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Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
11. März 2026
37 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. I hat die Grundschuld nach § 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398ff. BGB erworben.
Nein!
2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Briefgrundschuld.
Genau, so ist das!
3. I Hat die Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1155, 892, 398ff. BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ben
1.8.2022, 09:38:07
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 09:58:03
Hallo Ben, herzlich willkommen im Forum und vielen
Dank für Deine Nachfrage. Im vorliegenden Fall spielt § 1154 Abs. 3 BGB keine Rolle,
dasich dieser allein auf die Situation bezieht,
dass es keinen Hypotheken/Grund
schuldbrief gibt, sondern eine reine
Buchhypothek/-grund
schuldbesteht.
Dass §
1154 BGBaber insgesamt auch auf die Grund
schuldanwendbar ist, obwohl die Norm nur von der Abtretung der Forderung spricht, ergibt sich aus dem Verweis in § 1192 Abs. 1 BGB. Trotz des Wortlauts setzt §
1154 BGBkeine Akzessorietät voraus (anders als zB §§ 1137-1139) und ist
damit nicht hypothekentypisch. Aus diesem Grund wird die Norm auch auf die Grund
schuldangewandt. Statt der Forderung wird indes die Grund
schuldabgetreten (vgl. MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, BGB § 1154 Rn. 51; § 1192 RdNr. 3f.). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Ben
1.8.2022, 12:50:34
Ich finde wirklich den gesamten Abschnitt 7 über Grund
schulden sehr gekünstelt. Kann mir die strikte Anwendung in der Praxis nur sehr schwer vorstellen, wenn es z.B. um einen "senilen Opa" geht (der geschäftsunfähig ist), der sich irgendeine Grund
schuldoder Hypothek hat aufdrücken lassen, die
dann gutgläubig weiterveräußert wird. Mich interessiert die Rechtsprechung
dazu, habe aber momentan keine Zeit mich
dazu zu belesen, weil ich diese Woche 4 Klausuren schreibe. Jedenfalls vielen
Dank für die Antwort.
Nocebo
21.7.2024, 14:52:45
In der §§-Kette fehlt §
892 BGB, auf den § 1155 BGB
jalediglich verweist. Erst dieser regelt selbst den gutgläubigen Erwerb.
hardymary
19.12.2024, 12:20:08
wie kann man offensichtlich so falsch so lange die normenketten stehen lassen?? @[Jurafuchs](137809)
benjaminmeister
16.3.2025, 18:10:43
Stimme den Vorpostern soweit zu: Es fehlt bei der ersten Übertragung nicht nur die Informationen,
dass die Briefübergabe erfolgt ist (außer man liest in "formwirksam" auch die Übergabe rein), trotzdem könnte man
das klarstellen), sondern auch,
dass bei der zweiten Übertragung die Übertragungserklärung die Schriftform gewahrt hat.
Linder
12.7.2025, 21:39:43
Normkette ist immer noch falsch!
nmew
20.7.2025, 14:18:58
Dito!
till.
21.11.2025, 11:02:26
@[Leo Lee](213375)
pactasuntservanda04
2.1.2026, 03:30:41
@[Tim Gottschalk](287974)
Megx
19.11.2024, 11:47:59
Wie ist der erste Satz dieses Sachverhalts zu verstehen? Ich
dachte durch formwirksame Übertragung der eigentlich nicht bestehenden GS erwirbt G gutgläubig die GS, aber im folgenden wird er als Nichtberechtigter bezeichnet. Was ist also genau passiert, als E die GS formwirksam an G übertragen hat? Hat er ihm nur den Brief gegeben? Ich verstehe
das nicht 😭
Paulah
19.11.2024, 22:49:22
Die
Briefgrundschulderlischt, wenn sie nur eine Forderung gesichert hat, die getilgt ist. E muss also jemandem einen Kredit gewährt haben, der abbezahlt wurde, trotzdem hat E hier noch den Brief gehabt. Er ist auch noch im Grundbuch als Gläubiger eingetragen. Der
Schulder hat es also versäumt, eine Löschungsbewilligung vorzunehmen. Diesen Brief hat E
dann an G übertragen. G ist aber
dann Nichtberechtigter, weil er weiß,
dass die Grund
schuldnicht besteht und nicht gutgläubig erwerben konnte. Deshalb überträgt er die Grund
schuldda
nn als Nichtberechtigter an den gutgläubigen I. Ich hoffe,
das ist
jetztnicht strubbelig erklärt.
