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Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld

Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld

14. Februar 2025

22 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. I hat die Grundschuld nach § 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398ff. BGB erworben.

Nein!

Der Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398ff. BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung in das Grundbuch, (3) Aushändigung des Grundschuldbriefs, (4) Berechtigung des Zedenten. I und G haben sich über die Abtretung geeinigt. Die Abtretungserklärung erfolgte in Schriftform. G hat I auch den Grundschuldbrief übergeben. G war jedoch Nichtberechtigter.
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2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Briefgrundschuld.

Genau, so ist das!

Hat der Inhaber einer Briefgrundschuld das Grundbuch nach 894 BGB berichtigen lassen und sich selbst als Inhaber der Grundschuld eintragen lassen, so kommt gutgläubiger Erwerb nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 892 BGB in Betracht. Ist der Inhaber nicht im Grundbuch eingetragen, so kommt gutgläubiger Erwerb nur nach § 1192 Abs. 1, 1155 BGB (lückenlose, den Inhaber legitimierende öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen) in Betracht. Die hypothekenrechtliche Norm des § 1155 BGB ist nach § 1192 Abs. 1 BGB anwendbar, da sie kein Ausdruck der Akzessorietät ist.

3. I Hat die Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1155, 398ff. BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1155, 398ff. BGB setzt voraus: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft, (2) Zedent ist im Besitz des Grundschuldbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen Grundschuldinhaber zurückführt, (4) Kein Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Grundschuldbrief, (6) Gutgläubigkeit des Zessionars. Dem Erwerb der Grundschuld liegt ein Rechtsgeschäft zugrunde (Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB). G war zum Zeitpunkt der Abtretung im Besitz des Grundschuldbriefs. Weiterhin liegt eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen vor, die auf den eingetragenen Grundschuldinhaber E zurückführt. Ein Widerspruch im Grundbuch oder ein Unrichtigkeitsvermerk im Grundschuldbrief existiert nicht. I war ferner gutgläubig.
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