Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.

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Einordnung des Falls

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.

Genau, so ist das!

Durch den wirksamen Rücktritt wird der ursprüngliche Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen und Nutzungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Ein wirksamer Rücktritt setzt (1) eine Rücktrittserklärung und (2) einen Rücktrittsgrund voraus. (3) Zudem darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. Achte darauf, dass bei Rückgewähransprüchen die Rechtsfolge aus §§ 346 ff. BGB resultiert. Diese sind als Anspruchsgrundlage im Obersatz zu zitieren.
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2. K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.

Ja, in der Tat!

Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) gegenseitiger Vertrag, (2) wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch, (3) Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung und (4) erfolglose Fristsetzung (§ 323 Abs. 1-3 BGB).Aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages stand V ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kühlschranks zu. Da V den Kühlschrank nicht geliefert hat, hat sie zumindest teilweise ihre fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Die von K gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen.

3. K kann vom ganzen Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von €10.000 zurückverlangen.

Nein!

Nimmt der Gläubiger entgegen § 266 BGB eine Teilleistung an, so ist sein Rücktrittsrecht grundsätzlich auf den nicht erbrachten Teil des Vertrages beschränkt (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB) und auch seine Gegenleistungspflicht erlischt nur in diesem Umfang. Ausnahmsweise kommt ein Rücktritt insgesamt in Betracht, wenn er an der erbrachten Teilleistung bei objektiver Betrachtung kein Interesse hat. Dieser Interessenwegfall muss auf der Unvollständigkeit der Leistung beruhenDa es ausweislich des Sachverhaltes ohne Weiteres möglich ist, einen anderen Kühlschrank in der Küche zu verbauen, erfüllt die übrige Küche weiterhin ihren Zweck und K hat objektiv weiterhin ein Interesse daran.

4. K kann im Hinblick auf den nicht gelieferten Kühlschrank vom Vertrag zurücktreten und €500 des gezahlten Kaufpreises zurückverlangen.

Genau, so ist das!

Nimmt der Gläubiger entgegen § 266 BGB eine Teilleistung an, so ist sein Rücktrittsrecht grundsätzlich auf den nicht erbrachten Teil des Vertrages beschränkt (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB). Soweit hierdurch die Leistungspflicht des Schuldners erlischt, wird auch die Gegenleistungspflicht um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt (analog § 441 Abs. 3 BGB).Da V durch den Rücktritt nicht mehr verpflichtet ist, den Kühlschrank zu liefern, ist auch K nur noch verpflichtet einen entsprechend reduzierten Kaufpreis zu zahlen. Die zuviel bezahlten €500 kann sie somit zurückverlangen.
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