Aleton
26.10.2025, 19:02:13
Aber muss I selbst eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung abgeschlossen haben
damit 1155 BGB Anwendung findet? Oder findet § 1155 BGB auch
dann Anwendung, wenn der letzte in der Kette keine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung ausgeführt hat? Hab
das nicht so aus dem Sachverhalt entnehmen können. Wenn es doch drin stand vllt. kann mir einer mal zeigen wo es drin stand
damit ich es nächstes Mal erkenne. :D
Foxxy
26.10.2025, 19:03:17
Nein. § 1155 BGB verlangt die öffentliche Beglaubigung nur für die Legitimationskette des
Zedenten(hier G) bis zurück zum Buchgläubiger; die Abtretung an I muss lediglich §
1154 BGBgenügen (schriftliche Abtretung und Übergabe des Briefs), nicht öffentlich beglaubigt sein. Im Sachverhalt steht der maßgebliche Hinweis: G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grund
schuldgläubiger legitimiert.
Das beschreibt die lückenlose Legitimationskette nach § 1155. Zusätzlich nötig sind Briefbesitz und Gutgläubigkeit von I sowie keine entgegenstehenden Vermerke; ob I gutgläubig ist, geht aus deinem Sachverhalt nicht hervor.
MrMoney64
30.10.2025, 21:29:35
ist es hier ein
gutgläubiger zweiterwerbund
davor haben wir einen gutgläubigen erwerb der buchgrund
schuldgeprüft? wieso hier
zweiterwerbstatt erwerb?
Foxxy
30.10.2025, 21:30:53
Weil hier nicht über
das Grundbuch, sondern „aus dem Brief“ von einem Nicht-Eingetragenen erworben wird. Den gutgläubigen Erwerb der Buchgrund
schuldprüfst du, wenn der Erwerb vom im Grundbuch Eingetragenen erfolgt und auf §
892 BGBgestützt werden kann. Hier steht aber weiterhin E im Grundbuch; I erwirbt von G, der nur durch Briefbesitz und eine lückenlose Kette öffentlich beglaubigter Abtretungen legitimiert ist. Deshalb kommt nur der gutgläubige
Zweiterwerbder
Briefgrundschuldnach §§ 1192 Abs. 1, 1155 BGB in Betracht („
Zweiterwerb“ = Erwerb im Wege der Abtretung eines Briefrechts). Voraussetzung ist u.a. die Gutgläubigkeit des I; ob I gutgläubig war, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
MrMoney64
30.10.2025, 21:30:57
@[Foxxy](180364)@[Foxxy](180364)
Foxxy
30.10.2025, 21:32:12
Weil I nicht vom im Grundbuch eingetragenen Gläubiger erwirbt, sondern „aus dem Brief“ von einem Nicht‑Eingetragenen.
Gutgläubiger Erwerbder Buchgrund
schuldstützt sich auf §
892 BGBund setzt den Erwerb vom Eingetragenen voraus. Hier bleibt E eingetragen, I bekommt die Abtretung und den Brief aber von G;
daher kommt nur der gutgläubige
Zweiterwerbim Briefverkehr nach §§ 1192 Abs. 1, 1155 BGB in Betracht. „
Zweiterwerb“ meint die Abtretung eines bereits eingetragenen Briefrechts über einen (nicht eingetragenen) Zwischenmann unter Vorlage einer lückenlosen Kette öffentlich beglaubigter Abtretungen und Übergabe des Briefs. Ob I gutgläubig war, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
MrMoney64
30.10.2025, 21:33:26
Foxxy
30.10.2025, 21:34:36
@[MrMoney64](261146)
Zweiterwerbmeint die Abtretung eines bereits bestellten Rechts (Gegenteil: Ersterwerb = Bestellung). Den gibt es auch bei der Buchgrund
schuld: Übertragung durch Abtretung und Eintragung (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3,
398 BGB); gutgläubig möglich, wenn vom Eingetragenen erworben wird, gestützt auf §
892 BGB. Hier wird aber nicht vom Eingetragenen, sondern „aus dem Brief“ von einem Nicht‑Eingetragenen erworben. Deshalb scheidet der gutgläubige Bucherwerb nach § 892 aus; in Betracht kommt nur der gutgläubige
Zweiterwerbim Briefverkehr nach §§ 1192 Abs. 1, 1155 BGB (Briefbesitz, lückenlose Kette öffentlich beglaubigter Abtretungen, kein Widerspruch/Unrichtigkeitsvermerk, Gutgläubigkeit des I). Die
Bösgläubigkeitdes G schadet nicht; entscheidend ist die Gutgläubigkeit des I, die dem Sachverhalt nicht entnommen werden kann.
ajboby90
10.11.2025, 19:54:07
Ich muss leider noch einen Strang eröffnen. Erklärungstext in der zweiten Frage: Hat der Inhaber einer
Briefgrundschuldda
s Grundbuch nach 894 BGB berichtigen lassen und sich selbst als Inhaber der Grund
schuldeintragen lassen, so kommt
gutgläubiger Erwerbnach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 892 BGB in Betracht. Wie ist
das gemeint? Wenn der Inhaber korrekt eingetragen ist, ist doch grade kein
gutgläubiger Erwerbnach diesen Normen möglich.


