Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO

Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 1.500. Kurz darauf erfährt K, dass der Schaden viel größer ist. Er erweitert die Klage auf € 8.000.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die ursprüngliche Klage auf Zahlung von € 1.500 war das Amtsgericht sachlich zuständig.

Ja, in der Tat!

Der ursprünglich Streitwert liegt nicht über der €5.000-Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Landgerichten gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist nicht ersichtlich.
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2. Für eine Klage auf Zahlung von € 8.000 sind die Amtsgerichte grundsätzlich sachlich zuständig.

Nein!

Die € 8.000 liegen über der € 5.000-Grenze der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

3. Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Wird die Klage erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO), sodass der Streitwert € 5.000 übersteigt, wird das Landgericht trotzdem nicht zuständig. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Das bei Klageerhebung sachlich zuständige Gericht behält nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine Zuständigkeit. Man spricht von einer sog. perpetuatio fori (lat. Fortbestehen des Gerichtsstands).

4. Das Amtsgericht erklärt sich auf Antrag für unzuständig.

Ja, in der Tat!

Sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache einen entsprechenden Antrag stellt, muss sich das Gericht für unzuständig erklären und das Verfahren an das Landgericht verweisen. Dies soll verhindern, dass sich der Kläger die Verhandlung vor dem Amtsgericht „erschleicht“. Die Verweisung geschieht durch Beschluss (§ 506 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht wird durch rügelose Einlassung (§ 39 S.1 ZPO) zuständig, wenn es im Vorhinein gemäß § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat. Stellen dann weder K noch B diesen Antrag, läuft der Prozess vor dem Amtsgericht.
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