Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
14. Februar 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. I hat die Grundschuld nach § 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398ff. BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BGB kennt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Briefgrundschuld.
Genau, so ist das!
3. I Hat die Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1155, 398ff. BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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