+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist fälschlicherweise als Gläubiger einer tatsächlich nicht bestehenden Grundschuld am Grundstück des E im Grundbuch eingetragen. G überträgt die Grundschuld an Interessent I.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. I hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB erworben.
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Nein!
Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und I haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war jedoch nicht berechtigt, da die Grundschuld nicht bestand.
2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Buchgrundschuld.
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Genau, so ist das!
§ 1192 Abs. 1 BGB erklärt die Normen des Hypothekenrechts für anwendbar, soweit diese nicht gerade Ausdruck der Akzessorietät sind. § 1154
Abs. 3 BGB enthält keine Regelung, die die Akzessorietät voraussetzt und ist daher anwendbar. § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf § 873 BGB, in dessen Rahmen § 892 BGB anwendbar ist.
3. I hat die Grundschuld gutgläubig nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB erworben.
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Ja, in der Tat!
Der gutgläubige Erwerb nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundschuld, (3) Legitimation des Verfügenden als Grundschuldinhaber aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Grundschuld tatsächlich nicht besteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation des G als Grundschuldgläubiger. I war gutgläubig und ein Widerspruch nicht eingetragen.