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Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld

Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld

24. Oktober 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist fälschlicherweise als Gläubiger einer tatsächlich nicht bestehenden Grundschuld am Grundstück des E im Grundbuch eingetragen. G überträgt die Grundschuld an Interessent I.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. I hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB erworben.

Nein!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und I haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war jedoch nicht berechtigt, da die Grundschuld nicht bestand.
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2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Buchgrundschuld.

Genau, so ist das!

§ 1192 Abs. 1 BGB erklärt die Normen des Hypothekenrechts für anwendbar, soweit diese nicht gerade Ausdruck der Akzessorietät sind. § 1154 Abs. 3 BGB enthält keine Regelung, die die Akzessorietät voraussetzt und ist daher anwendbar. § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf § 873 BGB, in dessen Rahmen § 892 BGB anwendbar ist.

3. I hat die Grundschuld gutgläubig nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 892 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundschuld, (3) Legitimation des Verfügenden als Grundschuldinhaber aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Grundschuld tatsächlich nicht besteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation des G als Grundschuldgläubiger. I war gutgläubig und ein Widerspruch nicht eingetragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

di203

di203

9.9.2024, 11:16:42

Muss sich der Widerspruch auf die unrichtige Grundschuldbestellung beziehen oder reicht es auch aus, dass der Widerspruch zugunsten eines richtigen

Eigentümer

s gefasst wird? In einem Fall gab es folgenden Sachverhalt: irrtümlicher

Eigentümer

eintrag des U trotz fehlender Auslassung, Grundbuchbestellung an H trotz Kenntnis vom Mangel, nach Eintragung Grundschuld erst Widerspruch des echten

Eigentümer

s hinsichtlich der

Eigentümer

stellung, H tritt die Grundschuld an gutgläubigen G ab.

Eigentümer

wendet nun ein, dass der Widerspruch Gutglaubenserwerb verhindert. G wendet ein, dass der Widerspruch nur die

Eigentümer

stellung, nicht die Grundbuchbestellung berichtigt. Vielen lieben Dank für die Hilfe, ich stehe auf dem Schlauch!

David S.

David S.

18.10.2024, 12:50:58

Dies ist tatsächlich umstritten: I. Eine Ansicht vertritt, dass der Widerspruch keine Auswirkungen auf den guten Glauben bzgl. der Grundschuldinhaberschaft hätte, da sich dieser nur auf Verfügungen auswirken könne, die zeitlich nach der Eintragung des Widerspruchs erfolgen. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte aber bereits vor dem Eintragung des Widerspruchs. II. Eine zweite Ansicht gelangt zum gleichen Ergebnis und vertritt, dass der Widerspruch nur den öffentlichen Glauben bezüglich der Eintragung zerstört, gegen die er sich richtet. Vorliegend richtet sich der eingetragene Widerspruch lediglich gegen die

Eigentümer

stellung und nicht gegen die Grundschuldinhaberschaft. III. Eine dritte Ansicht vertritt hingegen, dass durch die Beseitigung des guten Glaubens an die Richtigkeit der Eigentumseintragung (durch Widerspruch) auch der gute Glaube an die Richtigkeit der Eintragung des Grundschuldinhabers beseitigt wird. Denn aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass die Eintragung des Grundschuldinhabers zu einer Zeit erfolgte, in der die - widersprochene - Eintragung des (vermeintlichen)

Eigentümer

s bereits bestand, so dass ein Zusammenhang zwischen beiden Eintragungen naheliegt. Man könne also aus der Eintragung des Widerspruchs schließen, dass der

Eigentümer

zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung, aufgrund des Widerspruchs nicht zweifelsfrei berechtigt gewesen ist und dies beseitige auch den guten Glauben an die Grundschuldinhaberschaft. Ich hoffe ich konnte dir hiermit weiterhelfen :)


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