Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der Polizei Gelsenkirchen und leitet Informationen über die Schalker Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.

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Einordnung des Falls

Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW erhält Standardermächtigung zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.

Ja, in der Tat!

Das PolG sieht sowohl Standardermächtigung zur Erhebung von personenbezogenen Daten unter Einsatz von technischen Mitteln als auch ohne Einsatz technischer Mittel. Unter letzteres fällt beispielsweise die Observation ( § 16a PolG NRW), der Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 19 PolG NRW) oder der Einsatz einer verdeckt ermittelnden Person (§ 20 PolG NRW).
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2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 20 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?

Nein!

Eine verdeckt ermittelnden Person ist eine in der Regel gesondert ausgebildete Person, die der Polizei angehört. Sie tritt unter Nutzung einer sog. Legende einem gewissen kriminellen Milieu bei (wie der Motorradclubszene oder der Hooliganszene). Ziel ist es Insiderinformationen zu erhalten. H ist kein Polizeivollzugsbeamter. Er gehört der Polizei nicht an und ist somit kein verdeckter Ermittler.

3. Ist H eine Vertrauensperson (§ 19 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?

Genau, so ist das!

Vertrauenspersonen (umgangssprachlich V-Personen) sind Personen, die der Polizei nicht angehören. Die Vertrauenspersonen werden nicht in eine kriminelle Szene eingeschleust, sondern sind Bestandteil von ihr. Sie kooperieren mit der Polizei und geben Informationen an diese weiter, ohne dass dies Dritten bekannt ist. Im Gegensatz zu Gelegenheitsinformanten ist die Zusammenarbeit langfristig. H gehört der Hooliganszene an und nicht der Polizei. Er leitet heimlich Informationen über kommende Schlägereien an die Polizei weiter. H ist Vertrauensperson (§ 19 PolG NRW).

4. Der Einsatz von H als Vertrauensperson steht unter einem Richtervorbehalt.

Ja, in der Tat!

Der Einsatz von Vertrauenspersonen muss richterlich angeordnet (§ 19 Abs. 2 PolG NRW). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizei ihren Behördensitz hat.

5. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.

Ja!

Auf materieller Tatbestandsebene kann eine Vertrauensperson zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG NRW) eingesetzt werden. Zulässig ist der Einsatz von Vertrauenspersonen auch, wenn der begründeter Verdacht besteht, dass die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG NRW). H liefert Informationen über Hooligans, die sich mit anderen Hooligan zu Schlägereien verabreden. Im Rahmen von Auseinandersetzung zwischen Hooligan kann es erfahrungsgemäß zu schwerwiegenden Körperverletzungen oder gar Tötungen kommen. Diese Taten sind in Ausmaß und Intensität mit den Regelbeispielen aus § 8 Abs. 3 PolG NRW vergleichbar und stellen somit Straftaten von erheblicher Bedeutung dar. Der Einsatz von H ist materiell rechtmäßig (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PolG NRW).
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