Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der Polizei Gelsenkirchen und leitet Informationen über die Schalker Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
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Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW erhält Standardermächtigung zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 20 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?
Nein!
3. Ist H eine Vertrauensperson (§ 19 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?
Genau, so ist das!
4. Der Einsatz von H als Vertrauensperson steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
5. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
26.10.2023, 17:18:21
Als allgemeine Info: Die 14a bis 33c Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Regelungen sind für das Examen in NRW nicht relevant.
Nora Mommsen
27.10.2023, 14:46:28
Hallo David., vielen Dank. Du hast Recht, dass es sich nicht um Pflichtstoff handelt. Gerade im öffentlichen Recht ist aber damit zu rechnen, eine unbekannte Norm im Examen prüfen zu müssen. Dies lässt sich auch gut an polizeirechtlichen Normen üben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
6.1.2024, 14:05:10
Diese neuen Regelungen gelten aber nicht für Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 zum Examen melden. Da greift das alte JAG.