Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO
Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 1.500. Kurz darauf erfährt K, dass der Schaden viel größer ist. Er erweitert die Klage auf € 8.000.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die ursprüngliche Klage auf Zahlung von € 1.500 war das Amtsgericht sachlich zuständig.
Ja, in der Tat!
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2. Für eine Klage auf Zahlung von € 8.000 sind die Amtsgerichte grundsätzlich sachlich zuständig.
Nein!
3. Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Das Amtsgericht erklärt sich auf Antrag für unzuständig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
André
31.3.2020, 14:10:04
M.E. sollte die letzte Antwort dahin überarbeitet werden, dass sauberer zwischen 281 ZPO und 506 ZPO differenziert wird, da erst letzterer auch dem Beklagten (gewissermaßen ausnahmsweise) die Möglichkeit eröffnet, den Antrag auf Verweisung zu stellen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.10.2020, 13:38:11
Danke für den Hinweis André! Tatsächlich ist hier § 506 Abs. 1 ZPO einschlägig! Haben wir entsprechend geändert.
Flohm
17.10.2023, 18:34:27
Kann mir jemand bitte den vorletzten Satz der letzten Antwort erklären? Also: Das Amtsgericht wird durch rügelose Einlassung zuständig, wenn es im Vorhinein gem. §504 ZPO auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat.
Konstantin
18.10.2023, 20:44:10
Genau so ist es. Gemäß §504 ZPO muss das Gericht darauf hinweisen, dass durch die
Klageerweiterungsachlich unzuständig ist. Kommt daraufhin kein erwähnter Antrag einer der beiden Parteien, ist die Zuständigkeit des AG durch rügelose Einlassung gegeben. Beider Partein „wollen“ also weiter vor dem AG verhandeln. Aus meiner Erfahrung eher ein „schickes“ Klausurproblem.
Jenny
24.12.2023, 16:39:36
liegt begrifflich "Zuständigkeit" des AG bereits aufgrund §§ 4, 261 III 2 ZPO vor oder erst nachdem die Belehrung und die rügelose Einlassung erfolgt ist?
juravulpes
28.3.2024, 23:10:17
Das AG wird erst durch rügelose Einlassung zuständig, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO findet entgegen der hier unrichtigen Darstellung keine Anwendung im Fall der
Klageerweiterung.
lal
24.7.2024, 10:13:10
Was ist die Konsequenz, wenn das Gericht den Hinweis nach § 504 ZPO nicht erteilt und die Parteien daraufhin rügelos verhandeln?
Timurso
24.7.2024, 11:15:37
Das steht in § 39 S. 2 ZPO. Dann begründet die rügelose Einlassung nicht die örtliche Zuständigkeit.
Elee
30.7.2024, 00:47:32
Durch rügelose Einlassung kann auch die sachliche (nach umstr. A. auch die internationale) Zuständigkeit begründet werden, wie sich bereits aus § 504 ZPO ergibt. Die Aufgabe betraf die sachliche Zuständigkeit.
Florian
30.9.2024, 21:16:07
Nach BGH (so auch im Thomas/Putzo in der Kommentierung zu §
261 ZPO) gilt die
perpetuatio Forinicht für
Klageerweiterung. Bitte entsprechend anpassen, das wird auch in den folgenden Aufgaben hier falsch dargestellt. Das Ergebnis ändert sich aber wegen §4 ZPO natürlich nicht.