Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
3. K kann vom ganzen Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von €10.000 zurückverlangen.
Nein!
4. K kann im Hinblick auf den nicht gelieferten Kühlschrank vom Vertrag zurücktreten und €500 des gezahlten Kaufpreises zurückverlangen.
Genau, so ist das!
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