Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religiöse Erziehung I (Eingriff)
Religiöse Erziehung I (Eingriff)
8. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M erzieht ihren 13-jährigen Sohn S streng katholisch und besucht mit ihm täglich die Messe in K-Stadt. Der überzeugt atheistische Bürgermeister B meint, eine solch weitgehende Indoktrinierung von Kindern sei dringend zu unterbinden. Kurzerhand verbietet er den Messebesuch von unter 14-Jährigen in K-Stadt.
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Einordnung des Falls
Religiöse Erziehung I (Eingriff)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch das Messeverbot des B für unter 14-Jährige wird S in seiner Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) beschränkt.
Ja!
2. Als dessen Erziehungsberechtigte ist M Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit ihres Sohnes S.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch das Verbot des B ist Mutter M an der Ausübung ihrer eigenen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gehindert, da diese auch die Freiheit der Eltern umfasst, ihr Kind religiös zu erziehen.
Ja, in der Tat!
4. Neben ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) beschränkt das Verbot des B die M darüber hinaus in ihrem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG).
Ja!
5. S hat aufgrund seiner Minderjährigkeit gar kein Mitspracherecht im Hinblick auf seine religiöse Erziehung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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