5000+Zinsen als Nebenforderung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K aus Köln verklagt den Beklagten B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung. Sein Antrag lautet: „ (…) € 5.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen“.

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Einordnung des Falls

5000+Zinsen als Nebenforderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu €5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte sachlich zuständig, ab €5.000,01 die Landgerichte (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG).

Ja!

Die sachliche Zuständigkeit bezieht sich darauf, welches Gericht in erster Instanz die Sache wegen der Art zu erledigen hat. Im Zivilprozess ist für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit insbesondere der Zuständigkeitsstreitwert einer Streitigkeit maßgeblich. Denn gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche €5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung zum Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 GVG) gibt.Darüber hinaus sind die Amtsgerichte bei bestimmten Streitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG) bzw. in bestimmten Verfahren streitwertunabhängig zuständig (§ 23a GVG).
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2. Sachlich zuständig ist das Landgericht (§ 71 Abs. 2 GVG), da K von B (mit Zinsen) mehr als € 5.000 verlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn (1) die eingeklagten Ansprüche (=Zuständigkeitsstreitwert) €5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung zum Landgericht gibt. Zinsen bleiben allerdings bei der Berechnung des Streitwertes nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen sind solche, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind und um die von denselben Parteien im selben Rechtsstreit gestritten wird.Die von K eingeklagten Prozesszinsen (§ 291 S. 1 BGB) sind von der Hauptforderung abhängig und stellen damit eine Nebenforderung dar. Da die Hauptforderung des K €5.000 beträgt, ist die amtsgerichtliche Zuständigkeit begründet (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG).
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