Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Rücknahme eines begünstigenden VAs: Funktionsweise der Rücknahmefrist

Rücknahme eines begünstigenden VAs: Funktionsweise der Rücknahmefrist

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Behörde B gewährt Bauer U am 05.03. eine Subvention. Am 25.05. erkennt der zuständige Sachbearbeiter S, dass die Vergabe der Subvention rechtswidrig war. Noch am selben Tag hat S alle für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen zusammen. S nimmt den Subventionsbescheid am 03.06. zurück.

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Einordnung des Falls

Rücknahme eines begünstigenden VAs: Funktionsweise der Rücknahmefrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gewährung der Subvention an U ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt. Die Aufhebung richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

Ja, in der Tat!

Die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat ( = begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Laut Sachverhalt war die Vergabe der Subvention an U rechtswidrig. Der Subventionsbescheid ist mithin rechtswidrig ergangen. Der Subventionsbescheid begründet für U das Recht auf Auszahlung der Subvention und ist somit begünstigend. Die Rücknahme richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
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2. Die Behörde kann begünstigende Verwaltungsakte zeitlich unbegrenzt zurücknehmen.

Nein!

Nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG kann die Behörde begünstigende Verwaltungsakte nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen. Der Rücknahmebescheid muss dem Begünstigten vor Ablauf der Frist bekanntgegeben worden sein. Allerdings gelten keinerlei Fristen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG vorliegen - der Begünstigte also den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Für die Rücknahme belastender Verwaltungsakte gibt es keine Fristen. Denn die Fristbindung dient vor allem dem Vertrauensschutz des Begünstigten.

3. Vorliegend ist die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bereits abgelaufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 48 Abs. 4 VwVfG gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Vorliegend hat der zuständige Sachbearbeiter der zuständigen Behörde am 25.05. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Subventionsbescheid erlangt und den Subventionsbescheid am 03.06. - und damit innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG - zurückgenommen. Es ist umstritten, wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zu laufen beginnt. Darauf kam es vorliegend jedoch nicht an.
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