Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei rechtsverletzenden Verwaltungsakten, deren Aufhebung ausgeschlossen ist: analoge Anwendung
Statthaftigkeit der FFK bei rechtsverletzenden Verwaltungsakten, deren Aufhebung ausgeschlossen ist: analoge Anwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Baubehörde B erlässt einen materiell rechtmäßigen Baustopp gegenüber A. Allerdings fehlt in dem Bescheid eine Begründung. B hat sich ausführlich mit den Gründen des Baustopps auseinandergesetzt, die Begründung nur versehentlich nicht mitgeschickt. A möchte feststellen lassen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei rechtsverletzenden Verwaltungsakten, deren Aufhebung ausgeschlossen ist: analoge Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO findet ausschließlich Anwendung, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kommt auch in Betracht, wenn die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgeschlossen ist.
Genau, so ist das!
3. Der belastete Adressat hat immer einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.
Nein, das trifft nicht zu!
4. B hat den Baustopp ohne Begründung erlassen. A hat schon aus diesem Grund einen Anspruch darauf, dass der Baustopp aufgehoben wird.
Nein!
5. Eine gerichtliche Aufhebung des Baustopps scheidet aus. In Betracht kommt nur ein Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog auf Feststellung der (formellen) Rechtswidrigkeit des Baustopps.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Praetor
19.5.2022, 19:44:20
Aber würde hier nicht gerade die Subsidiarität der FFK gelten, bzw. liegt doch hier ein zwar nach §46 nicht nichtiger, aber doch offensichtlich formell
rechtswidriger Verwaltungsaktvor. Dieser wäre doch mit der Anfechtungsklage effektiver zu beseitigen, auch wenn die
Behördewohl ihre Begründung zur Heilung nachreichen würde. Irgendwie erschließt sich mir aus dieser Aufgabe die Notwendigkeit einer FFK nicht.
Praetor
19.5.2022, 19:47:44
Bzw. würde euer Fall besser funktionieren, wenn bspw. nur die Anfechtungsfrist verstrichen wäre, da mir das Argument der fehlenden Nichtigkeit irgendwie nicht einleuchten will.
Dominik
1.6.2022, 15:04:37
Hey Praetor, klar der VA ist formell rechtswidrig, aber eben materiell rechtmäßig. Die fehlende Begründung sorgt nicht für Nichtigkeit nach
§ 44 VwVfG, ist potentiell heilbar nach § 45 I Nr. 2 VwVfG, kann aber gerade wegen § 46 VwVfG auch bei fehlender Heilung bei einem ansonsten rechtmäßigen VA nicht zur Aufhebung führen. Mit der Anfechtungsklage ist der VA nicht zu beseitigen. Das heißt nicht, dass eine Anfechtungsklage ausgeschlossen ist, sie hätte aber keinen Erfolg.
Praetor
1.6.2022, 21:41:55
Danke für die Bestätigung, jetzt weiß ich auch wie es zu verstehen ist. Diese „Sperrwirkung“ des 46 VwVfG war mir tatsächlich bisher nicht geläufig und der Bezug zur AK drängt sich aus dem Wortlaut ja auch nicht auf 😅