Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die EU-Kommission erklärt eine von Bundesland B an E erteilte Subvention wegen eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV für materiell unionsrechtswidrig und beschließt, dass B den Bescheid zurückzunehmen muss. B nimmt den Bescheid zurück, obwohl die Jahresfrist bereits abgelaufen ist.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Subventionsbescheid verstößt gegen Unionsrecht und ist damit rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich daher nach § 48 VwVfG.
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Ja, in der Tat!
2. Das Rücknahmeermessen von B ist auf Null reduziert, sobald der Beschluss der Kommission bestandskräftig ist. B muss dann E's Bescheid zurücknehmen.
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Ja!
3. B durfte den Bescheid nicht zurücknehmen, weil die Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG) bereits verstrichen war.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Jose
3.8.2021, 18:45:43
Könnte der B einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat haben? Bzw. müsste er sich tatsächlich verschulden, wenn er vollständig entreichert wäre?
seffm
7.9.2021, 21:32:26
Hallo Jose, der EuGH hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Aus diesem folgt, dass ein Mitgliedsstaat für die Schäden aufkommen muss, die daraus resultieren, dass dieser gegen das EU-Recht verstoßen hat. Dieser Anspruch wäre m.E. auch hier einschlägig. Viele Grüße