirkung treten erst mit Vornahme der angekündigten Handlung ein. Ein Fall, in dem eine "Ankündigung" ausnahmsweise einen VA darstellt, ist die
Verwaltungsvollstreckung. Dort ist die An
drohungdes
Zwangsmittels zugleich auch ein VA, vgl. § 18 I 1 VwVG (wobei dies strittig ist). Die Regelungswirkung der An
drohungbesteht darin, dass sie Voraussetzung für die weitere Vollstreckung ist, und damit für diese einen rechtlichen Anknüpfungspunkt schafft, s. § 13 I 1 VwVG. Die Ankündigung der Nutzung von Zs Grundstück ist keine Voraussetzung für diese Nutzung. Ihr kommt mithin keine Regelungswirkung zu. Damit fehlt ein TBM des §
35 VwVfG, sodass kein VA vorliegt.

Nora Mommsen
8.7.2022, 13:54:47
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