Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit (Fall)
Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und F hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und ersatzweise den alleinigen Sohn S des E. Mittlerweile liegt E aufgrund einer Krankheit im Sterben. F möchte die Erbeinsetzung des S nun rückgängig machen, ohne jedoch selbst die Aussicht auf das Erbe des E zu verlieren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei der Erbeinsetzung des S um eine wechselbezügliche Verfügung?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Könnte F die Erbeinsetzung des S vor dem Tod des E heimlich durch ein neues Testament widerrufen, ohne dass der E etwas davon mitbekommt?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Könnte F den Tod des E abwarten und dann die Erbeinsetzung des S testamentarisch widerrufen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
justlaw
2.9.2023, 12:05:55
Wenn eine wechselseitige Verfügung der Ehegatten vorliegt, wird die Frau dann hier nicht Alleinerbe? Und der Sohn als „Ersatzerbe“ nur, wenn der andere Ehepartner aus irgendeinem Grund wegfällt, § 20
97 BGB? Also wieso kann die Ehefrau, welche den Mann beerbt hat, nicht einen anderen Erben bestimmen? Es liegt doch gerade keine Vor-/Nacherben-Konstellation vor oder?
cann1311
2.9.2023, 15:56:17
Ja die Frau wird alleinerbe. Kann aber nicht neu von todes wegen verfügen
cann1311
2.9.2023, 15:56:47
Dogu
28.12.2023, 19:31:28
@[justlaw](210412) Kann es sein, dass Du da gedanklich nicht zwischen Ehefrau und Ehemann unterschieden hast? F ist wie beschrieben Alleinerbin nach E geworden. Betrachtet wird aber nun nach dem Tod von E nur noch die Widerruflichkeit der Verfügungen von F. Diese hat zu Lebzeiten ebenfalls S als Ersatzerben bestimmt und aufgrund des Vorversterbens von E wird dieser dann auch Alleinerbe nach der F. Diese Verfügung kann sie nun nicht mehr ändern, falls F das Erbe von E nicht ausschlägt, da E verstorben ist, § 2271 II 1 BGB.