Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.

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Einordnung des Falls

Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.

Genau, so ist das!

Durch den wirksamen Rücktritt wird der ursprüngliche Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen und Nutzungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Ein wirksamer Rücktritt setzt (1) eine Rücktrittserklärung und (2) einen Rücktrittsgrund voraus. (3) Zudem darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. Achte darauf, dass bei Rückgewähransprüchen die Rechtsfolge aus §§ 346 ff. BGB resultiert. Diese sind als Anspruchsgrundlage im Obersatz zu zitieren.
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2. K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.

Ja, in der Tat!

Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) gegenseitiger Vertrag, (2) wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch, (3) Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung und (4) erfolglose Fristsetzung (§ 323 Abs. 1-3 BGB).Aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages stand V ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kühlschranks zu. Da V den Kühlschrank nicht geliefert hat, hat sie zumindest teilweise ihre fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Die von K gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen.

3. K kann vom ganzen Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von €10.000 zurückverlangen.

Nein!

Nimmt der Gläubiger entgegen § 266 BGB eine Teilleistung an, so ist sein Rücktrittsrecht grundsätzlich auf den nicht erbrachten Teil des Vertrages beschränkt (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB) und auch seine Gegenleistungspflicht erlischt nur in diesem Umfang. Ausnahmsweise kommt ein Rücktritt insgesamt in Betracht, wenn er an der erbrachten Teilleistung bei objektiver Betrachtung kein Interesse hat. Dieser Interessenwegfall muss auf der Unvollständigkeit der Leistung beruhenDa es ausweislich des Sachverhaltes ohne Weiteres möglich ist, einen anderen Kühlschrank in der Küche zu verbauen, erfüllt die übrige Küche weiterhin ihren Zweck und K hat objektiv weiterhin ein Interesse daran.

4. K kann im Hinblick auf den nicht gelieferten Kühlschrank vom Vertrag zurücktreten und €500 des gezahlten Kaufpreises zurückverlangen.

Genau, so ist das!

Nimmt der Gläubiger entgegen § 266 BGB eine Teilleistung an, so ist sein Rücktrittsrecht grundsätzlich auf den nicht erbrachten Teil des Vertrages beschränkt (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB). Soweit hierdurch die Leistungspflicht des Schuldners erlischt, wird auch die Gegenleistungspflicht um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt (analog § 441 Abs. 3 BGB).Da V durch den Rücktritt nicht mehr verpflichtet ist, den Kühlschrank zu liefern, ist auch K nur noch verpflichtet einen entsprechend reduzierten Kaufpreis zu zahlen. Die zuviel bezahlten €500 kann sie somit zurückverlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fuller at H(e)art

Fuller at H(e)art

3.7.2023, 19:13:37

Die Frage, ob K ein Rücktrittsrecht aus 323 I zusteht, ist in der Pauschalität schlicht nicht beantwortbar. 323 V 1 ist Teil des Tatbestandes des Rücktrittsrechts. Zielt die Frage damit auf das Recht zum Totalrücktritt ab, wäre sie verneinen. Wäre hingegen auf das Recht zum Teilrücktritt abgestellt, sie zu bejahen.

REUS04

Reus04

31.8.2023, 10:20:46

Wo liegt der Unterschied zwischen einer Teilleistung und einem Mangel`? Würde man hier auf einen Mangel abstellen, wäre die 5% Grenze erreicht und K könnte vom gesamten KV zurücktreten.

LELEE

Leo Lee

31.8.2023, 10:51:09

Hallo Reus04, der Unterschied liegt darin begründet, dass grds. eine Teilleistung eine quantitative Abweichung meint, während der Mangel eine qualitative Abweichung betrifft. Hier bspw. wird alles geliefert, mit Ausnahme des Kühlschranks. Es liegt mithin eine Teilleistung vor (quantitativ). Beachte noch, dass dies im Kaufrecht (BT) z.T. anders behandelt wird und dort ggf. Abgrenzungen vorzunehmen sind. Hierzu kann ich dir die folgende Lektion empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/0KewRPtXHCb :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

QUIG

QuiGonTim

6.3.2024, 12:19:27

Werden (jedenfalls gedanklich) durch den teilweisen Rücktritt kurzzeitig zwei Kaufverträge (Kühlschrank und übrige Küche) geschaffen, sodass sich nur der eine in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln kann? Andernfalls würde doch eine mE systemwidrige Chimäre aus Kaufvertrag und Rückgewährschuldverhältnis zurückbleiben.

QUIG

QuiGonTim

6.3.2024, 12:28:24

Mir erscheint die analoge Anwednung des § 441 Abs. 3 BGB etwas seltsam. Aus systematischer Sicht sieht § 437 Nr. 2 BGB eine klare Trennung von Rücktritt und Minderung vor. Im Übrigen steckt aus teleologischer Sicht hinter der Minderung der Rechtsgedanke "pacta sunt servanda". Der Vertrag soll mit seiten Pflichten zwar angepasst, aber dennoch erhalten bleiben. Der Rücktritt zielt jedoch auf eine Rückabwicklung und damit den Untergang des Vertrages und seiner Pflichten ab. Wie wird die Analogie begründet?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

16.3.2024, 16:37:17

Liebe Jurafüchse, ist es auch möglich, dass man die 500€ für den nicht gelieferten Kühlschrank auch als SE statt der Leistung nach 281 ersetzt bekommt? Oder muss man dafür erst mal einen anderen Kühlschrank gekauft haben, um SE geltend zu machen? Besten Dank!

Sambajamba10

Sambajamba10

17.3.2024, 19:34:43

Man kann gem. § 325 nach erfolgtem Rücktritt die 500€ auch über den kleinen SE aus §§ 280 I, III, 281 ersetzt verlangen, richtig. Dafür ist es auch nicht erforderlich, dass ein Deckungsgeschäft getätigt worden ist, also ein anderer Kühlschrank gekauft worden ist

_Andor_

_Andor_

25.7.2024, 11:13:49

Das Stichwort lautet hier: "fiktive Mängelbeseitigungskosten" bzw. "Abrechnung auf Gutachtenbasis", was im Kaufrecht anerkannt ist.


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