Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 1.500. Kurz darauf erfährt K, dass der Schaden viel größer ist. Er erweitert die Klage auf € 8.000.

Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die ursprüngliche Klage auf Zahlung von € 1.500 war das Amtsgericht sachlich zuständig.

Ja, in der Tat!

Der ursprünglich Streitwert liegt nicht über der €5.000-Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Landgerichten gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist nicht ersichtlich.

2. Für eine Klage auf Zahlung von € 8.000 sind die Amtsgerichte grundsätzlich sachlich zuständig.

Nein!

Die € 8.000 liegen über der € 5.000-Grenze der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

3. Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Wird die Klage erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO), sodass der Streitwert € 5.000 übersteigt, wird das Landgericht trotzdem nicht zuständig. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Das bei Klageerhebung sachlich zuständige Gericht behält nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine Zuständigkeit. Man spricht von einer sog. perpetuatio fori (lat. Fortbestehen des Gerichtsstands).

4. Das Amtsgericht erklärt sich auf Antrag für unzuständig.

Ja, in der Tat!

Sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache einen entsprechenden Antrag stellt, muss sich das Gericht für unzuständig erklären und das Verfahren an das Landgericht verweisen. Dies soll verhindern, dass sich der Kläger die Verhandlung vor dem Amtsgericht „erschleicht“. Die Verweisung geschieht durch Beschluss (§ 506 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht wird durch rügelose Einlassung (§ 39 S.1 ZPO) zuständig, wenn es im Vorhinein gemäß § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat. Stellen dann weder K noch B diesen Antrag, läuft der Prozess vor dem Amtsgericht.

Jurafuchs kostenlos testen


AND

André

31.3.2020, 14:10:04

M.E. sollte die letzte Antwort dahin überarbeitet werden, dass sauberer zwischen 281 ZPO und 506 ZPO differenziert wird, da erst letzterer auch dem Beklagten (gewissermaßen ausnahmsweise) die Möglichkeit eröffnet, den Antrag auf Verweisung zu stellen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

4.10.2020, 13:38:11

Danke für den Hinweis André! Tatsächlich ist hier § 506 Abs. 1 ZPO einschlägig! Haben wir entsprechend geändert.

FL

Flohm

17.10.2023, 18:34:27

Kann mir jemand bitte den vorletzten Satz der letzten Antwort erklären? Also: Das Amtsgericht wird durch rügelose Einlassung zuständig, wenn es im Vorhinein gem. §504 ZPO auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat.

KO

Konstantin

18.10.2023, 20:44:10

Genau so ist es. Gemäß §504 ZPO muss das Gericht darauf hinweisen, dass durch die Klageerweiterung sachlich unzuständig ist. Kommt daraufhin kein erwähnter Antrag einer der beiden Parteien, ist die Zuständigkeit des AG durch rügelose Einlassung gegeben. Beider Partein „wollen“ also weiter vor dem AG verhandeln. Aus meiner Erfahrung eher ein „schickes“ Klausurproblem.

JEN

Jenny

24.12.2023, 16:39:36

liegt begrifflich "Zuständigkeit" des AG bereits aufgrund §§ 4, 261 III 2 ZPO vor oder erst nachdem die Belehrung und die rügelose Einlassung erfolgt ist?

JURA

juravulpes

28.3.2024, 23:10:17

Das AG wird erst durch rügelose Einlassung zuständig, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO findet entgegen der hier unrichtigen Darstellung keine Anwendung im Fall der Klageerweiterung.


© Jurafuchs 2024