Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der Polizei Gelsenkirchen und leitet Informationen über die Schalker Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW erhält Standardermächtigung zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 20 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?
Nein!
3. Ist H eine Vertrauensperson (§ 19 PolG NRW) der Polizei Gelsenkirchen?
Genau, so ist das!
4. Der Einsatz von H als Vertrauensperson steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
5. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
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