Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
3. K kann vom ganzen Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von €10.000 zurückverlangen.
Nein!
4. K kann im Hinblick auf den nicht gelieferten Kühlschrank vom Vertrag zurücktreten und €500 des gezahlten Kaufpreises zurückverlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuller at H(e)art
3.7.2023, 19:13:37
Die Frage, ob K ein
Rücktrittsrecht aus 323 I zusteht, ist in der Pauschalität schlicht nicht beantwortbar. 323 V 1 ist Teil des Tatbestandes des
Rücktrittsrechts. Zielt die Frage damit auf das Recht zum Total
rücktrittab, wäre sie verneinen. Wäre hingegen auf das Recht zum Teil
rücktrittabgestellt, sie zu bejahen.
Reus04
31.8.2023, 10:20:46
Wo liegt der Unterschied zwischen einer
Teilleistungund einem Mangel`? Würde man hier auf einen Mangel abstellen, wäre die 5% Grenze erreicht und K könnte vom gesamten KV zurücktreten.
Leo Lee
31.8.2023, 10:51:09
Hallo Reus04, der Unterschied liegt darin begründet, dass grds. eine
Teilleistungeine quantitative Abweichung meint, während der Mangel eine qualitative Abweichung betrifft. Hier bspw. wird alles geliefert, mit Ausnahme des Kühlschranks. Es liegt mithin eine
Teilleistungvor (quantitativ). Beachte noch, dass dies im Kaufrecht (BT) z.T. anders behandelt wird und dort ggf. Abgrenzungen vorzunehmen sind. Hierzu kann ich dir die folgende Lektion empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/0KewRPtXHCb :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
6.3.2024, 12:19:27
Werden (jedenfalls gedanklich) durch den teilweisen
Rücktrittkurzzeitig zwei Kaufverträge (Kühlschrank und übrige Küche) geschaffen, sodass sich nur der eine in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln kann? Andernfalls würde doch eine mE systemwidrige Chimäre aus Kaufvertrag und Rückgewährschuldverhältnis zurückbleiben.
QuiGonTim
6.3.2024, 12:28:24
Mir erscheint die analoge Anwednung des § 441 Abs. 3 BGB etwas seltsam. Aus systematischer Sicht sieht § 437 Nr. 2 BGB eine klare Trennung von
Rücktrittund Minderung vor. Im Übrigen steckt aus teleologischer Sicht hinter der Minderung der Rechtsgedanke "pacta sunt servanda". Der Vertrag soll mit seiten Pflichten zwar angepasst, aber dennoch erhalten bleiben. Der
Rücktrittzielt jedoch auf eine Rückabwicklung und damit den Untergang des Vertrages und seiner Pflichten ab. Wie wird die Analogie begründet?

BGB OK
13.3.2025, 20:28:45
Denke, dass sich das problemlos übertragen lässt. Pacta sunt servanda, Soweit eine
Teilleistungangenommen wurde und § 441 Abs. 3 BGB dient nur dazu den Wert der fehlenden Leistung zu ermitteln.

paulmachtexamen
16.3.2024, 16:37:17
Liebe Jurafüchse, ist es auch möglich, dass man die 500€ für den nicht gelieferten Kühlschrank auch als SE statt der Leistung nach 281 ersetzt bekommt? Oder muss man dafür erst mal einen anderen Kühlschrank gekauft haben, um SE geltend zu machen? Besten Dank!

Sambajamba10
17.3.2024, 19:34:43
Man kann gem. § 325 nach erfolgtem
Rücktrittdie 500€ auch über den kleinen SE aus §§ 280 I, III, 281 ersetzt verlangen, richtig. Dafür ist es auch nicht erforderlich, dass ein
Deckungsgeschäftgetätigt worden ist, also ein anderer Kühlschrank gekauft worden ist
_Andor_
25.7.2024, 11:13:49
Das Stichwort lautet hier: "
fiktive Mängelbeseitigungskosten" bzw. "Abrechnung auf Gutachtenbasis", was im Kaufrecht anerkannt ist.