Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die EU-Kommission erklärt eine von Bundesland B an E erteilte Subvention wegen eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV für materiell unionsrechtswidrig und beschließt, dass B den Bescheid zurückzunehmen muss. B nimmt den Bescheid zurück, obwohl die Jahresfrist bereits abgelaufen ist.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Subventionsbescheid verstößt gegen Unionsrecht und ist damit rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich daher nach § 48 VwVfG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rücknahmeermessen von B ist auf Null reduziert, sobald der Beschluss der Kommission bestandskräftig ist. B muss dann E's Bescheid zurücknehmen.
Ja!
3. B durfte den Bescheid nicht zurücknehmen, weil die Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG) bereits verstrichen war.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 18:45:43
Könnte der B einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat haben? Bzw. müsste er sich tatsächlich verschulden, wenn er vollständig entreichert wäre?
seffm
7.9.2021, 21:32:26
Hallo Jose, der EuGH hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Aus diesem folgt, dass ein Mitgliedsstaat für die Schäden aufkommen muss, die daraus resultieren, dass dieser gegen das EU-Recht verstoßen hat. Dieser Anspruch wäre m.E. auch hier einschlägig. Viele Grüße
Eileen 🦊
7.8.2024, 10:58:29
Gem. 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG beginnt die Frist mit Kenntnis der
Behördeüber die Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Ich hab mich gefragt, ob die Kenntnis der deutschen
Behördeerst mit dem rechtswirksamen Beschluss der EU Kommission vorliegt. Danach wäre sie noch nicht abgelaufen. Wo liegt hier mein Denkfehler? LG
bayilm
9.8.2024, 12:34:25
Der Sachverhalt sagt ja, dass die
Behördeerst den VA zurücknimmt als die Jahresfrist abgelaufen ist.