Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist fälschlicherweise als Gläubiger einer tatsächlich nicht bestehenden Grundschuld am Grundstück des E im Grundbuch eingetragen. G überträgt die Grundschuld an Interessent I.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. I hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Buchgrundschuld.
Genau, so ist das!
3. I hat die Grundschuld gutgläubig nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
di203
9.9.2024, 11:16:42
Muss sich der Widerspruch auf die unrichtige Grundschuldbestellung beziehen oder reicht es auch aus, dass der Widerspruch zugunsten eines richtigen Eigentümers gefasst wird? In einem Fall gab es folgenden Sachverhalt: irrtümlicher Eigentümereintrag des U trotz fehlender Auslassung, Grundbuchbestellung an H trotz Kenntnis vom Mangel, nach Eintragung Grundschuld erst Widerspruch des echten Eigentümers hinsichtlich der Eigentümerstellung, H tritt die Grundschuld an gutgläubigen G ab. Eigentümer wendet nun ein, dass der Widerspruch Gutglaubenserwerb verhindert. G wendet ein, dass der Widerspruch nur die Eigentümerstellung, nicht die Grundbuchbestellung berichtigt. Vielen lieben Dank für die Hilfe, ich stehe auf dem Schlauch!
David S.
18.10.2024, 12:50:58
Dies ist tatsächlich umstritten: I. Eine Ansicht vertritt, dass der Widerspruch keine Auswirkungen auf den guten Glauben bzgl. der Grundschuldinhaberschaft hätte, da sich dieser nur auf Verfügungen auswirken könne, die zeitlich nach der Eintragung des Widerspruchs erfolgen. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte aber bereits vor dem Eintragung des Widerspruchs. II. Eine zweite Ansicht gelangt zum gleichen Ergebnis und vertritt, dass der Widerspruch nur den öffentlichen Glauben bezüglich der Eintragung zerstört, gegen die er sich richtet. Vorliegend richtet sich der eingetragene Widerspruch lediglich gegen die Eigentümerstellung und nicht gegen die Grundschuldinhaberschaft. III. Eine dritte Ansicht vertritt hingegen, dass durch die Beseitigung des guten Glaubens an die Richtigkeit der Eigentumseintragung (durch Widerspruch) auch der gute Glaube an die Richtigkeit der Eintragung des Grundschuldinhabers beseitigt wird. Denn aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass die Eintragung des Grundschuldinhabers zu einer Zeit erfolgte, in der die - widersprochene - Eintragung des (vermeintlichen) Eigentümers bereits bestand, so dass ein Zusammenhang zwischen beiden Eintragungen naheliegt. Man könne also aus der Eintragung des Widerspruchs schließen, dass der Eigentümer zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung, aufgrund des Widerspruchs nicht zweifelsfrei berechtigt gewesen ist und dies beseitige auch den guten Glauben an die Grundschuldinhaberschaft. Ich hoffe ich konnte dir hiermit weiterhelfen :)